Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MKR Engineering GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Auf der Höhe 1, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Wittlich HRB 45492
EUID
DET2408V.HRB45492
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wittlich
Aktenzeichen
IN 64/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Ingo Grünewald
Termine & Fristen
Beschluss Festsetzung Vergütung
17.07.2024
Gegenstand des Unternehmens
Die Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Automotive-Teilen sowie die Erbringung von Automotive-Dienstleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MKR Engineering GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Ingo Grünewald, hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Das Amtsgericht Wittlich hat mit Beschluss vom 17.07.2024 die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der Berechnungsmasse von 17.325,14 EUR wurde eine Bruchteilsvergütung in Höhe von 25 % zugrunde gelegt. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Eine vorherige Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 InsO zur Stellungnahme durch die Schuldnerin und Insolvenzgläubiger innerhalb von 2 Wochen war erfolgt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7a IN 64/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MKR Engineering GmbH, Auf der Höhe 1, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler (AG Wittlich, HRB 45492), vertr. d.: 1. Matthias Kräutlein, Auf der Höhe 1, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird…
7a IN 64/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MKR Engineering GmbH, Auf der Höhe 1, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler (AG Wittlich, HRB 45492), vertr. d.: 1. Matthias Kräutlein, Auf der Höhe 1, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Wittlich, 24.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7a IN 64/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MKR Engineering GmbH, Auf der Höhe 1, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler (AG Wittlich, HRB 45492), vertr. d.: 1. Matthias Kräutlein, Auf der Höhe 1, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rec…
7a IN 64/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MKR Engineering GmbH, Auf der Höhe 1, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler (AG Wittlich, HRB 45492), vertr. d.: 1. Matthias Kräutlein, Auf der Höhe 1, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ingo Grünewald festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wittlich eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 17.06.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 17.325,14 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wittlich, 17.07.2024
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