Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MKS Heizungsbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Hanauer Landstraße 258-260, 60314 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 113951
EUID
DEM1201.HRB113951
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 231/20 M-11-7
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Miroslav Krizanac
Adresse
Mühlheim, Mühlheim
Termine & Fristen
Einwendungsfrist
27.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Installation, Wartung und der Verkauf mit Montage von Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Gas- und Wasseranlagen jeder Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren der MKS Heizungsbau GmbH, Hanauer Landstraße 258-2
60314 Frankfurt am Main, ist die Verwertung der Insolvenzmasse beendet. Dem Insolvenzverwalter Miroslav Krizanac wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt. Die zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen belaufen sich auf 137.396,57 EUR bei einem Massebestand von 26.020,57 EUR. Gläubiger können bis zum 27.07.2026 schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung beim Insolvenzgericht Frankfurt am Main erheben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände stellen. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsichtnahme bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 231/20 M-11-7 In dem Insolvenzverfahren MKS Heizungsbau GmbH, Hanauer Landstraße 258-260, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 113951), vertreten durch: Miroslav Krizanac, Mühlheim, (Geschäftsführer), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwert…
810 IN 231/20 M-11-7 In dem Insolvenzverfahren MKS Heizungsbau GmbH, Hanauer Landstraße 258-260, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 113951), vertreten durch: Miroslav Krizanac, Mühlheim, (Geschäftsführer), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 27.07.2026 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 31.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 231/20 M-11-7: In dem Insolvenzverfahren MKS Heizungsbau GmbH, Hanauer Landstraße 258-260, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 113951), vertr. d.: Miroslav Krizanac, Mühlheim, (Geschäftsführer), wurden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Zustellungsauslagen E…
810 IN 231/20 M-11-7: In dem Insolvenzverfahren MKS Heizungsbau GmbH, Hanauer Landstraße 258-260, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 113951), vertr. d.: Miroslav Krizanac, Mühlheim, (Geschäftsführer), wurden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Zustellungsauslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 42.864,97 errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR XXX, die insbesondere aufgrund der Seitens des Insolvenzverwalters im Bereich des obstruktiven Geschäftsführers und der fehlenden Buchhaltung geleisteten Mehrarbeit sowie dem allgemein festzustellenden Schwierigkeitsgrad und Umfang des Gesamtverfahrens eine Erhöhung der Regelvergütung um 25% auf die dann ausreichend und angemessene Gesamtvergütung von netto EUR XXX rechtfertigt.
Antragsgemäß sind Auslagenpauschale und Zustellungsauslagen sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main, den 31.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 231/20 M-11-7 In dem Insolvenzverfahren MKS Heizungsbau GmbH, Hanauer Landstraße 258-260, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 113951), vertreten durch: Miroslav Krizanac, Mühlheim, (Geschäftsführer), werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale:…
810 IN 231/20 M-11-7 In dem Insolvenzverfahren MKS Heizungsbau GmbH, Hanauer Landstraße 258-260, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 113951), vertreten durch: Miroslav Krizanac, Mühlheim, (Geschäftsführer), werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 40.155,24 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil zu, der regelmäßig 1/4 beträgt und in diesem Verfahren als angemessen und ausreichend anzusehen ist.Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, den 31.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az. beim AG Frankfurt am Main: 810 IN 231/20 M-11-7
In dem Insolvenzverfahren MKS Heizungsbau GmbH, Hanauer Landstraße 258, 60314 Frankfurt, betragen die zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen € 137.396,57. Es ist ein Massebestand von € 26.020,57 vorhanden. Hiervon sind noch später bekanntwerdende Masseverbindlichk…
Az. beim AG Frankfurt am Main: 810 IN 231/20 M-11-7
In dem Insolvenzverfahren MKS Heizungsbau GmbH, Hanauer Landstraße 258, 60314 Frankfurt, betragen die zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen € 137.396,57. Es ist ein Massebestand von € 26.020,57 vorhanden. Hiervon sind noch später bekanntwerdende Masseverbindlichkeiten, Gerichtskosten sowie die Vergütung des Insolvenzverwalter zu berücksichtigen. Das Verteilungsverzeichnis ist bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Insolvenzgericht - Frankfurt am Main zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Frankfurt am Main, den 02.06.2026 Insolvenzgericht Frankfurt am Main
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