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Insolvenzprofil
MLE Consulting UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
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Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 99765
EUID
DER3306.HRB99765
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70d IN 146/24
Phase
Antragsverfahren
Termine & Fristen
Antragseingang
22.07.2024
Beschluss
08.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Köln hat den am 22.07.2024 eingegangenen Antrag der Schuldnerin MLE Consulting UG (haftungsbeschränkt) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken und kein ausreichender Kostenvorschuss gezahlt wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. Gegen den Beschluss steht der Antragstellerin sowie der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde innerhalb von zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70d IN 146/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Köln unter HRB 99765 eingetragenen MLE Consulting UG (haftungsbeschränkt), Hansaring 82, 50670 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Maik Lindenberg, Hansaring 82, 50…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70d IN 146/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Köln unter HRB 99765 eingetragenen MLE Consulting UG (haftungsbeschränkt), Hansaring 82, 50670 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Maik Lindenberg, Hansaring 82, 50670 Köln
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle #, Kranhaus 1 / Im Zollhafen 18, 50678 Köln
wird der am 22.07.2024 eingegangene Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Nach den Feststellungen des Gerichts liegt bei der Schuldnerin zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken.
Ein ausreichender Kostenvorschuss ist nicht gezahlt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie auf § 58, §§ 23, 29 GKG.
Gegenstandswert (§ 58 GKG): 2.708,69 €.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin/dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde gem. §§ 58; 68 GKG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die sofortige Beschwerde wie auch die Streitwertbeschwerde müssen die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Amtsgericht Köln, 08.09.2026
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