Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MM-Consulting GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Hinter der Mühle 29, 64354 Reinheim
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 87758
EUID
DEM1103.HRB87758
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
9 IN 4/17
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Sylvia Rhein
Kanzlei
Rhein Rechtsanwälte PartGmbB
Adresse
Rudolf-Diesel-Straße 24, 64625 Bensheim
Telefon
06251/86867-0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Verwaltung
02.02.2017
Fristende Stellungnahme
05.06.2026
Schlusstermin
27.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Dienstleistungen, z.B. Montageservice und Vermittlungen (keine genehmigungspflichtigen Tätigkeiten) sowie Elektroinstallationen, Elektroberatung und Elektroplanungen aller Art im Stark- und Schwachstrombereich, das Errichten, Warten, Planen von elektrotechnischen Anlagen, Heizungs- und Wärmepumpen, Solar- und Sanitärinstallationen, Bauschlosser- und Spenglerarbeiten, Handeln mit Elektrogeräten und Materialien aller Art sowie Immobilienankauf, Immobilienvermietung und Immobilienverwaltung
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der MM-Consulting GmbH, Hinter der Mühle 29, 64354 Reinheim, ist die vorläufige Verwaltung seit dem 02.02.2017 angeordnet. Die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sylvia Rhein hat die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen beantragt sowie das Verteilungsverzeichnis niedergelegt. Im Verteilungsverzeichnis ist ersichtlich, dass Forderungen in Höhe von insgesamt 1.011.729,68 EUR zu berücksichtigen sind, wobei ein Betrag von ca. 129.227,67 EUR aus der Masse zur Verteilung steht. Die Vornahme der Schlussverteilung ist nach Abschluss der Verwertung der Insolvenzmasse sowie nach Bestimmung des Schlusstermins und Prüfungstermins für nachträglich angemeldete Forderungen vorgesehen. Der Termin für den Schlusstermin sowie den Prüfungstermin ist auf den 27.07.2026 festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 4/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MM-Consulting GmbH, Hinter der Mühle 29, 64354 Reinheim (AG Darmstadt, HRB 87758), vertr. d.: Michaela Matthes, Hinter der Mühle 29, 64354 Reinheim, (Geschäftsführerin), hat die Insolvenzverwalterin die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das eröffnete u…
9 IN 4/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MM-Consulting GmbH, Hinter der Mühle 29, 64354 Reinheim (AG Darmstadt, HRB 87758), vertr. d.: Michaela Matthes, Hinter der Mühle 29, 64354 Reinheim, (Geschäftsführerin), hat die Insolvenzverwalterin die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das eröffnete und vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 05.06.2026. Die Vergütungsanträge können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 15.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 4/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MM-Consulting GmbH, Hinter der Mühle 29, 64354 Reinheim (AG Darmstadt, HRB 87758), vertr. d.: Michaela Matthes, Hinter der Mühle 29, 64354 Reinheim, (Geschäftsführerin), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmas…
9 IN 4/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MM-Consulting GmbH, Hinter der Mühle 29, 64354 Reinheim (AG Darmstadt, HRB 87758), vertr. d.: Michaela Matthes, Hinter der Mühle 29, 64354 Reinheim, (Geschäftsführerin), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist und Schlusstermin sowie Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen gemäß §§ 177, 197 InsO bestimmt auf: 27.07.2026. Spätestens an diesem Tag müssen bei Gericht eingegangen sein: eventuelle Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Stellungnahmen zu der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis .
Hinweis gemäß § 179 Abs. 3 InsO: Gläubiger festgestellter Forderungen werden über das Prüfungsergebnis nicht von Amts wegen informiert. Rechtsmittelbelehrung:Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 15.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 4/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MM-Consulting GmbH, Hinter der Mühle 29, 64354 Reinheim (AG Darmstadt, HRB 87758), vertr. d.: Michaela Matthes, Hinter der Mühle 29, 64354 Reinheim, (Geschäftsführerin), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Ins…
9 IN 4/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MM-Consulting GmbH, Hinter der Mühle 29, 64354 Reinheim (AG Darmstadt, HRB 87758), vertr. d.: Michaela Matthes, Hinter der Mühle 29, 64354 Reinheim, (Geschäftsführerin), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt worden. Die Insolvenzverwalterin hat gemäß § 188 S. 3 InsO dem Gericht angezeigt: Bei der Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von insgesamt 1.011.729,68 EUR zu berücksichtigen. Für die Verteilung steht ein Betrag von ca. 129.227,67 EUR aus der Insolvenzmasse zur Verfügung.
Amtsgericht Darmstadt, 15.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 4/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MM-Consulting GmbH, Hinter der Mühle 29, 64354 Reinheim (AG Darmstadt, HRB 87758), vertr. d.: Michaela Matthes, Hinter der Mühle 29, 64354 Reinheim, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin durch Beschluss des Insolv…
9 IN 4/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MM-Consulting GmbH, Hinter der Mühle 29, 64354 Reinheim (AG Darmstadt, HRB 87758), vertr. d.: Michaela Matthes, Hinter der Mühle 29, 64354 Reinheim, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sylvia Rhein, Rhein Rechtsanwälte PartGmbB, Rudolf-Diesel-Straße 24, 64625 Bensheim, Tel.: 06251/86867-0, Fax: 06251/86867-11, E-Mail: info@rhein-rechtsanwaelte.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 02.02.2017 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 2.616.530,22 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 45 % festgesetzt wird.
Regelmäßig steht einem vorläufigen Verwalter ein Bruchteil von 25% zu. Im vorliegenden Falle genügt der Regelbruchteil allerdings nicht, um die Tätigkeiten der Verwalterin angemessen zu honorieren. Auf Grund der obstruktiven Verhaltensweise der Geschäftsführerin der Schuldnerin und der unvollständigen/lückenhaften Buchhaltung wurde die Tätigkeit der Insolvenzverwalterin massiv erschwert. Die von der Verwalterin geltend gemacht Anhebung des Regelbruchteils von 25% auf 45% der Vergütung eines endgültigen Insolvenzverwalters erscheint angemessen und nicht zu beanstanden.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 15.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 4/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MM-Consulting GmbH, Hinter der Mühle 29, 64354 Reinheim (AG Darmstadt, HRB 87758), vertr. d.: Michaela Matthes, Hinter der Mühle 29, 64354 Reinheim, (Geschäftsführerin), wurde die Vergütung der Insolvenzverwalterin festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach …
9 IN 4/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MM-Consulting GmbH, Hinter der Mühle 29, 64354 Reinheim (AG Darmstadt, HRB 87758), vertr. d.: Michaela Matthes, Hinter der Mühle 29, 64354 Reinheim, (Geschäftsführerin), wurde die Vergütung der Insolvenzverwalterin festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach InsVV
2. X EUR um 80 % erhöht zzgl.
3. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 % sowie
4. X EUR Auslagen zuzüglich
5. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %
6. X EUR Zustellungsauslagen zuzüglich
7. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %.
------------------------------------
X EUR Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses unter Berücksichtigung eventueller Vorschüsse der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung der Insolvenzverwalterin wird nach den Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 7, 8InsVV berechnet. Als Berechnungsgrundlage wird der Wert der Insolvenzmasse zugrunde gelegt, auf den sich die Schlussrechnung bezieht. Die Insolvenzmasse wurde im vorliegenden Fall mit 292740,69 EUR ermittelt. Die Regelvergütung daraus beträgt X EUR. Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist nach Art und Umfang des Verfahrens nicht gerechtfertigt.
Vielmehr reicht die Regelvergütung nicht aus, die Tätigkeiten der Insolvenzverwalterin angemessen zu honorieren. Auf Grund der schwierigen Immobilienvermarktung, der Überprüfung und Geltendmachung der Anfechtungsansprüche, wie auch der kalten Zwangsverwaltung war die antragsgemäße Anhebung der Regelvergütung um 80% nicht zu beanstanden. Auf den ausführlichen Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Hinzu kommen die Auslagen. Bei der Festsetzung der Auslagen kann die Insolvenzverwalterin zwischen den tatsächlich entstandenen Auslagen und einem Pauschsatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wählen. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall wurde die Pauschale in Ansatz gebracht. Außerdem wurden die gesondert festgestellten Auslagen für die Übertragung des Zustellwesens berücksichtigt.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von der Insolvenzverwalterin zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 15.06.2026
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