Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
M&M Immobilien GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Königstein im Taunus HRB 10020
EUID
DEM1203.HRB10020
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
90 IN 7/24
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
15.07.2024 , 11:35 Uhr
Abweisung mangels Masse / Aufhebung
20.01.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der M&M Immobilien GmbH, vertreten durch Geschäftsführerin Jelena Maric, wurde ein Insolvenzantragsverfahren beim Amtsgericht Königstein im Taunus (HRB 10020) geführt. Am 15.05.2024 ist die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Christine Tryfon bestellt. Am 15.07.2024 ist ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen sowie die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin erneut bestätigt worden. Die Schuldner der Antragsgegnerin wurden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Rechtsmittel gegen die Entscheidungen können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M&M Immobilien GmbH wurde zunächst mit Beschluss vom 15.07.2024 durch Anordnung einer vorläufigen Verwaltung und eines allgemeinen Verfügungsverbots gesichert. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Christine Tryfon bestellt. Am 20.01.2025 ist der Insolven…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M&M Immobilien GmbH wurde zunächst mit Beschluss vom 15.07.2024 durch Anordnung einer vorläufigen Verwaltung und eines allgemeinen Verfügungsverbots gesichert. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Christine Tryfon bestellt. Am 20.01.2025 ist der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen worden. Infolge dieser Abweisung sind die angeordneten Verfügungsbeschränkungen und die vorläufige Verwaltung am selben Tag aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 7/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der M&M Immobilien GmbH, Wiesbadener Weg 2, 65812 Bad Soden am Taunus (AG Königstein, HRB 10020), vertr. d.: Jelena Maric, Rother Weingartenweg 18, 65812 Bad Soden am Taunus, (Geschäftsführerin), ist am um Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Ant…
90 IN 7/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der M&M Immobilien GmbH, Wiesbadener Weg 2, 65812 Bad Soden am Taunus (AG Königstein, HRB 10020), vertr. d.: Jelena Maric, Rother Weingartenweg 18, 65812 Bad Soden am Taunus, (Geschäftsführerin), ist am um Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Christine Tryfon, Gotenstraße 51, 65929 Frankfurt am Main, Tel.: 069/15340841-0, Fax: 069/15340841-9, E-Mail: info@tryfon-frankfurt.com bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 15.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 7/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der M&M Immobilien GmbH, Wiesbadener Weg 2, 65812 Bad Soden am Taunus (AG Königstein, HRB 10020), vertr. d.: Jelena Maric, Rother Weingartenweg 18, 65812 Bad Soden am Taunus, (Geschäftsführerin), ist am 15.07.2024 um 11:35 Uhr ein allgemeines Verfügungsverb…
90 IN 7/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der M&M Immobilien GmbH, Wiesbadener Weg 2, 65812 Bad Soden am Taunus (AG Königstein, HRB 10020), vertr. d.: Jelena Maric, Rother Weingartenweg 18, 65812 Bad Soden am Taunus, (Geschäftsführerin), ist am 15.07.2024 um 11:35 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen sowie die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Christine Tryfon, Gotenstraße 51, 65929 Frankfurt am Main, Tel.: 069/15340841-0, Fax: 069/15340841-9, E-Mail: info@tryfon-frankfurt.com bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 15.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 7/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der M&M Immobilien GmbH, Wiesbadener Weg 2, 65812 Bad Soden am Taunus (AG Königstein, HRB 10020), vertr. d.: Jelena Maric, Rother Weingartenweg 18, 65812 Bad Soden am Taunus, (Geschäftsführerin), sind die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorlä…
90 IN 7/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der M&M Immobilien GmbH, Wiesbadener Weg 2, 65812 Bad Soden am Taunus (AG Königstein, HRB 10020), vertr. d.: Jelena Maric, Rother Weingartenweg 18, 65812 Bad Soden am Taunus, (Geschäftsführerin), sind die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 15.07.2024 am 20.01.2025 nach Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse aufgehoben worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 20.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 7/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der M&M Immobilien GmbH, Wiesbadener Weg 2, 65812 Bad Soden am Taunus (AG Königstein, HRB 10020), vertr. d.: Jelena Maric, Rother Weingartenweg 18, 65812 Bad Soden am Taunus, (Geschäftsführerin), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20.01…
90 IN 7/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der M&M Immobilien GmbH, Wiesbadener Weg 2, 65812 Bad Soden am Taunus (AG Königstein, HRB 10020), vertr. d.: Jelena Maric, Rother Weingartenweg 18, 65812 Bad Soden am Taunus, (Geschäftsführerin), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20.01.2025 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 15.07.2024 sind am 20.01.2025 aufgehoben worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Königstein/Ts. eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Königstein/Ts. an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 20.01.2025
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