Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MML Business GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Wilhelm- Leuschner Straße 41, 60329 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 131619
EUID
DEM1201.HRB131619
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 1215/25 M-82-
Phase
Antragsverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Sachverständige Rechtsanwältin Christine Tryfon
Rolle
Gutachter
Termine & Fristen
Gutachten
09.07.2026
Beschluss
27.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Unternehmensberatung, Online Marketing Service, Veranstaltungsmanagement, IT Service, kaufmännische Dienstleistungen für Unternehmen sowie Buchhaltungs-Service.
Zusammenfassung des Verfahrens
In den Insolvenzantragsverfahren der AOK Hessen Beitragssicherung und der HEK - Hanseatische Krankenkasse gegen die MML Business GmbH hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 27.07.2026 die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen, da mangels einer die Kosten deckenden Masse keine Masse vorhanden ist (§ 26 Abs. 1 InsO). Ein Gutachten der Sachverständigen Christine Tryfon vom 09.07.2026 hat ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, jedoch keine Masse zur Deckung der Verfahrenskosten besteht. Die Antragstellerinnen haben abgelehnt, einen Massekostenvorschuss zu zahlen. Es wird die Eintragung der Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet (§ 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO). Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Gegenstandswert wird auf jeweils 500,00 EUR festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
-
810 IN 1215/25 M-82-
B e s c h l u s s
vom 27.07.26
In dem Insolvenzantragsverfahren
AOK Hessen Beitragssicherung, Gernsheimer Straße 43, 64521 Groß-Gerau,
- Antragstellerin -
g e g e n
MML Business GmbH, Wilhelm-Leuschner-Straße 41, 60329 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 131619),
vertreten durch:
Yuren W…
-
810 IN 1215/25 M-82-
B e s c h l u s s
vom 27.07.26
In dem Insolvenzantragsverfahren
AOK Hessen Beitragssicherung, Gernsheimer Straße 43, 64521 Groß-Gerau,
- Antragstellerin -
g e g e n
MML Business GmbH, Wilhelm-Leuschner-Straße 41, 60329 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 131619),
vertreten durch:
Yuren Wei, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n .
Es wird die Eintragung der Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwältin Christine Tryfon vom 09.07.2026.
Die Antragstellerin hat bereits in ihrem Antrag abgelehnt, einen Massekostenvorschuss zu zahlen.
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO zu erfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.
Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 4 InsO, 58 GKG nach dem Mindestwert festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main
27.07.2026
- Insolvenzgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1215/25 M-82-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der MML Business GmbH, Wilhelm-Leuschner-Straße 41, 60329 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 131619), vertr. d.: Yuren Wei, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am mangels Masse abgewiesen worden, § 26 …
810 IN 1215/25 M-82-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der MML Business GmbH, Wilhelm-Leuschner-Straße 41, 60329 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 131619), vertr. d.: Yuren Wei, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 27.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1793/25 M-82-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der MML Business GmbH, Wilhelm-Leuschner-Straße 41, 60329 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 131619), vertr. d.: Yuren Wei, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am mangels Masse abgewiesen worden, § 26 …
810 IN 1793/25 M-82-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der MML Business GmbH, Wilhelm-Leuschner-Straße 41, 60329 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 131619), vertr. d.: Yuren Wei, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 27.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1793/25 M-82-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
HEK - Hanseatische Krankenkasse, Beitragszentrum, Wandsbeker Zollstraße 86-90, 22041 Hamburg,
- Antragstellerin -
g e g e n
MML Business GmbH, Wilhelm-Leuschner-Straße 41, 60329 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 131619),
vertreten durch:…
810 IN 1793/25 M-82-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
HEK - Hanseatische Krankenkasse, Beitragszentrum, Wandsbeker Zollstraße 86-90, 22041 Hamburg,
- Antragstellerin -
g e g e n
MML Business GmbH, Wilhelm-Leuschner-Straße 41, 60329 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 131619),
vertreten durch:
Yuren Wei, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n .
Es wird die Eintragung der Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies ergibt sich aus dem im Verfahren 810 IN 1215/25 eingeholten Gutachten der Sachverständigen vom 09.07.2026.
Die Antragstellerin hat bereits in ihrem Antrag abgelehnt, einen Massekostenvorschuss zu zahlen.
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO zu erfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.
Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 4 InsO, 58 GKG nach dem Mindestwert festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main
27.07.2026
- Insolvenzgericht -
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