Berichts- und PrüfungsterminBrandenburgHRB 21182FF
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Insolvenzprofil
MNB Health Lab GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 21182FF
EUID
DEG1207.HRB21182FF
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen
3 IN 407/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jörg Wenzel
Adresse
Friedrich-Ebert-Straße 63, 14469 Potsdam
Termine & Fristen
Eröffnung
10.01.2025 , 12:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
20.02.2025
Einsicht Forderungsanmeldungen
06.03.2025
Berichtstermin
03.04.2025
Prüfungstermin
03.04.2025
Gläubigerversammlung
18.08.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MNB Health Lab GmbH ist eröffnet. Der Eröffnungsbeschluss vom 10.01.2025 wurde am 03.02.2025 dahingehend berichtigt, dass die Eröffnungsgründe Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit sind. Der Liquidator ist Bruno Riedel. Im Rahmen des laufenden Verfahrens wird eine weitere Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Tagesordnung umfasst die Zustimmung zur Vereinbarung vom 16.0erm 2025 bezüglich der Regulierung des Verkaufs von 300.000 Tests von der MNB Health Lab GmbH an die TMG Media Group UG (i.L.) aus dem Jahr 2022 durch eine Zahlung in Höhe von 107.100,00 € brutto. Der Stichtag für die Gläubigerversammlung ist der 18.08.2025.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MNB Health Lab GmbH ist am 10.01.2025 um 12:00 Uhr durch das Amtsgericht Frankfurt (Oder) eröffnet worden. Eröffnungsgründe sind Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit. Rechtsanwalt Jörg Wenzel aus Potsdam ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Verfügung über das V…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MNB Health Lab GmbH ist am 10.01.2025 um 12:00 Uhr durch das Amtsgericht Frankfurt (Oder) eröffnet worden. Eröffnungsgründe sind Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit. Rechtsanwalt Jörg Wenzel aus Potsdam ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Verfügung über das Vermögen der Schuldnerin ist verboten, das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht auf den Insolvenzverwalter über. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 20.02.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Die Forderungsanmeldungen liegen ab dem 06.03.2025 zur Einsicht aus. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 03.04.2025, bis zu dem Gläubiger Widersprüche gegen die angemeldeten Forderungen sowie Stellungnahmen einreichen können. Eine weitere Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren ist für den 18.08.2025 angesetzt, um der Zustimmung zur Vereinbarung vom 16.07.2025 bezüglich des Verkaufs von Tests zuzustimmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 407/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma MNB Health Lab GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) 21182 FF), OT Eggersdorf, Eschenallee 47, 15345 Petershagen, eingetragener Sitz: Petershagen/Eggersdorf, vertreten durch den Liquidator
wird eine weitere Gläubigerversammlung (§§ 76, 160 …
3 IN 407/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma MNB Health Lab GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) 21182 FF), OT Eggersdorf, Eschenallee 47, 15345 Petershagen, eingetragener Sitz: Petershagen/Eggersdorf, vertreten durch den Liquidator
wird eine weitere Gläubigerversammlung (§§ 76, 160 InsO) im schriftlichen Verfahren mit dem Tagesordnungspunkt:
Zustimmung zur Vereinbarung vom 16.07.2025 (Regulierung des Verkaufs von 300.000 Tests von der MNB Health Lab GmbH an die TMG Media Group UG (haftungsbeschränkt) i.L. aus dem Jahr 2022 durch Zahlung von 107.100,00 € brutto)
angeordnet. Stichtag, der der weiteren Gläubigerversammlung (§ 76 InsO) entspricht, ist der 18.08.2025. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht Schriftsätze und Anträge zu den Tagesordnungspunkten einreichen.
Äußert sich kein stimmberechtigter Gläubiger bis zum Stichtag, so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Absatz 1 Satz 3 InsO).
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 18.7.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 407/24
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma MNB Health Lab GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) 21182 FF), OT Eggersdorf, Eschenallee 47, 15345 Petershagen, eingetragener Sitz: Petersha-gen/Eggersdorf, vertreten durch den Liq…
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 407/24
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma MNB Health Lab GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) 21182 FF), OT Eggersdorf, Eschenallee 47, 15345 Petershagen, eingetragener Sitz: Petersha-gen/Eggersdorf, vertreten durch den Liquidator Herrn Bruno Riedel
wird der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10.01.2025 dahin berichtigt, dass Eröffnungsgründe die Überschuldung und die drohende Zahlungsunfähigkeit sind.
Frankfurt (Oder), 03.02.2025
Beier
Richter am Amtsgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 407/24
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma MNB Health Lab GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) 21182 FF), OT Eggersdorf, Eschenallee 47, 15345 Petershagen, eingetragener Sitz: Petershagen/Eggersdorf, vertreten durch den Liqu…
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 407/24
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma MNB Health Lab GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) 21182 FF), OT Eggersdorf, Eschenallee 47, 15345 Petershagen, eingetragener Sitz: Petershagen/Eggersdorf, vertreten durch den Liquidator
wird auf den am 02.12.2024 bei Gericht eingegangenen Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 10.01.2025 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Rechtsanwalt Jörg Wenzel,
Friedrich-Ebert-Straße 63,
14469 Potsdam
wird zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr Vermögen, das ihr zur Zeit der Eröffnung zusteht und das während des Verfahrens erlangt wird, verboten. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht auf den Insolvenzverwalter über.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 20.02.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter in 2facher Ausfertigung anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Die Forderungsanmeldungen liegen ab 06.03.2025 in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsicht der Beteiligten aus.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 03.04.2025. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht Widersprüche gegen die angemeldeten Forderungen und schriftliche Stellungnahmen einreichen zur Person des Insolvenzverwalters, zur Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie zur Hinterlegungsstelle und den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO).
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO).
Auf eingereichten Titeln werden Vermerke über die Feststellung nur auf Antrag angebracht.
Der Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen. Ausgenommen hiervon ist die Zustellung an die Schuldnerin, welche durch das Insolvenzgericht erfolgt.
Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts erfolgen ausschließlich unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Veröffentlichung der Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Für den Fall der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses beginnt die Frist sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Frankfurt (Oder), 10. Januar 2025
Beier
Richter am Amtsgericht
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