Einstellung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 331777
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Insolvenzprofil
Mobile Senioren - und Behindertenbetreuung gemeinnützige GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
gGmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 331777
EUID
DEB8535.HRB331777
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Heidelberg
Aktenzeichen
59 IN 579/26
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Beschluss
09.10.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Heidelberg hat am 09.10.2026 über den Antrag der Mobile Senioren- und Behindertenbetreuung gemeinnützige GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Die Schuldnerin, mit Sitz in Karlsruhe und vertreten durch die Liquidatorin Stefanie Schöne, hat den Antrag gestellt. Das Gericht hat den Antrag mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde möglich. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung der Entscheidung, deren Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Heidelberg einzulegen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Einlegung kann schriftlich, durch Erklärung zu Protokoll oder als elektronisches Dokument erfolgen, wobei eine Einlegung per E-Mail nicht zulässig ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 579/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Mobile Senioren- und Behindertenbetreuung gemeinnützige GmbH, Johann-Strauß-Straße 9, 76227 Karlsruhe, vertreten durch die Liquidatorin Stefanie Schöne
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 331777
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Inso…
59 IN 579/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Mobile Senioren- und Behindertenbetreuung gemeinnützige GmbH, Johann-Strauß-Straße 9, 76227 Karlsruhe, vertreten durch die Liquidatorin Stefanie Schöne
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 331777
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 09.10.2026
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