Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Möhring, Julia
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRA 22025
EUID
DEW1215.HRA22025
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Magdeburg
Aktenzeichen
340 IN 427/23 (361)
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Beschlussfassung Vergütung
26.09.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren gegen Julia Möhring ist anhängig. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts sind die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden. Aufgrund der Nichtöffentlichkeit des Verfahrens wird von einer ausführlicheren Veröffentlichung der Vergütung abgesehen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung oder Verkündung sofortige Beschwerde oder, falls die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde und der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR nicht übersteigt, befristete Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 340 IN 427/23 (361). In dem Insolvenzverfahren Julia Möhring geb. Koch, geb. am 01.10.1988, OT Blumenberg, Schulstr. 22c, 39164 Wanzleben-Börde, Inhaberin der Apotheke im Kannenstieg- Center e.K., Hans-Eisler-Platz-11, 39128 Magdeburg (AG Stendal, HRA 22025), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen I…
Geschäfts-Nr.: 340 IN 427/23 (361). In dem Insolvenzverfahren Julia Möhring geb. Koch, geb. am 01.10.1988, OT Blumenberg, Schulstr. 22c, 39164 Wanzleben-Börde, Inhaberin der Apotheke im Kannenstieg- Center e.K., Hans-Eisler-Platz-11, 39128 Magdeburg (AG Stendal, HRA 22025), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Aufgrund der Nichtöffentlichkeit des Verfahrens sowie Art. 97 GG wird von einer ausführlicheren Veröffentlichung der Vergütung abgesehen. Im Übrigen wird auf die seit 25.05.2018 geltende EU Datenschutz-Grundverordnung verwiesen. Die Entscheidung des BGH vom 14.12.2017 (IX ZB 65/16) wird damit als ausreichend beachtet angesehen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde/befristete Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt werden. Hierzu muss die sofortige Beschwerde/befristete Erinnerung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.
Amtsgericht Magdeburg, 26.09.2024.
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