Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MOG Abwicklungs GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Pinneberg HRA 3083
EUID
DEX1321R.HRA3083
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IE 151/23 KV; 1 IN 151/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christian Heim
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Landwehr 2, 22087 Hamburg
Termine & Fristen
Bestellung Gläubigerausschuss
01.09.2023
Berichtstermin
24.10.2023
Forderungsanmeldefrist
16.08.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MOG Abwicklungs GmbH & Co. KG wird vom Amtsgericht Göppingen behandelt, wobei das Registergericht das Amtsgericht Pinneberg ist. Im Verfahren sind vorläufige Maßnahmen ergriffen worden, für die Rechtsanwalt Christian Heim als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig ist. Die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Matthias Schlachta wurde durch Beschluss vom 01.09.2023 bestätigt und später festgesetzt. Am 04.07.2024 erfolgte die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 16.08.2024 gesetzt wurde. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie dessen Auslagen wurden durch Beschluss vom 30.04.2026 festgesetzt, basierend auf einem Antrag vom November 2024 und Dezember 2025. Das Verfahren befindet sich in der Phase der Forderungsprüfung und Vergütungsfestsetzung.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MOG Abwicklungs GmbH & Co. KG (vormals Mogensen Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist beim Amtsgericht Göppingen anhängig. Der Schuldner wurde im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg unter der Nummer HRA 3083 PI geführt. Im Verfahrensverlauf wurden verschiedene Ve…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MOG Abwicklungs GmbH & Co. KG (vormals Mogensen Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist beim Amtsgericht Göppingen anhängig. Der Schuldner wurde im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg unter der Nummer HRA 3083 PI geführt. Im Verfahrensverlauf wurden verschiedene Vergütungen festgesetzt: Zunächst die des Mitglieds des Gläubigerausschusses Matthias Schlachta, dessen Vergütung gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht wird. Später folgte die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Heim, basierend auf einem Vermögenswert von ca. 18,13 Mio. EUR sowie verschiedenen Zuschlägen für Betriebsfortführung und Arbeitnehmerangelegenheiten. Zudem wurden Vergütungen für weitere Gläubigerausschussmitglieder, die Bundesagentur für Arbeit Stuttgart und Allianz Trade - Euler Hermes Deutschland, festgesetzt. Im Juli 2024 wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 16. August 2024 bestand. Das Verfahren befindet sich in der laufenden Phase der Verwaltung und Abwicklung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IE 151/23 KV
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MOG Abwicklungs GmbH & Co.KG, vertreten durch die Komplementärin MOG Abwicklungsgesellschaft mbH, Kronskamp 126, 22880 Wedel, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Ting Liu
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Registergericht Register-Nr.: HRA 3083…
1 IE 151/23 KV
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MOG Abwicklungs GmbH & Co.KG, vertreten durch die Komplementärin MOG Abwicklungsgesellschaft mbH, Kronskamp 126, 22880 Wedel, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Ting Liu
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Registergericht Register-Nr.: HRA 3083 PI
- Schuldnerin -
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1. Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Matthias Schlachta, Wedel, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 25.06.2024.Mit Schreiben vom 25.06.2024 beantragt Herr Matthias Schlachta die Auszahlung der Vergütung in Höhe von 14.460,00 € als Mitglied des Gläubigerausschusses. Dabei werden 57,84 Stunden á 250 € geltend gemacht. Herr Schlachta war nur bei der vorliegenden MOG Abwicklungs GmbH & Co. KG als Gläubigerausschussmitglied tätig.Durch gerichtlichen Beschluss vom 01.09.2023 wurde Herr Schlachta als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestellt. Im Berichts- und Prüfungstermin am 24.10.2023 wurde das Amt nochmals bestätigt.Die Vergütung richtet sich vorliegend gem. §§ 17, 18 InsVV, 73 InsO.Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist im Einzelfall nach Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu entscheiden, sodass das Gericht eine abweichende Vergütung festsetzen kann.Vorliegend wurde im Antrag geltend gemacht, dass fortlaufend mit den Geschäftskunden Gespräche geführt werden mussten, um die Verluste so gering wie möglich zu halten. Die Liquidität des Unternehmens musste dauerhaft überwacht werden, ebenso den M&A Prozess. Außerdem bestanden Auslandsbezüge.Die Gläubigerausschusstätigkeit wurde in Form einer Zeiterfassung nachgewiesen.Das Gericht erachtet den Stundensatz in Höhe von 250,00 € im vorliegenden Verfahren in der Gesamtbetrachtung als angemessen. Das Verfahren ist als äußerst umfangreich und schwierig zu betrachten, da sich insgesamt 5 Unternehmen als Unternehmensgruppe in der Insolvenz befinden.Dies bestätigen auch die Ausführungen im Insolvenzverwalterbericht. Der M&A Prozess ist extrem zeitaufwändig. Die Auslandsbezüge betreffen unter anderem die Tochtergesellschaften in Mexiko und Frankreich.Die Sachkunde und die Qualifikation des Ingenieurs Herrn Schlachta, liegen vor, welche einen erhöhten Stundensatz rechtfertigen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 20.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IE 151/23 KV
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MOG Abwicklungs GmbH & Co.KG, vertreten durch die Komplementärin MOG Abwicklungsgesellschaft mbH, Kronskamp 126, 22880 Wedel, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Ting Liu
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Registergericht Register-Nr.: HRA 3083…
1 IE 151/23 KV
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MOG Abwicklungs GmbH & Co.KG, vertreten durch die Komplementärin MOG Abwicklungsgesellschaft mbH, Kronskamp 126, 22880 Wedel, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Ting Liu
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Registergericht Register-Nr.: HRA 3083 PI
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Heim, Landwehr 2, 22087 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 19.11.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 18.132.925,20 EUR auszugehen.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit währen- der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in -erheblichem" Umfang befasst hat.
Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter in seinem Antrag vom 19.11.2024 angegebenen Tätigkeiten sind als "erheblich" zu betrachten.
Die genauen Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters sind seinen Berichten und dem Vergütungsantrag vom 19.11.2024 und vom 15.12.2025 zu entnehmen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 203 %.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung 73%
- Arbeitnehmerangelegenheiten 40%
- Auslandsbezug 15%
- Unternehmensverbund 15%
- Bearbeitung von Aus-&Absonderungsrechten /Bankenpool 15%
- Nachfolgelösung 50%
- Zusammenarbeit Gläubigerausschuss 15%
Gesamtabschlag von 20%
Zu den einzelnen Zuschlagstatbeständen wird wie folgt ausgeführt:
Betriebsfortführung: 73%
Da es sich hier um eine mittelgroße Kapitalgesellschaft handelt und kein Interimsmanager eingestellt wurde, sondern alles ausschließlich unter Einbeziehung des vorhandenen Personals der Schuldnerin und der Mitarbeiter der Kanzlei des Insolvenzverwalters erledigt wurde und der Betrieb 72 Tage fortgeführt wurde, sieht das Gericht den beantragten Zuschlag als gerechtfertigt an. Die Schuldnerin war zum Zeitpunkt der Übernahme führungslos, da die Geschäftsführung zur Auskunftserteilung nicht zur Verfügung stand. Die Arbeitsintensität, bedingt durch die zeitliche Komponente und auch bedingt durch den Umstand, dass hier Spezialmaschinen hergestellt wurden und ein weltweiter Markt bedient werden musste, war ebenfalls zu berücksichtigen.
Eine Vergleichsberechnung wurde vorgenommen.
Arbeitnehmerangelegenheiten: 40% gekürzt auf 32,5%
Als Erhöhungsgrund wurde durch das Gericht berücksichtigt, dass diverse Fragen des Betriebsrates zu klären waren.
Weiter kam es wegen der Alterssicherung zu einer Korrespondenz mit dem Pensions- Sicherungs-Verein, weshalb es auch zu einer Mitarbeiterversammlung kam.
Zu berücksichtigen waren darüber hinaus über 80 Mitarbeiter.
Jedoch musste keine Kündigung ausgesprochen werden und bezüglich der Abwicklung der Insolvenzgeldvorfinanzierung wurde ein externer Dienstleister beauftragt. Nach Ansicht des Gerichts muss deshalb der durch den Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag gekürzt werden.
Da der Insolvenzverwalter jedoch ausführlich schilderte, welche Tätigkeiten, trotz Beauftragung eines externen Dienstleisters die Insolvenzgeldvorfinanzierung betreffend, durch ihn erledigt wurden, sieht das Gericht schlussendlich einen Zuschlag von 32,5 % als gerechtfertigt. Auf Blatt 310-312 d.A. wird Bezug genommen.
Auslandsbezug: 15% gekürzt auf 7,5%
Ist die Anwendung ausländischen Rechts veranlasst oder sind massezugehörige Sachen oder Forderungen gegen Drittschuldner im Ausland zu realisieren oder befindet sich eine Betriebsstätte im Ausland, so rechtfertigt der damit verbundene qualitative und quantitative Mehraufwand einen Zuschlag. Die Notwendigkeit, im Rahmen der Abwicklung des Insolvenzverfahrens ausländisches Recht zu prüfen und anzuwenden, stellt regelmäßig eine Belastung außerhalb der Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters dar. Bewegt sich ein Verfahren faktisch ausschließlich in einem außerdeutschen Rechtsrahmen, kann im Einzelfall eine Vervielfachung des Regelsatzes angezeigt sein.
Im vorliegenden Fall kam hier jedoch kein ausländisches Recht zu tragen, jedoch ausführliche Gespräche und Verhandlungen mit Kunden im Ausland und Gespräche mit ausländischen Vertriebspartnern.
Die nachträglich korrigierten 7,5% Zuschlag für diesen Tatbestand scheinen angemessen.
Unternehmensverbund: 15%
Allein der Umstand einer konzernrechtlichen Verflechtung rechtfertigt keinen Zuschlag (BGH v.16.10.2008 - IX ZB 247/06, NZI 2009, 57 = ZInsO 2009, 1030). Das Gericht erachtet den Zuschlag in Höhe von 15% wie beantragt, aufgrund der Schilderungen des Insolvenzverwalters, in diesem Fall jedoch für angemessen. Auf den Vergütungsantrag wird diesbezüglich ausdrücklich Bezug genommen.
Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechte /Bankenpool: 15%
Erst in Fällen in denen die Bearbeitung, der real gestiegene Arbeitsaufwand den Insolvenzverwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, ist ein Zuschlag nach § 3 Abs. 1 a) InsVV gerechtfertigt.
Ergänzend zum ursprünglichen Antrag wurde mit Schreiben des Insolvenzverwalters vom 15.12.2025 (Bl. 312 ff.) ausführlich begründet, weshalb es sich hier um einen gesteigerten Arbeitsaufwand handelte, stärker als in entsprechenden Verfahren.
Beispielsweise mussten komplexe Darlehensverträge abgeschlossen werden. Insgesamt handelte es sich um Verträge und Vereinbarungen im Umfang von 1.321 Seiten.
Es wurde extra eine -Bankenrunde- eingeführt mit regelmäßig über 30 Teilnehmern.
Es sollte ein unechter Massekredit abgeschlossen werden. Dieser kam schlussendlich jedoch nicht zustande.
Der Zuschlag wird nach Betrachtung aller Umstände schlussendlich durch das Gericht als angemessen erachtet.
Nachfolgelösung: 50% gekürzt auf 37,5%
Eine M&A - Beratungsgesellschaft wurde beauftragt.
Die Bemühungen um eine Nachfolgelösung lagen folglich zum Großteil nicht beim Insolvenzverwalter, sondern bei der Beratungsgesellschaft.
Eine Kürzung des Zuschlagstatbestandes war folglich unumgänglich.
Auf die Ausführungen Bl. 314 wird Bezug genommen. Schlussendlich wird ein Zuschlag in Höhe von 37,5 % durch das Gericht akzeptiert.
Zusammenarbeit Gläubigerausschuss 15% gekürzt auf 10%
Die Arbeit des Insolvenzverwalters wird durch die Arbeit des Gläubigerausschusses gem. § 69 IInsO erleichtert. Gleichzeitig führt das Vorhandensein eines Gläubigerausschusses in der Regel zu einer zeitlichen Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters. Hier im vorliegenden Fall war der Gläubigerausschuss unter anderem auch mit der Bundesagentur für Arbeit und mit der Allianz Trade - Euler Hermes Deutschland besetzt, welche beide erfahrene Ausschussmitglieder sind. Es muss hier also von einer Erleichterung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgegangen werden.
Kann der Insolvenzverwalter jedoch konkret darlegen, dass ihm aus der Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss, aus der Anzahl der Sitzungen, Anfragen von einzelnen Mitgliedern, nicht nur Belastungen, sondern nachvollziehbar erhebliche Belastungen entstanden sind, ist dies durch einen angemessenen Zuschlag zu berücksichtigen (Graeber/Graeber, InsVV, 4. Auflage). So könnte bei ca. 20 Sitzungen eines Gläubigerausschusses ein Zuschlag von 25 % angemessen sein (Prasser/ Stoffler in: Prütting/ Bork/ Jacoby (Hrsg.), KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung, 99. Lieferung 03.2024, § 3 InsVV)
Im vorliegenden Fall wurden 5 Termine vorgetragen. Zu zwei Terminen war der Gläubigerausschuss nicht beschlussfähig.
Es muss folglich eine Kürzung vorgenommen werden.
Auf Grund der geschilderten Schwierigkeiten einen Ausschuss zu finden (LBBW hat die Bestellung nicht angenommen, Erkrankung eines Mitglieds/Krankenhausaufenthalt und gleichzeitige Beschlussunfähigkeit, Erweiterung des Ausschusses...) hält das Gericht hier einen Zuschlag für angemessen.
Unter Bezugnahme auf Bl. 316 ff. wird einem Zuschlag in Höhe von 10% zugestimmt.
Im Wege der Gesamtschau wurde die Vergütung durch den Insolvenzverwalter bereits um 20% aufgrund Überschneidungen u.a. gekürzt. Dies hält das Gericht für angemessen.
Zu den Kürzungen die Zuschlagstatbestände betreffend wurde der Insolvenzverwalter gehört.
Weiter wurde auch dem Gläubigerausschuss rechtliches Gehör gewährt.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter waren Zuschläge in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagen waren in Höhe von BETRAG EUR ( 3x BETRAG EUR) festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Da die Verwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden war, waren die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für eine zusätzliche Haftpflichtversicherung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Ebenfalls waren die Kosten für eine zusätzliche Haftpflichtversicherung für den vorläufigen Gläubigerausschuss in Höhe von ebenfalls BETRAG EUR festzusetzen zzgl. 19% Umsatzsteuer.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 30.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
die Schuldnerin firmiert jetzt unter MOG Abwicklungs GmbH & Co. KG
die Schuldnerin firmiert jetzt unter MOG Abwicklungs GmbH & Co. KG
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 151/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MOG Abwicklungs GmbH & Co.KG, vertreten durch die Komplementärin Mogensen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kronskamp 126, 22880 Wedel, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Ting Liu
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Registergericht Register-N…
1 IN 151/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MOG Abwicklungs GmbH & Co.KG, vertreten durch die Komplementärin Mogensen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kronskamp 126, 22880 Wedel, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Ting Liu
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Registergericht Register-Nr.: HRA 3083 PI
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 04.07.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 232-277 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 16.08.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 04.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 151/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MOG Abwicklungs GmbH & Co.KG, vertreten durch die Komplementärin Mogensen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kronskamp 126, 22880 Wedel, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Ting Liu
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Registergericht Register-N…
1 IN 151/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MOG Abwicklungs GmbH & Co.KG, vertreten durch die Komplementärin Mogensen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kronskamp 126, 22880 Wedel, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Ting Liu
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Registergericht Register-Nr.: HRA 3083 PI
- Schuldnerin -
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1. Als Mitglied des Gläubigerausschusses wird der Bundesagentur für Arbeit Stuttgart, Stuttgarter Straße 55, 71638 Ludwigsburg, vertreten durch Melanie Gerber, für den Zeitraum 19.07.2023 bis 17.10.2023 die Vergütung wurde festgesetzt. Betrag in EUR Der Insolvenzverwalter hat die Vergütung aus der Insolvenzmasse dem Ausschussmitglied zu überweisen. Der Entnahme aus der Insolvenzmasse wird zugestimmt.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Gründe:
Mit Schreiben vom 01.07.2024 (Bl. 800) beantragt die Agentur für Arbeit Stuttgart die Auszahlung der Vergütung in Höhe von 2.269,95 € als Mitglied des Gläubigerausschusses. Dabei werden 6,28 Stunden á 300,00 €, nebst 22,32 € Auslagen und entsprechender Umsatzsteuer geltend gemacht. Es handelt sich vorliegend um eine juristische Person, die durch die Mitarbeiterin Frau Melanie Gerber vertreten wird.Die Kosten wurden hier insgesamt gefünftelt, nachdem über die gesamte Allgaiergruppe (ALLGAIER WERKE GmbH, 73066 Uhingen, ALLGAIER Automotive GmbH, 73033 Uhingen, ALLGAIER Process Technology GmbH, 73033 Uhingen, ALLGAIER Sachsen GmbH, 08606 OelsnitzNogtl, Mogensen GmbH & Co. KG, 22880 Wedel) das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Über die Holding (ALLGAIER WERKE GmbH, 73066 Uhingen) wurde das Verfahren engmaschig bzw. parallel mit den Tochtergesellschaften geführt, nachdem diese wechselseitig und gesamtschuldnerisch haften.Durch gerichtlichen Beschluss vom 01.09.2023 wurde die Agentur für Arbeit Stuttgart, als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestellt. Im Berichts- und Prüfungstermin am 24.10.2023 wurde das Amt nochmals bestätigt.Die Vergütung richtet sich vorliegend gem. §§ 17, 18 InsVV, 73 InsO.Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist im Einzelfall nach Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu entscheiden, sodass das Gericht eine abweichende Vergütung festsetzen kann.Vorliegend wurde im Antrag geltend gemacht, dass der Insolvenzverwalter fortlaufend unterstützt und überwacht wurde. Der Geldverkehr- und der Geldbestand waren zu prüfen. Weiter wurde an folgenden Sachverhalten mitgewirkt: Fortführung des Geschäftsbetriebs, Umfangreiche Arbeitnehmerthemen, Aufwändige M&A Prozesse mit Auslandsbezug.Die Gläubigerausschusstätigkeit wurde in Form einer Zeiterfassung (Bl. 804) nachgewiesen. Bei den Auslagen handelt es sich um Fahrtkosten, die ebenfalls der Erstattung unterliegen.Das Gericht erachtet den Stundensatz in Höhe von 200,00 € im vorliegenden Verfahren in der Gesamtbetrachtung als angemessen.Bei Frau Gerber handelt es sich um eine Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit in Stuttgart, die keine volljuristische Qualifikation besitzt. Sie daher auf dasselbe Niveau wie ein Rechtsanwalt zu stellen, hält das Gericht für nicht gerechtfertigt. Dabei als Ausschussmitglied in diversen anderen Verfahren bereits tätig gewesen zu sein und daher ein hohes Maß an Erfahrung gewonnen zu haben, kann bei der Höhe des Stundensatzes nicht berücksichtigt werden. (NZI 2021, 457, Rn. 16 und damit BGH Beschluss vom 14.1.2021 IX ZB 94/18). Allerdings sind die Kriterien des Umfangs und der Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens im Einzelfall zu berücksichtigen. Das Verfahren ist als äußerst umfangreich und schwierig zu betrachten, da sich insgesamt 5 Unternehmen als Unternehmensgruppe in der Insolvenz befinden.Dies bestätigen auch die Ausführungen im Insolvenzverwalterbericht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 19.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 151/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MOG Abwicklungs GmbH & Co.KG, vertreten durch die Komplementärin Mogensen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kronskamp 126, 22880 Wedel, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Ting Liu
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Registergericht Register-N…
1 IN 151/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MOG Abwicklungs GmbH & Co.KG, vertreten durch die Komplementärin Mogensen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kronskamp 126, 22880 Wedel, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Ting Liu
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Registergericht Register-Nr.: HRA 3083 PI
- Schuldnerin -
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1. als Mitglied des Gläubigerausschusses Allianz Trade - Euler Hermes Deutschland vertreten durch Rechtsanwalt Harbrecht, wird die Vergütung für den Zeitraum 19.07.2023 bis 24.10.2023 wie folgt festgesetzt:
BETRAG EUR
Der Insolvenzverwalter hat die Vergütung aus der Insolvenzmasse dem Ausschussmitglied zu überweisen. Der Entnahme aus der Masse wird zugestimmt.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbevollmächtigte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Abs. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Gründe:
Mit Schreiben vom 18.06.2024 (Bl. 776) beantragt die Euler Hermes Deutschland die Auszahlung der Vergütung in Höhe von 4.952,64 € als Mitglied des Gläubigerausschusses. Dabei werden 12,8 Stunden á 300,00 €, nebst 321,89 € Auslagen und entsprechender Umsatzsteuer geltend gemacht. Es handelt sich vorliegend um eine juristische Person, die durch Rechtsanwalt Harbrecht, vertreten wird.
Die Kosten wurden hier insgesamt gefünftelt, nachdem über die gesamte Allgaiergruppe (ALLGAIER WERKE GmbH, 73066 Uhingen, ALLGAIER Automotive GmbH, 73033 Uhingen, ALLGAIER Process Technology GmbH, 73033 Uhingen, ALLGAIER Sachsen GmbH, 08606 OelsnitzNogtl, Mogensen GmbH & Co. KG, 22880 Wedel) das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Über die Holding (ALLGAIER WERKE GmbH, 73066 Uhingen) wurde das Verfahren engmaschig bzw. parallel mit den Tochtergesellschaften geführt, nachdem diese wechselseitig und gesamtschuldnerisch haften.
Durch gerichtlichen Beschluss vom 01.09.2023 wurde die Allianz Trade - Euler Hermes Deutschland, Gasstraße 29, 22761 Hamburg, als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestellt. Im Berichts- und Prüfungstermin am 24.10.2023 wurde das Amt nochmals bestätigt.
Die Vergütung richtet sich vorliegend gem. §§ 17, 18 InsVV, 73 InsO.
Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist im Einzelfall nach Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu entscheiden, sodass das Gericht eine abweichende Vergütung festsetzen kann.
Vorliegend wurde im Antrag geltend gemacht, dass fortlaufend mit den Geschäftskunden Gespräche geführt werden mussten, um die Verluste so gering wie möglich zu halten. Die Liquidität des Unternehmens musste dauerhaft überwacht werden, ebenso den M&A Prozess. Gerade bei der Holding gestaltete sich die Arbeitnehmerschaft als schwierig. Außerdem bestanden Auslandsbezüge.
Die Gläubigerausschusstätigkeit wurde in Form einer Zeiterfassung (Bl. 779) nachgewiesen. Ebenso die Auslagen (Bl. 780).
Das Gericht erachtet den Höchstsatz in Höhe von 300,00 € im vorliegenden Verfahren in der Gesamtbetrachtung als angemessen. Das Verfahren ist als äußerst umfangreich und schwierig zu betrachten, da sich insgesamt 5 Unternehmen als Unternehmensgruppe in der Insolvenz befinden.
Dies bestätigen auch die Ausführungen im Insolvenzverwalterbericht. Der M&A Prozess ist extrem zeitaufwändig. Die Auslandsbezüge betreffen unter anderem die Tochtergesellschaften in Mexiko und Frankreich.
Die Sachkunde und die Qualifikation des Rechtsanwalts Herrn Harbrecht, die vorliegend von großer Bedeutung waren um die Komplexität des Insolvenzverfahrens zu beurteilen, liegen vor, die einen erhöhten Stundensatz rechtfertigen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 19.08.2024
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