Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
monta Produktionsanlagen GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Gottesackerstraße 17, 87509 Immenstadt i. Allgäu
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Kempten (Allgäu) HRA 10989
EUID
DED2304V.HRA10989
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kempten (Allgäu)
Aktenzeichen
IN 365/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
05.08.2026 , 08:30 Uhr
Aufhebung der Zustimmungsbedürftigkeit
31.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Kempten (Allgäu) hat am 05.08.2026 über den Antrag der monta Produktionsanlagen GmbH & Co. KG auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Die Schuldnerin hatte vorläufige Eigenverwaltung beantragt, woraufhin das Gericht die Anordnung der Eigenverwaltung ablehnte. Stattdessen ist zur Sicherung des Schuldnervermögens am 05.08.2026 um 08:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden. Herr Dr. Max Liebig ist zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam, was auch die Einziehung von Außenständen umfasst. Gegen die ablehnende Entscheidung der Eigenverwaltung ist kein Rechtsmittel statthaft, jedoch kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Vorläufige Maßnahmen
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der monta Produktionsanlagen GmbH & Co. KG ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachungen des Amtsgerichts Kempten (Allgäu). Ursprünglich wurde am 05.08.2026 um 08:30 Uhr die Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung sowie die Zustimmungsbedürftigkeit von Verfügungen der Schul…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der monta Produktionsanlagen GmbH & Co. KG ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachungen des Amtsgerichts Kempten (Allgäu). Ursprünglich wurde am 05.08.2026 um 08:30 Uhr die Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung sowie die Zustimmungsbedürftigkeit von Verfügungen der Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 2 InsO beschlossen. Herr Dr. Max Liebig wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die beantragte vorläufige Eigenverwaltung wurde abgelehnt, da das Gericht nicht davon ausging, dass die Schuldnerin ihre Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger ausrichten würde. In einer späteren Bekanntmachung vom 31.08.2026 wird mitgeteilt, dass die am 04.08.2026 angeordnete Zustimmungsbedürftigkeit von Verfügungen aufgehoben wurde.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: IN 365/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
monta Produktionsanlagen GmbH & Co. KG, Gottesackerstraße 17, 87509 Immenstadt, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin monta Klebebandwerk GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Böhrnsen Lars
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Regi…
Az.: IN 365/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
monta Produktionsanlagen GmbH & Co. KG, Gottesackerstraße 17, 87509 Immenstadt, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin monta Klebebandwerk GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Böhrnsen Lars
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Registergericht Register-Nr.: HRA 10989
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Calocero Gregorio, Kirchplatz 9, 82362 Weilheim, Gz.: 000640-2026/ gc
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte anchor Rechtsanwälte, Partnerschaftsgesellschaft mbB, Prinzregentenstraße 78, 81675 München, Gz.: 000640-2026/ gc
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 05.08.2026 um 08:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Herr Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, Telefon: +49(89)2500369-0, Telefax: +49(89)2500369-10, Email: kontakt@inso-liebig.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Gründe: (auszugsweise)
Der Beschluss ist gemäß § 270b Abs. 4 InsO zu begründen, da die Schuldnerin vorläufige Eigenverwaltung beantragt hat. Die Begründung muss die Tatsachen wiedergeben, auf welche das Gericht die Erwartung stützt, dass die Anordnung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen würde oder dass die gesetzlichen Anordnungsvoraussetzungen im Übrigen nicht vorliegen.
(...)
Im Ergebnis bleibt es im vorliegenden Fall jedoch nach Abwägung gemäß § 270b Abs. 2 InsO dabei, dass das Gericht nicht davon ausgeht, dass trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.
(...)
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass gegen die ablehnende Entscheidung der Eigenverwaltung kein Rechtsmittel statthaft ist, § 6 InsO. (BGH, 11.01.2007, IX ZB 10/05).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kempten (Allgäu)
Residenzplatz 4 - 6
87435 Kempten (Allgäu)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 05.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 365/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
monta Produktionsanlagen GmbH & Co. KG, Gottesackerstraße 17, 87509 Immenstadt, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin monta Klebebandwerk GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Böhrnsen Lars
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Registe…
IN 365/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
monta Produktionsanlagen GmbH & Co. KG, Gottesackerstraße 17, 87509 Immenstadt, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin monta Klebebandwerk GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Böhrnsen Lars
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Registergericht Register-Nr.: HRA 10989
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Calocero Gregorio, Kirchplatz 9, 82362 Weilheim, Gz.: 000640-2026/ gc
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte anchor Rechtsanwälte, Partnerschaftsgesellschaft mbB, Prinzregentenstraße 78, 81675 München, Gz.: 000640-2026/ gc
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Die mit Beschluss vom 04.08.2026 angeordnete Zustimmungsbedürftigkeit von Verfügungen der Schuldnerin gem. § 21 InsO wird aufgehoben.
Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 31.08.2026
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