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Insolvenzprofil
Montessori Fördergemeinschaft Wetterau e.V.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Friedberg (Hessen) VR 1065
EUID
DEM1405.VR1065
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Friedberg (Hessen)
Aktenzeichen
60 IN 19/20
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Prüfungstermin
05.09.2025
Schlusstermin
04.11.2026 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Montessori Fördergemeinschaft Wetterau e.V. ist eröffnet. Das Amtsgericht Friedberg (Hessen) hat angeordnet, dass die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO erfolgt. Als Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wurde der 05.09.2025 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingehen. Die ergänzte Insolvenztabelle sowie die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der vollständige Beschluss kann ebenfalls in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Montessori Fördergemeinschaft Wetterau e.V. ist eröffnet. Das Amtsgericht Friedberg (Hessen) hat im schriftlichen Verfahren die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen angeordnet. Als Stichtag für den besonderen Prüfungstermin wurde der 05.09.2025 b…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Montessori Fördergemeinschaft Wetterau e.V. ist eröffnet. Das Amtsgericht Friedberg (Hessen) hat im schriftlichen Verfahren die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen angeordnet. Als Stichtag für den besonderen Prüfungstermin wurde der 05.09.2025 bestimmt, bis zu dem Widersprüche gegen diese Forderungen eingereicht werden müssen. Die ergänzte Insolvenztabelle wird eine Woche vor diesem Termin zur Einsicht niedergelegt. Später, mit Beschluss vom 03.09.2026, wurde dem Schuldner und den Gläubigern Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters innerhalb von zwei Wochen gegeben.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Montessori Fördergemeinschaft Wetterau e.V. ist eröffnet. Zunächst wurde die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei der Stichtag auf den 05.09.2025 bestimmt wurde. Später wurde dem Schuldner und den Gläu…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Montessori Fördergemeinschaft Wetterau e.V. ist eröffnet. Zunächst wurde die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei der Stichtag auf den 05.09.2025 bestimmt wurde. Später wurde dem Schuldner und den Gläubigern Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters gegeben. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens ist aufgehoben worden. Der Insolvenzverwalter hat die Schlussverteilung angezeigt, wobei ein verfügbarer Massebestand von 247.902,83 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten sowie Insolvenzforderungen in Höhe von 2.419.015,58 EUR gemeldet wurden. Der Schlusstermin ist für den 04.11.2026 um 10:00 Uhr angesetzt, der zur Erörterung der Schlussrechnung, Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände dient.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Montessori Fördergemeinschaft Wetterau e.V. ist beim Amtsgericht Friedberg (Hessen) anhängig (Az. 60 IN 19/20). Am 30.07.2025 ist die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet worden. Der Stichtag für diesen beson…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Montessori Fördergemeinschaft Wetterau e.V. ist beim Amtsgericht Friedberg (Hessen) anhängig (Az. 60 IN 19/20). Am 30.07.2025 ist die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet worden. Der Stichtag für diesen besonderen Prüfungstermin ist auf den 05.09.2025 bestimmt. Am 03.09.2026 ist den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters gegeben worden. Am 11.09.2026 ist die Anordnung des schriftlichen Verfahrens aufgehoben und die Zustimmung zur Schlussverteilung gemäß § 196 InsO erteilt worden. Der Schlusstermin ist für Mittwoch, den 04.11.2026, um 10:00 Uhr im Amtsgericht Friedberg anberaumt. In diesem Termin sollen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters erörtert, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erhoben und über nicht verwertbare Gegenstände entschieden werden. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, hat am 11.09.2026 einen verfügbaren Massebestand von 247.902,83 EUR und Insolvenzforderungen in Höhe von 2.419.015,58 EUR angezeigt. Am 05.10.2026 sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Die Berechnungsgrundlage beträgt 527.727,38 EUR. Es ist eine Vergütungserhöhung um 75,6 % der Regelvergütung gewährt worden, da die beantragte Erhöhung von 100 % nach Abzug der Delegierungskosten und unter Berücksichtigung der Massemehrung durch die kalte Zwangsverwaltung nicht in voller Höhe gerechtfertigt war. Die Zustellungskosten sind in Höhe von 521,50 EUR nebst Umsatzsteuer festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 19/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Montessori Fördergemeinschaft Wetterau e.V., Maria-Montessori-Weg 1, 61169 Friedberg (Hessen) (AG Friedberg (Hessen), VR 1065), vertr. d.: 1. Philipp Seidenberger, Ockstadt, Berliner Straße 11, 61169 Friedberg (Hessen) (Vorstand), 2. Mark Rühl, Anton-Lux-Ring…
60 IN 19/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Montessori Fördergemeinschaft Wetterau e.V., Maria-Montessori-Weg 1, 61169 Friedberg (Hessen) (AG Friedberg (Hessen), VR 1065), vertr. d.: 1. Philipp Seidenberger, Ockstadt, Berliner Straße 11, 61169 Friedberg (Hessen) (Vorstand), 2. Mark Rühl, Anton-Lux-Ring 34, 61197 Florstadt (Vorstand) wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 05.09.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 30.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 19/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Montessori Fördergemeinschaft Wetterau e.V., Maria-Montessori-Weg 1, 61169 Friedberg (Hessen) (AG Friedberg (Hessen), VR 1065), vertr. d.: 1. Philipp Seidenberger, Ockstadt, Berliner Straße 11, 61169 Friedberg (Hessen), (Vorstand), 2. Mark Rühl, Anton-Lux-Rin…
60 IN 19/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Montessori Fördergemeinschaft Wetterau e.V., Maria-Montessori-Weg 1, 61169 Friedberg (Hessen) (AG Friedberg (Hessen), VR 1065), vertr. d.: 1. Philipp Seidenberger, Ockstadt, Berliner Straße 11, 61169 Friedberg (Hessen), (Vorstand), 2. Mark Rühl, Anton-Lux-Ring 34, 61197 Florstadt, (Vorstand), wurde beschlossen:
Dem Schuldner und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 03.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 19/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Montessori Fördergemeinschaft Wetterau e.V., Maria-Montessori-Weg 1, 61169 Friedberg (Hessen) (AG Friedberg (Hessen), VR 1065), vertr. d.: 1. Philipp Seidenberger, Ockstadt, Berliner Straße 11, 61169 Friedberg (Hessen) (Vorstand), 2. Mark Rühl, Anton-Lux-Ring…
60 IN 19/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Montessori Fördergemeinschaft Wetterau e.V., Maria-Montessori-Weg 1, 61169 Friedberg (Hessen) (AG Friedberg (Hessen), VR 1065), vertr. d.: 1. Philipp Seidenberger, Ockstadt, Berliner Straße 11, 61169 Friedberg (Hessen) (Vorstand), 2. Mark Rühl, Anton-Lux-Ring 34, 61197 Florstadt (Vorstand) wurde beschlossen:
Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens wird aufgehoben.
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Schlusstermin wird bestimmt auf:
Mittwoch, 04.11.2026, 10:00 Uhr, EG, Saal 20a, Amtsgerichtsgebäude, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen).
Der Termin dient der
a) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
b) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis,
c) Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 11.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 19/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Montessori Fördergemeinschaft Wetterau e.V., Maria-Montessori-Weg 1, 61169 Friedberg (Hessen) (AG Friedberg (Hessen), VR 1065), vertr. d.: 1. Philipp Seidenberger, Ockstadt, Berliner Straße 11, 61169 Friedberg (Hessen) (Vorstand), 2. Mark Rühl, Anton-Lux-Ring…
60 IN 19/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Montessori Fördergemeinschaft Wetterau e.V., Maria-Montessori-Weg 1, 61169 Friedberg (Hessen) (AG Friedberg (Hessen), VR 1065), vertr. d.: 1. Philipp Seidenberger, Ockstadt, Berliner Straße 11, 61169 Friedberg (Hessen) (Vorstand), 2. Mark Rühl, Anton-Lux-Ring 34, 61197 Florstadt (Vorstand) soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069-3700220, Fax: 069-370022111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 247.902,83 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 2.419.015,58 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 11.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 19/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Montessori Fördergemeinschaft Wetterau e.V., Maria-Montessori-Weg 1, 61169 Friedberg (Hessen) (AG Friedberg (Hessen), VR 1065), vertr. d.: 1. Philipp Seidenberger, Ockstadt, Berliner Straße 11, 61169 Friedberg (Hessen) (Vorstand), 2. Mark Rühl, Anton-Lux-Ring…
60 IN 19/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Montessori Fördergemeinschaft Wetterau e.V., Maria-Montessori-Weg 1, 61169 Friedberg (Hessen) (AG Friedberg (Hessen), VR 1065), vertr. d.: 1. Philipp Seidenberger, Ockstadt, Berliner Straße 11, 61169 Friedberg (Hessen) (Vorstand), 2. Mark Rühl, Anton-Lux-Ring 34, 61197 Florstadt (Vorstand) sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Friedberg (Hessen) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 75,6 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagenpauschale zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 30.09.2025 und 17.08.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt 512.781,77 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 14.945,61 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 527.727,38 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
1. Der Insolvenzverwalter macht Vergütungszuschläge geltend für die kalte Zwangsverwaltung (75 %) und die Abwicklung der durch den vorläufigen Insolvenzverwalter organisierte übertragende Sanierung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes (50 %). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung reduziert der Insolvenzverwalter die beantragte Erhöhung auf 100 % der Regelvergütung.
Die Gewährung einer Vergütungserhöhung von 50 % für die Abwicklung der übertragenden Sanierung begegnet aus den Gründen des Vergütungsantrages keinen Bedenken.
2. Da die Kalte Zwangsverwaltung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 39.695,38 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Kalte Zwangsverwaltung beträgt 75 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Grundvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 70,11 % ergibt.
f) Die von dem Insolvenzverwalter beantragte Vergütungserhöhung von 100 % der Regelvergütung begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken.
g) Wegen der Delegierung von Regeltätigkeiten bezüglich der Ermittlung und außergerichtlichen Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen sowie der Prüfung von Haftungsansprüchen gegen den Vorstand war der Vergütungszuschlag um die insoweit aufgewendeten Nettobeträge von EUR zu kürzen.
Es verbleibt eine Vergütungserhöhung um 75,6 % der Regelvergütung, welche zu gewähren war.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 521,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 149 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagenpauschale von 30 % der Regelvergütung ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 05.10.2026
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