Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Morina Bauunternehmen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Maschmühlenweg 95, 37081 Göttingen
Handelsregister
Amtsgericht Göttingen HRB 206475
EUID
DEP2204.HRB206475
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
74 IN 111/25 GOE, 74 IN 176/25 GOE
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Abweisung mangels Masse
06.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Bau- und Werkleistungen jeglicher Art in Eigenleistung wie auch als Generalunternehmer, einschließlich zulassungsbeschränkter Bau- und Werkleistungen, für die die Gesellschaft zugelassen ist bzw. Zulassungen in Anspruch nehmen kann.
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der Morina Bauunternehmen GmbH, Göttingen, ist das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist am 06.03.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO. Die Abweisung erfolgte in zwei parallel geführten Verfahren mit den Aktenzeichen 74 IN 111/25 GOE und 74 IN 176/25 GOE. In Verfahren 74 IN 111/25 GOE wird die Schuldnerin durch Daliborka Stojkovic vertreten, in Verfahren 74 IN 176/25 GOE durch Kurtish Morina. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
74 IN 111/25 GOE: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Morina Bauunternehmen GmbH, Maschmühlenweg 95, 37081 Göttingen (AG Göttingen, HRB 206475), vertr. d.: Daliborka Stojkovic, (Geschäftsführerin), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 06.03.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 2…
74 IN 111/25 GOE: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Morina Bauunternehmen GmbH, Maschmühlenweg 95, 37081 Göttingen (AG Göttingen, HRB 206475), vertr. d.: Daliborka Stojkovic, (Geschäftsführerin), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 06.03.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Göttingen eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Göttingen an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Göttingen, 06.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
74 IN 176/25 GOE: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Morina Bauunternehmen GmbH, Maschmühlenweg 95, 37081 Göttingen (AG Göttingen, HRB 206475), vertr. d.: Kurtish Morina, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 06.03.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. …
74 IN 176/25 GOE: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Morina Bauunternehmen GmbH, Maschmühlenweg 95, 37081 Göttingen (AG Göttingen, HRB 206475), vertr. d.: Kurtish Morina, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 06.03.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Göttingen eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Göttingen an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Göttingen, 06.03.2026
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