Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Mornsun Power GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Friedrich-Bach-Str. 1, 31675 Bückeburg
Handelsregister
Amtsgericht Stadthagen HRB 201939
EUID
DEP2106.HRB201939
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bückeburg
Aktenzeichen
47 IN 86/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Manuel Sack
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung/ Auslagen
12.08.2025
Gegenstand des Unternehmens
Handel und Distribution von Produkten in Deutschland, Österreich und der Schweiz, insbesondere von elektronischen Bauelementen, elektronischen Geräten aller Art, Computern und Software, sowie Leistung des Technischen Support und der Entwicklung hierzu.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mornsun Power GmbH ist anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wurde der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Manuel Sack, bestellt. Dieser hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Das Amtsgericht Bückeburg hat mit Beschluss vom 12.08.2025 die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Berechnungsmasse für die Vergütung beträgt 432.013,02 EUR. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält die Erlaubnis, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen. Zuvor war den Gläubigern Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag gegeben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 86/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mornsun Power GmbH, Friedrich-Bach-Straße 1, 31675 Bückeburg (AG Stadthagen, HRB 201939), vertr. d.: 1. Rolf Aschoff, Wehrstaudenstraße 45, 85757 Karlsfeld, (Geschäftsführer), 2. Xiaohu Li, Shenzhan/Province Guangdong, CHINA, (Geschäftsführer), wurde beschlos…
47 IN 86/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mornsun Power GmbH, Friedrich-Bach-Straße 1, 31675 Bückeburg (AG Stadthagen, HRB 201939), vertr. d.: 1. Rolf Aschoff, Wehrstaudenstraße 45, 85757 Karlsfeld, (Geschäftsführer), 2. Xiaohu Li, Shenzhan/Province Guangdong, CHINA, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Bückeburg, 08.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 86/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mornsun Power GmbH, Friedrich-Bach-Straße 1, 31675 Bückeburg (AG Stadthagen, HRB 201939), vertr. d.: 1. Rolf Aschoff, Wehrstaudenstraße 45, 85757 Karlsfeld, (Geschäftsführer), 2. Xiaohu Li, Shenzhan/Province Guangdong, CHINA, (Geschäftsführer), sind Vergütung…
47 IN 86/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mornsun Power GmbH, Friedrich-Bach-Straße 1, 31675 Bückeburg (AG Stadthagen, HRB 201939), vertr. d.: 1. Rolf Aschoff, Wehrstaudenstraße 45, 85757 Karlsfeld, (Geschäftsführer), 2. Xiaohu Li, Shenzhan/Province Guangdong, CHINA, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Manuel Sack festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bückeburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 03.07.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 432.013,02 EUR zugrunde gelegt. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag verwiesen.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 12.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 86/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Mornsun Power GmbH, Friedrich-Bach-Straße 1, 31675 Bückeburg (AG Stadthagen, HRB 201939), vertr. d.: 1. Rolf Aschoff, Wehrstaudenstraße 45, 85757 Karlsfeld, (Geschäftsführer), 2. Xiaohu Li, Shenzhan/Province Guangdong, CHINA, (Geschäftsführer), ist am …
47 IN 86/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Mornsun Power GmbH, Friedrich-Bach-Straße 1, 31675 Bückeburg (AG Stadthagen, HRB 201939), vertr. d.: 1. Rolf Aschoff, Wehrstaudenstraße 45, 85757 Karlsfeld, (Geschäftsführer), 2. Xiaohu Li, Shenzhan/Province Guangdong, CHINA, (Geschäftsführer), ist am 23.08.2024 um 14:51 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Manuel Sack, Walderseestr. 1, 30163 Hannover, Tel.: 0511/22889-0, Fax: 0511/22889-222, E-Mail: hannover@brinkmann-partner.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 23.08.2024
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