Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Moser GmbH Industrieelektronik
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Bolzhurststraße 75b, 77731 Willstätt
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 371034
Stammkapital
200.000,00 DEM (≈ 102.258,38 EUR)
EUID
DEB8536.HRB371034
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
30 IN 129/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Michael Schneider
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Humboldtstraße 2, 79098 Freiburg
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
19.02.2026
Forderungsanmeldefrist
20.05.2026
Widerspruchsfrist
08.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Planung, die Konstruktion und die Herstellung von elektronischen Steuergeräten sowie der Einkauf und Verkauf solcher Geräte. Die Gesellschaft ist berechtigt, andere Unternehmen ähnlicher Art zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Elektro & Elektronik
Subbranche
Steuerungs- & Schalttechnik
Nebenbranche
Handel
Geschäftstätigkeit
Planung, Konstruktion und Herstellung elektronischer Steuergeräte sowie deren Einkauf und Verkauf
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Moser GmbH Industrieelektronik mit Sitz in Willstätt findet die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren statt. Die Frist für die Anmeldung von Forderungen bis zum 20.05.2026 ist bereits verstrichen. Für die nach dem 19.02.2026 angemeldeten Forderungen (Tabellenblattnummer 48-53) sowie für die am 20.05.2026 angemeldeten Forderungen (Tabellenblattnummer 54) besteht bis zum 08.07.2026 die Gelegenheit, den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Moser GmbH Industrieelektronik mit Sitz in Willstätt wird beim Amtsgericht Offenburg geführt. Die Geschäftsführer sind Fabian Dominik Moser, Günter Ernst Moser und Heidemarie Waldtraud Moser. Die Verfahrensbeteiligten wurden über die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnl…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Moser GmbH Industrieelektronik mit Sitz in Willstätt wird beim Amtsgericht Offenburg geführt. Die Geschäftsführer sind Fabian Dominik Moser, Günter Ernst Moser und Heidemarie Waldtraud Moser. Die Verfahrensbeteiligten wurden über die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen informiert. Zunächst betraf dies die Forderungen mit den Tabellenblattnummern 48 bis 53, die bis zum 19.02.2026 angemeldet wurden. Später folgte die Prüfung der Forderung mit der Tabellenblattnummer 54, die bis zum 20.05.2026 angemeldet wurde. In beiden Fällen wurde ein schriftliches Prüfungsverfahren angesetzt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 08.07.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen einzulegen. Ein Widerspruch per einfacher E-Mail ist nicht wirksam; er muss formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erfolgen. Die Einsicht in die Forderungstabelle und Anmeldeunterlagen ist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts möglich. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten nach Ablauf der Frist als festgestellt. Zudem wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Schneider festgesetzt. Der Beschluss zur Vergütungsfestsetzung erging am 04.09.2026. Als Berechnungsgrundlage diente ein Vermögenswert in Höhe von 825.868,90 EUR. Die Vergütung wurde um 65 % über den Regelsatz hinaus festgesetzt, zuzüglich 19 % Umsatzsteuer sowie einer Auslagenpauschale. Die Rechtsbehelfsbelehrung weist auf die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung hin, jeweils mit einer Frist von zwei Wochen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 129/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Moser GmbH Industrieelektronik, Bolzhurststraße 75b, 77731 Willstätt, vertreten durch die Geschäftsführer Fabian Dominik Moser, Günter Ernst Moser und Heidemarie Waldtraud Moser
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 371034
-…
30 IN 129/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Moser GmbH Industrieelektronik, Bolzhurststraße 75b, 77731 Willstätt, vertreten durch die Geschäftsführer Fabian Dominik Moser, Günter Ernst Moser und Heidemarie Waldtraud Moser
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 371034
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Stilz Behrens & Partner mbB, Eugen-Martin-Straße 4, 79106 Freiburg, Gz.: 02139-10/mfk/nso
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1. Die Prüfung der bis 19.02.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 48-53 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 08.07.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 20.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 129/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Moser GmbH Industrieelektronik, Bolzhurststraße 75b, 77731 Willstätt, vertreten durch die Geschäftsführer Fabian Dominik Moser, Günter Ernst Moser und Heidemarie Waldtraud Moser
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 371034
-…
30 IN 129/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Moser GmbH Industrieelektronik, Bolzhurststraße 75b, 77731 Willstätt, vertreten durch die Geschäftsführer Fabian Dominik Moser, Günter Ernst Moser und Heidemarie Waldtraud Moser
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 371034
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Stilz Behrens & Partner mbB, Eugen-Martin-Straße 4, 79106 Freiburg, Gz.: 02139-10/mfk/nso
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1. Die Prüfung der bis 20.05.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 54 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 08.07.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 11.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 129/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Moser GmbH Industrieelektronik, Bolzhurststraße 75b, 77731 Willstätt, vertreten durch die Geschäftsführer Fabian Dominik Moser, Günter Ernst Moser und Heidemarie Waldtraud Moser
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 371034
-…
30 IN 129/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Moser GmbH Industrieelektronik, Bolzhurststraße 75b, 77731 Willstätt, vertreten durch die Geschäftsführer Fabian Dominik Moser, Günter Ernst Moser und Heidemarie Waldtraud Moser
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 371034
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Stilz Behrens & Partner mbB, Eugen-Martin-Straße 4, 79106 Freiburg, Gz.: 02139-10/mfk/nso
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Schneider, Humboldtstraße 2, 79098 Freiburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 26.06.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 825.868,90 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 65 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 26.06.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 65 % gerechtfertigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Vergütungsantrag verwiesen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 04.09.2026
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