Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Motor Presse Hamburg Verwaltungsgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Leuschnerstr. 1, 70174 Stuttgart
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 17733
EUID
DEB8534.HRB17733
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
7 IN 399/24
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Ilkin Bananyarli
Adresse
Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungen
10.08.2026
Einwendungsfrist Schlusstermin
09.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Erwerb von Beteiligungen, ihre Verwaltung sowie die Übernahme der Geschäftsführung von Handelsgesellschaften, insbesondere die Übernahme und Verwaltung einer Beteiligung als geschäftsführungsbefugte persönlich haftende Gesellschafterin an der Kommanditgesellschaft unter der Firma Motor Presse Hamburg GmbH & Co. KG Verlagsgesellschaft mit ihrem Sitz in Stuttgart.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Motor Presse Hamburg Verwaltungsgesellschaft mbH ist anhängig. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen sowie von der Prüfung ausgenommenen Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Den Beteiligten wurde Gelegenheit eingeräumt, bis zum 10. August 2026 den Forderungsanmeldungen beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein solcher Widerspruch kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden; eine einfache E-Mail ist nicht wirksam. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Motor Presse Hamburg Verwaltungsgesellschaft mbH ist beim Amtsgericht Stuttgart anhängig. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren; die Widerspruchsfrist endet am 10.08.2026. Für festgestellte Forderungen in Höhe von 117.983,11 EUR…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Motor Presse Hamburg Verwaltungsgesellschaft mbH ist beim Amtsgericht Stuttgart anhängig. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren; die Widerspruchsfrist endet am 10.08.2026. Für festgestellte Forderungen in Höhe von 117.983,11 EUR steht ein Betrag von 15.533,44 EUR zur Verteilung bereit. Das Schlussverzeichnis ist zur Einsicht niedergelegt. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Erörterung der Schlussrechnung erfolgen im schriftlichen Verfahren; Einwendungen sind bis zum 09.10.2026 möglich. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt, wobei ein Massebestand von 26.331,55 EUR gegen Forderungen in Höhe von 117.983,11 EUR steht. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ilkin Bananyarli wurden festgesetzt. Rechtsbehelfe können innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 399/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Motor Presse Hamburg Verwaltungsgesellschaft mbH,
Leuschnerstr.1, 70174 Stuttgart,
vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Andreas Geiger und Wolfgang Melcher
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 17733
- Schuldnerin -
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1. …
7 IN 399/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Motor Presse Hamburg Verwaltungsgesellschaft mbH,
Leuschnerstr.1, 70174 Stuttgart,
vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Andreas Geiger und Wolfgang Melcher
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 17733
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) sowie von der Prüfung ausgenommenen Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 10.08.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 399/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Motor Presse Hamburg Verwaltungsgesellschaft mbH, Leuschnerstr.. 1, 70174 Stuttgart,
vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Andreas Geiger und Wolfgang Melcher
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 17733
- Schuldnerin -
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F…
7 IN 399/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Motor Presse Hamburg Verwaltungsgesellschaft mbH, Leuschnerstr.. 1, 70174 Stuttgart,
vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Andreas Geiger und Wolfgang Melcher
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 17733
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 117.983,11 EUR steht ein Betrag von 15.533,44 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 20.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 399/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Motor Presse Hamburg Verwaltungsgesellschaft mbH, Leuschnerstr.. 1, 70174 Stuttgart,
vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Andreas Geiger und Wolfgang Melcher
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 17733
- Schuldnerin -
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1…
7 IN 399/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Motor Presse Hamburg Verwaltungsgesellschaft mbH, Leuschnerstr.. 1, 70174 Stuttgart,
vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Andreas Geiger und Wolfgang Melcher
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 17733
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 09.10.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Stuttgart erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 117.983,11 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 26.331,55 € gegenübersteht.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 20.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 399/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Motor Presse Hamburg Verwaltungsgesellschaft mbH, Leuschnerstr.. 1, 70174 Stuttgart,
vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Andreas Geiger und Wolfgang Melcher
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 17733
- Schuldnerin -
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D…
7 IN 399/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Motor Presse Hamburg Verwaltungsgesellschaft mbH, Leuschnerstr.. 1, 70174 Stuttgart,
vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Andreas Geiger und Wolfgang Melcher
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 17733
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ilkin Bananyarli, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 08.08.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 45.517,95 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werden.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 11.08.2026
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