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Insolvenzprofil
Motorenwerke Zschopau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Alte Marienberger Straße 30 - 35, 09434 Großolbersdorf
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 24789
EUID
DEU1206.HRB24789
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1403 IN 2347/12
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Martin Wimmer
Rolle
Geschäftsführer (Vertretungsberechtigter)
Termine & Fristen
Eröffnung
05.11.2012
Gläubigerversammlung
25.06.2026 , 11:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung und Produktion von Motoren, Antrieben und Baugruppen für Produkte aller Art, insbesondere für Fahrzeuge aller Art; Entwicklung und Produktion von Motorrädern; Import und Handel mit solchen Produkten und den dafür zu verwendenden Motoren, Antrieben und Teilen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Motorenwerke Zschopau GmbH ist eröffnet. Der Vornahme der Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter ist gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt worden. Die abschließende Gläubigerversammlung zur Erörterung der Schlussrechnung, Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters wird für den 25.06.2026 um 11:00 Uhr im Sitzungssaal 3.011 des Hauptgebäudes bestimmt. Bei der Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von 5.965.104,60 EUR zu berücksichtigen; zur Verteilung steht keine Masse zur Verfügung.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Motorenwerke Zschopau GmbH ist am 05.11.2012 eröffnet worden. Im weiteren Verlauf wurde die Vornahme der Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt. Eine abschließende Gläubigerversammlung zur Erörterung der Schlussrechnung, Erhebung vo…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Motorenwerke Zschopau GmbH ist am 05.11.2012 eröffnet worden. Im weiteren Verlauf wurde die Vornahme der Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt. Eine abschließende Gläubigerversammlung zur Erörterung der Schlussrechnung, Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis sowie gegen den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters ist für den 25.06.2026 um 11:00 Uhr im Sitzungssaal 3.011 des Hauptgebäudes bestimmt worden. Bei der Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von 5.965.104,60 EUR zu berücksichtigen; zur Verteilung steht jedoch keine Masse zur Verfügung. Später, am 13.08.2026, wurde dem Insolvenzverwalter die Vergütung für seine Tätigkeit festgesetzt. Die Berechnung der Vergütung stützte sich auf den Antrag vom 10.06.2026 und die Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen gemäß § 63 InsO. Zusätzlich zur Regelvergütung steht dem Insolvenzverwalter ein Mehrbetrag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV zu. Für die übertragenen Zustellungen wurde ein Auslagenersatz gewährt. Die zuständige Geschäftsstelle des Amtsgerichts Chemnitz hält den Schlussbericht, die Schlussrechnung und das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht bereit.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Motorenwerke Zschopau GmbH ist am 05.11.2012 eröffnet worden. Im weiteren Verlauf wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt. Am 04.05.2026 hat das Gericht der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und eine abschließende Gläubigerversammlung für den 25.06.20…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Motorenwerke Zschopau GmbH ist am 05.11.2012 eröffnet worden. Im weiteren Verlauf wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt. Am 04.05.2026 hat das Gericht der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und eine abschließende Gläubigerversammlung für den 25.06.2026 anberaumt. In dieser Versammlung sollen die Schlussrechnung erörtert, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erhoben sowie über nicht verwertbare Gegenstände entschieden werden. Bei der Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von 5.965.104,60 EUR zu berücksichtigen; zur Verteilung steht jedoch keine Masse zur Verfügung. Später erfolgte am 03.09.2026 eine Entscheidung zur Anhörung zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters im schriftlichen Verfahren.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1403 IN 2347/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Motorenwerke Zschopau GmbH, Alte Marienberger Straße 30-35, 09434 Hohndorf, Amtsgericht Chemnitz , HRB 24789
vertreten durch den Geschäftsführer Martin Wimmer
ergeht am 04.05.2026 nachfolgende Entscheid…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1403 IN 2347/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Motorenwerke Zschopau GmbH, Alte Marienberger Straße 30-35, 09434 Hohndorf, Amtsgericht Chemnitz , HRB 24789
vertreten durch den Geschäftsführer Martin Wimmer
ergeht am 04.05.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Der Vornahme der Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter wird gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt.
2. Die abschließende Gläubigerversammlung gemäß §§ 211, 66 InsO zur
|Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
|Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
|Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
|Erhebung von Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 14.04.2026
wird bestimmt auf
Wochentag und Datum: Donnerstag, 25.06.2026
Uhrzeit: 11:00 Uhr
Zimmer/Etage/Gebäude: Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude
Der Schlussbericht, die Schlussrechnung und das Verteilungsverzeichnis können von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden.
3. Bei Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 5.965.104,60 EUR. Zur Verteilung steht keine Masse zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz;
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1403 IN 2347/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Motorenwerke Zschopau GmbH, Alte Marienberger Straße 30-35, 09434 Hohndorf, Amtsgericht Chemnitz , HRB 24789
vertreten durch den Geschäftsführer Martin Wimmer
ergeht am 13.08.2026 nachfolgende Entscheid…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1403 IN 2347/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Motorenwerke Zschopau GmbH, Alte Marienberger Straße 30-35, 09434 Hohndorf, Amtsgericht Chemnitz , HRB 24789
vertreten durch den Geschäftsführer Martin Wimmer
ergeht am 13.08.2026 nachfolgende Entscheidung:
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung festgesetzt:
Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten
xxx EUR
Gründe:
Das Verfahren wurde am 05.11.2012 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 10.06.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt xxx EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von xxx EUR.
Zusätzlich zur Regelvergütung steht dem Insolvenzverwalter noch ein Mehrbetrag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV in Höhe von xxx EUR zu.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von xxx Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 10.06.2026 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von xxx EUR pro Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10 gewährt. Mithin waren für xxx bewirkte Zustellungen insgesamt xxx EUR festzusetzen.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1403 IN 2347/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Motorenwerke Zschopau GmbH, Alte Marienberger Straße 30-35, 09434 Hohndorf, Amtsgericht Chemnitz, HRB 24789
vertreten durch den Geschäftsführer Martin Wimmer
ergeht am 03.09.2026 nachfolgende Entscheidu…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1403 IN 2347/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Motorenwerke Zschopau GmbH, Alte Marienberger Straße 30-35, 09434 Hohndorf, Amtsgericht Chemnitz, HRB 24789
vertreten durch den Geschäftsführer Martin Wimmer
ergeht am 03.09.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Die Anhörung zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Stellungnahmen der Beteiligten zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 19.02.2025 sind bis zum 28.09.2026 beim Insolvenzgericht einzureichen.
3. Der Antrag liegt zur Einsicht in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
4. Nach Ablauf der Frist erfolgt die Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Gründe
....
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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