Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Motus Sitzmöbel GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Siemensstraße 10, 35463 Fernwald
Handelsregister
Amtsgericht Gießen HRB 6831
EUID
DEM1406.HRB6831
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gießen
Aktenzeichen
6 IN 109/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Michel Lichtenberg
Adresse
Braugasse 7, 35390 Gießen
Telefon
0641/480290-38
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
28.06.2023
Beendigung vorläufige Verwaltung
01.08.2023
Vergütungsantrag
28.05.2025
Zwischenverfügung
13.06.2025
Stellungnahme
14.07.2025
Gegenstand des Unternehmens
Industrielle Herstellung von Sitzmöbeln.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Gießen hat im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Motus Sitzmöbel GmbH die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt. Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 28.06.2023 angeordnet und dauerte bis zum 01.08.2023. Der vorläufige Verwalter beantragte am 28.05.2025 die Festsetzung einer Vergütung und Auslagen. Am 13.06.2025 erging eine gerichtliche Zwischenverfügung, woraufhin am 14.07.2025 eine Stellungnahme bei Gericht einging. Die Festsetzung erfolgt antragsgemäß. Als Berechnungsgrundlage für die Vergütung wird eine Masse in Höhe von 83.242,24 EUR angenommen. Diese setzt sich aus Bankguthaben, Übererlös aus einem Leasingfahrzeug, Steuererstattungen und einem Überschuss aus der Betriebsfortführung zusammen. Der vorläufige Verwalter hat den Geschäftsbetrieb mit 9 Arbeitnehmern für 5 Wochen fortgeführt. Aufgrund dieser aufwändigen Betriebsfortführung wird ein Zuschlag zur Vergütung gewährt. Der festgesetzte Betrag der Insolvenzmasse darf vom Insolvenzverwalter entnommen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 109/23 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Motus Sitzmöbel GmbH, Siemensstraße 10, 35463 Fernwald (AG Gießen , HRB 6831),
vertreten durch:
Luigi Vulcano, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Tim Schneider, Hoher Rain 18, 35394 Gießen,
wird die V…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 109/23 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Motus Sitzmöbel GmbH, Siemensstraße 10, 35463 Fernwald (AG Gießen , HRB 6831),
vertreten durch:
Luigi Vulcano, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Tim Schneider, Hoher Rain 18, 35394 Gießen,
wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf:
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Michel Lichtenberg, Braugasse 7, 35390 Gießen, Tel.: 0641/480290-38, Fax: 0641/48029030, E-Mail: lichtenberg@rae-voelpel.com wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Der vorläufige Verwalter hat am 28.05.2025 die Festsetzung einer Vergütung und Auslagen in Höhe von insgesamt EUR (brutto) beantragt. Am 13.06.2025 ist eine gerichtliche Zwischenverfügung ergangen. Daraufhin ist eine Stellungnahme vom 14.07.2025 bei Gericht eingegangen. Insoweit erfolgt die Festsetzung antragsgemäß.
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 28.06.2023 angeordnet und hat bis zum 01.08.2023 angedauert.
Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu.
Ermittlung der verwalteten Masse, § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in Höhe von EUR 83.242,24 ausgegangen. Der vorläufige Verwalter hat in seinem ursprünglichen Antrag eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 141.587,56 EUR ermittelt.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist in § 63 Abs. 3 InsO und in § 11 InsVV geregelt.
Nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV ist als Berechnungsgrundlage das Vermögen anzunehmen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während der vorläufigen Verwaltung erstreckt. Maßgebender Zeitpunkt der Wertermittlung ist nach § 63 Abs. 3 S. 3 InsO regelmäßig der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung.
Nach § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV werden Gegenstände, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, nur dann dem Vermögen hinzugerechnet, wenn sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Eine bloß nennenswerte Befassung mit den Drittrechten reicht nicht aus. Dies ergibt sich auch aus dem Beschluss des BGH vom 18.12.2008, ZinsO 2009, Seite 495.
Gegenstände, die der vorläufige Insolvenzverwalter lediglich aufgrund von Besitzüberlassungsverträgen wie Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen in Besitz hat, werden nicht berücksichtigt, § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV.
Findet während dem vorläufigen Insolvenzverfahren eine Betriebsfortführung statt, sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage in analoger Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2b InsVV die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Es dürfen folglich nur die Betriebsüberschüsse berücksichtigt werden, sh. BGH, Beschluss vom 26.04.2007, ZinsO 2007, Seite 766.
Bei der Bewertung der verwalteten Masse sind die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze, wie zum Beispiel gemäß §§ 252 HGB anzuwenden.
Sollte sich im eröffneten Verfahren herausstellen, dass die angesetzten Werte im Vergütungsbeschluss von den tatsächlichen Werten abweichen, kann der Beschluss unter Umständen noch nachträglich korrigiert werden. Eine nachträgliche Korrektur kann erfolgen, wenn durch eine fehlerhafte Bewertung der Gegenstände im Vergütungsbeschluss der ermittelte Wert der Gesamtmasse mehr als 20 % von dem tatsächlichen Wert abweicht, § 63 Abs. 3 S. 4 InsO. Diesen Umstand muss der Insolvenzverwalter dem Gericht spätestens mit der Vorlage der Schlussrechnung anzeigen, § 11 Abs. 2 InsVV.
Liegen im Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung genauere Erkenntnisse hinsichtlich des Verkehrswertes vor, braucht diese Schätzung nicht mehr zu erfolgen, sondern es ist der tatsächliche Verkehrswert anzusetzen. Dies ist auch geschehen im Beschluss des BGH vom 08.07.2004 (Rpfl. 04, Seite 64 f). Im vorliegenden Fall wurden bei sämtlichen Positionen die mittlerweile feststehenden tatsächlich realisierten Einnahmen angesetzt.
Die Berechnungsgrundlage wurde entsprechend den obigen Ausführungen ermittelt.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Anlagevermögen
0,00 EUR
2.
Warenvorräte
0,00 EUR
3.
Bankguthaben
25.300,00 EUR
4.
Übererlös Leasingfahrzeug
2.281,23 EUR
5.
Kfz-Steuererstattung (aus Zeitraum vorläfuiges Verfahren)
143,00 EUR
6.
Gewerbesteuererstattungen (aus Zeitraum vorläfuiges Verfahren)
5.052,00 EUR
7.
Erstattungen BG-Beiträge (aus Zeitraum vorläfuiges Verfahren)
0,00 EUR
8.
Überschuss aus Betriebsfortführung
50.466,01 EUR
GESAMT:
83.242,24 EUR
Erläuterungen:
Zu 1: Der Insolvenzverwalter hatte in seinem Antrag hier die aus der Summen- und Saldenliste, Sachkonto 4875 ersichtlichen tatsächlich Einnahmen in Höhe von 2.410,35 EUR angesetzt. Diese Einnahmen sind jedoch bereits in den betriebsbedingten Einnahmen (siehe Position 8) berücksichtigt worden. Würde diese Einnahme auch noch unter der hiesigen Position angesetzt werden, wäre der Posten doppelt angesetzt. Dies ist unzulässig. Die Einnahmen des beweglichen Anlagevermögens sind somit auf 0 EUR zu setzen, da diese bereits in dem Betriebseinnahmen berücksichtigt worden sind. Der Insolvenzverwalter teilte nach ergangener gerichtlichen Zwischenverfügung mit, dass er mit einer entsprechenden Festsetzung einverstanden ist.
Zu 2. Der Insolvenzverwalter hatte in seinem Antrag hier die aus der Summen- und Saldenliste, Sachkonto 4200 ersichtlichen tatsächlich Einnahmen in Höhe von 55.380,80 EUR angesetzt. Diese Einnahmen sind jedoch ebenfalls in den betriebsbedingten Einnahmen (siehe Position 8) berücksichtigt worden. Die Einnahmen aus der Verwertung des Warenvorrates während der Betriebsfortführung sind somit ebenfalls auf 0 EUR zu setzen. Der Insolvenzverwalter teilte nach ergangener gerichtlichen Zwischenverfügung mit, dass er mit einer entsprechenden Festsetzung einverstanden ist.
Zu 3: Hierbei handelt es sich um das übernommene Bankguthaben, welches in der Summen- und Saldenliste unter dem Sachkonto 4005 verbucht worden ist.
Zu 4: Hier hat der Insolvenzverwalter den Bruttoerlös aus der durch die Leasinggesellschaft durchgeführten Verwertung eines Leasingfahrzeuges in Höhe von 8.030,40 EUR angesetzt. Dies ist nach Ansicht des Gerichtes nicht möglich. Denn wie bereits weiter oben geschildert, dürfen gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV geleaste Gegenstände nicht in der Berechnungsgrundlage angesetzt werden. Sofern es sich hierbei um einen Sonderfall (z. B. um einen Mietkauf) handeln würde, käme ggf. die Berücksichtigung dieses Gegenstandes in Betracht. Das wäre dann jedoch nur möglich, wenn der vorläufige Verwalter sich in erheblichen Umfang mit dem Gegenstand befasst hätte, § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV. Eine erhebliche Befassung mit diesem Gegenstand war jedoch nicht gegeben. Denn die Leasinggesellschaft hat diesen Gegenstand abgeholt. Er stand somit nicht mehr für die Betriebsfortführung zur Verfügung. Der vorläufige Verwalter konnte sich demnach mit dem Fahrzeug nicht erheblich befasst haben. Auch die Verwertung des Fahrzeuges hat der vorläufige Verwalter nicht selbst durchgeführt. Daher lag auch im Zusammenhang mit der Fahrzeugverwertung keine erhebliche Befassung vor. Vielmehr hat die Leasinggesellschaft die Verwertung selbst durchgeführt. Die von der Leasinggesellschaft realisierte Einnahme in Höhe von 8.030,40 EUR ist nie zur Masse geflossen. Vielmehr hat die Gesellschaft lediglich den realisierten Übererlös in Höhe von 2.281,23 EUR zur Masse abgeführt. Da dieser Übererlös frei von Rechten Dritter ist, kann diese Positionen bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage Berücksichtigung finden. Der Insolvenzverwalter teilte nach ergangener gerichtlichen Zwischenverfügung mit, dass er mit einer entsprechenden Festsetzung einverstanden ist..
Zu 5 und 6: Hierbei handelt es sich um Erstattungen, die aus dem Zeitraum des vorläufigen Verfahrens stammen, sodass diese Positionen in der Berechnungsgrundlage anzusetzen sind. Die Beträge ergeben sich aus der Summen- und Saldenliste, Sachkonten 7685 und 7610.
Zu 7: Da diese Position ebenfalls in den Betriebseinnahmen erfasst sind, kommt eine nochmalige Berücksichtigung nicht in Betracht. Auf die Ausführungen zu 1 und 2 wird Bezug genommen. Der Insolvenzverwalter teilte nach ergangener gerichtlichen Zwischenverfügung mit, dass er mit einer entsprechenden Festsetzung einverstanden ist.
Zu 8: Der Überschuss aus der Betriebsfortführung wurde wie folgt ermittelt: Laut vorgelegter Summen- und Saldenliste betragen die Einnahmen aus der Betriebsfortführung im Antragsverfahren insgesamt 83.645,32 EUR. Davon in Abzug zu bringen ist das an anderer Stelle berücksichtigte übernommene Guthaben in Höhe von 25.300,00 EUR. Somit betragen die tatsächlichen Betriebseinnahmen 58.345,32 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den während der Betriebsfortführung veräußerten Warenvorräten in Höhe von 55.380,80 EUR (Sachkonto 4200), des verwerteten Anlagevermögens in Höhe von 2.410,55 EUR (Sachkonto 4875) und den erstatteten BG-Beiträgen in Höhe von 554,17 EUR (Sachkonto 4030). Betriebsausgaben aus dem Antragsverfahren sind laut Summen- und Saldenliste in Höhe von 7.879,31 EUR (Sachkonto A410) angefallen. Die Überschüsse aus der Betriebsfortführung betragen somit 50.466,01 EUR.
Regelsatz nach § 10, 2 InsVV:
Gemäß § 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für den endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR .
Bruchteil, § 11 InsVV:
Der vorläufige Verwalter erhält nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO in der Regel 25 % der Vergütung nach § 2 InsVV.
Erhöhungen / Herabsetzungen des Bruchteils nach § 11 InsVV:
Nach § 11 Abs. 3 InsVV ist Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Der Regelsatz von 25 % kann daher im Einzelfall erhöht oder gemindert werden.
Folgende Erhöhungen werden festgesetzt:
7,65% wegen der Betriebsfortführung.
Der vorläufige Verwalter hat den Geschäftsbetrieb mit 9 Arbeitnehmern für eine Dauer von 5 Wochen fortgeführt. Die Schuldnerin erzielte zuletzt (im Jahre 2022) einen Jahresumsatz in Höhe von rund 309.000,- EUR. Nach der Definition des HGB handelt es sich somit bei der Insolvenzschuldnerin um einen Kleinbetrieb. Der vorläufige Verwalter hat in seinem ursprünglichen Antrag eine Zuschlagshöhe von 45% geltend gemacht. Aus den einschlägigen Kommentierungen ergeben sich für eine Betriebsfortführung eines Geschäftsbetriebs mit den hier vorliegenden Parametern Zuschläge von bis zu 25%. Auf Lorenz/Klanke, InsVV, 2. Auflage 2014, Anhang II; Kübler/Prütting, 54. Lfg, § 3 InsVV, Rn. 116; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 3. Auflage 2010, Rn. 335, Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 5. Auflage 2014, § 24 sowie die Übersicht in Graeber/Graeber, Onlinekommentar zur InsVV, § 3 Rn 53 wird Bezug genommen.
Da es sich nach den Schilderungen des Insolvenzverwalters um eine sehr aufwändige Betriebsfortführung gehandelt hatte, kann nach hiesiger Ansicht ein Zuschlag von max. 35% (nicht jedoch 45%) angesetzt werden. Eine Zuschlagshöhe von 45% ist nach hiesiger Ansicht nicht mehr vertretbar. Denn derartige Zuschläge werden beispielsweise angesetzt bei Betriebsfortführungen eines Kleinunternehmens für eine Dauer von bis zu einem Jahr oder eines mittleren Unternehmens mit bis zu 150 Mitarbeitern für bis zu 3 Monaten.
Allerdings kann die Erhöhung entsprechend dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 b) InsVV nur angesetzt werden, wenn aus der Betriebsfortführung keine Überschüsse erzielt worden sind. Im vorliegenden Fall wurden allerdings während der Betriebsfortführung Überschüsse erwirtschaftet. Der Mehrbetrag der Vergütung, den der Verwalter aufgrund der dadurch erhöhten Berechnungsgrundlage erhält, ist jedoch niedriger, als der Betrag, dem einem Verwalter durch die Festsetzung des zuvor beschriebenen Zuschlags im Falle der Betriebsfortführung ohne Massemehrung zustehen würde. Der BGH hat in dem Beschluss vom 22.02.2007, Az. IX ZB 120/06, ZinsO 2007, Seite 438 daher entschieden, dass - wenn die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung aufgrund Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurückbleibt, der dem Verwalter bei unveränderter Masse als Zuschlag gebühren würde - ein diese Differenz in etwa ausgleichender Zuschlag zu gewähren ist.
Zur Ermittlung der festzusetzenden Zuschlagshöhe muss also eine Vergleichsberechnung durchgeführt werden.
Zunächst muss daher der während der vorläufigen Verwaltung erwirtschaftete Überschuss aus der Betriebsfortführung ermittelt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht nur die während des Zeitraums der vorläufigen Verwaltung im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung getätigten Ausgaben von den Betriebseinnahmen abzuziehen sind, sondern auch solche, die zwar während der Betriebsfortführung begründet, aber erst nach der Verfahrenseröffnung gezahlt worden sind. Im Gegenzug müssen die Einnahmen, die während der vorläufigen Verwaltung aufgrund der Betriebsfortführung zwar begründet, aber erst nach Eröffnung realisiert worden sind, ebenfalls berücksichtigt werden. Dies ergibt sich sinngemäß aus dem Beschluss des vom 09.06.20221, IX ZB 47/10, ZinsO 2011, Seite 1519.
Der Insolvenzverwalter hat in seinem Antrag insofern eine fehlerhafte Berechnung durchgeführt, die zu dem Ergebnis führte, dass trotz erwirtschafteter Betriebsüberschüsse derselbe Zuschlag festzusetzen ist, wie wenn keine Betriebsüberschüsse erzielt worden wären. Er hat daher in seinem ursprünglichen Antrag seinen ursprünglich begehrten Zuschlag von 45% ungekürzt eingestellt.
Die vom Gericht durchgeführte Vergleichsberechnung führt zu folgendem Ergebnis:
Der Überschuss aus der Betriebsfortführung beträgt - wie bereits bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage berechnet - 50.466,01 EUR.
Sodann muss die Differenz zwischen der Vergütung aus einer Berechnungsgrundlage ohne die Betriebsüberschüsse mit Zuschlag und der Vergütung aus der durch die Betriebsüberschüsse erhöhten Berechnungsgrundlage ohne Zuschlag errechnet werden. Bei der vorzunehmenden Vergleichsrechnung ist nur der Zuschlag der Betriebsfortführung (nicht die übrigen Zuschläge) zu berücksichtigen und der so ermittelte Ausgleichzuschlag ist in die Angemessenheitsbetrachtung zur Festlegung des Gesamtzuschlags mit einzubeziehen, siehe Beschluss des BGH vom 12.05.2011, ZinsO 2011, Seite 1422.
Die Berechnungsgrundlage ohne die Betriebsüberschüsse beträgt 32.776,32 EUR. Die Regelvergütung des vorläufigen Verwalters (25% der Regelvergütung des endgültigen Verwalters, §§ 11, 2 InsVV) würde dabei EUR betragen. Durch die Festsetzung eines Zuschlags von 35% würde die Vergütung des vorläufigen Verwalters folglich 60% der Regelvergütung des endgültigen Verwalters, mithin EUR betragen. Hierbei handelt es sich also in etwa um die maximale Gesamtvergütung, die dem vorläufigen Verwalter aufgrund der erfolgten Betriebsfortführung festgesetzt werden darf.
Nunmehr ist die Zuschlagshöhe aus der Berechnungsgrundlage einschließlich Betriebsüberschüssen zu ermitteln, damit die zuvor errechnete Vergütungshöhe in etwa erreicht wird. Wie bereits geschildert beträgt die Berechnungsgrundlage inklusive Betriebsüberschüssen 83.242,24 EUR. Die Regelvergütung des vorläufigen Verwalters daraus beträgt EUR. Um die zuvor ermittelte Maximalvergütung in Höhe von EUR zu erreichen, muss auf die Berechnungsgrundlage einschließlich Betriebsüberschüsse ein Zuschlag von 7,65% festgesetzt werden. Denn 32,65% (Summe aus 25% Regelvergütung des vorläufigen Verwalters und 7,65% Zuschlag) der Regelvergütung eines endgültigen Verwalters ergibt die in etwa zuvor ermittelte Maximalvergütung in Höhe von EUR. Der festzusetzende Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt folglich 7,65%. Der Insolvenzverwalter hat nach der entsprechenden gerichtlichen Zwischenverfügung in seiner Stellungnahme vom 14.07.2025 auch hinsichtlich dieser Vorgehensweise sein Einverständnis erklärt.
10 % wegen der Ausübung des Zustimmungsvorbehaltes.
Durch Beschluss vom 28.06.2023 wurde durch das Gericht ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Dadurch wurden Geldbeträge zur Masse gezogen und Vereinbarungen mit Kunden und Lieferanten getroffen. Durch die Ausübung des Zustimmungsvorbehaltes ist dem vorläufigen Verwalter folglich ein erheblicher Arbeitsaufwand entstanden. Der Verwalter hat somit dargelegt, dass er sich bei der Ausübung des Zustimmungsvorbehalts in erheblicher Weise (also in einem weit überdurchschnittlichen Umfang) damit befassen musste. Nach dem Beschluss des BGH vom 14.12.05 (IX ZB 268/04), ZinsO 06/143 ist ein derartiger Zuschlag möglich, wenn der vorläufige Verwalter den angeordneten Zustimmungsvorbehalt tatsächlich ausübt und er sich dadurch mit Verfügungen des Schuldners in erheblicher Weise befassen musste. Diese Voraussetzungen liegen vor, so dass der Zuschlag in beantragter Höhe festzusetzen ist.
Gesamtbetrachtung des Falles:
Nach dem Beschluss des BGH vom 12.05.2011, ZinsO 2011, Seite 1128 muss nicht zwingend - wie hier geschehen - jeder Zuschlagsgrund getrennt entschieden werden. Allerdings muss in jedem Fall bei der Bestimmung des Gesamtzuschlags eine Angemessenheitsbetrachtung unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles erfolgen. Der zuvor aus der Summe der Einzelzuschläge ermittelte Gesamtzuschlag würde 17,65% betragen. Diese Zuschlagshöhe erscheint dem Gericht unter der Gesamtwürdigung des Falles als zu niedrig. Denn im vorliegenden Fall war alleine wegen der durchgeführten Betriebsfortführung das Verfahren sehr aufwendig. Vielmehr ist nach Ansicht des Gerichts hier ein Gesamtzuschlag von 25% festzusetzen, damit die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters angemessen vergütet wird.
Im Wege der Gesamtbetrachtung des Falles wird daher ein Gesamtzuschlag von 25% festgesetzt.
Es werden somit 25 % der Vergütung für den endgültigen Verwalter zuzüglich einer Erhöhung von 25% angesetzt. Dem vorläufigen Verwalter steht demnach eine Vergütung in Höhe des Bruchteils von 50% der nach § 2 InsVV ermittelten Regelvergütung zu.
50% aus EUR ergeben EUR.
Auslagen, §§ 10, 8 InsVV
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je begonnenen Monat beträgt.
Die Pauschale wurde auf den Maximalbetrag von EUR für 2 angefangene Monate festgesetzt.
Umsatzsteuer, §§ 10, 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV sind auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Kosempel
Rechtspfleger
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 14.08.2025.
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