Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MP Eingabesysteme GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Carl-Benz-Straße 1, 74889 Sinsheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 341436
EUID
DEB8535.HRB341436
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
82 IE 1/13
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
05.04.2024
Festsetzung Vergütung Insolvenzverwalter
05.04.2024
Schlussverteilung
01.08.2024
Schlusstermin / Einwendungsfrist
22.08.2024
Gegenstand des Unternehmens
die Entwicklung, der Handel und der Vertrieb von Tastaturen, Dekorfolien und Frontplatten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MP Eingabesysteme GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Marc Schmidt-Thieme hat seine Vergütung und Auslagen für die Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung festsetzen lassen. Die Festsetzung erfolgte auf Basis eines Vermögenswerts von 350.485,16 EUR und eines Zuschlags von 133 % zur Regelvergütung, begründet durch Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen und hohe Gläubigerzahlen. Der Beschluss zur Festsetzung der vorläufigen Vergütung ist am 05.04.2024 ergangen. Zudem wurden Anträge auf Zuschläge zur Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter (133 %) und den endgültigen Insolvenzverwalter (220 %) gestellt. Für den endgültigen Insolvenzverwalter wurden ebenfalls Vergütung und Auslagen festgesetzt, basierend auf einer Berechnungsmasse von 2.397.047,06 EUR. Hier wurde ein Zuschlag von 220 % gewährt, unter anderem aufgrund der weiteren Betriebsfortführung und der hohen Gläubigeranzahl von 133. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen können binnen zwei Wochen eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MP Eingabesysteme GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Marc Schmidt-Thieme, hat seine Vergütung und Auslagen für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung festsetzen lassen. Die Festsetzung erfolgte auf Basis eines Vermögenswerts von 350.…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MP Eingabesysteme GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Marc Schmidt-Thieme, hat seine Vergütung und Auslagen für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung festsetzen lassen. Die Festsetzung erfolgte auf Basis eines Vermögenswerts von 350.485,16 EUR und einem Zuschlag von 133 % zur Regelvergütung aufgrund der Betriebsfortführung mit rund 43 Arbeitnehmern, Sanierungsbemühungen und der hohen Gläubigeranzahl von 209. Später wurde auch die Vergütung des Insolvenzverwalters Marc Schmidt-Thieme für die Hauptverwaltung festgesetzt. Hier lag der Vermögenswert bei 2.397.047,06 EUR. Es wurde eine Zusatzvergütung in Höhe der hälftigen Feststellungskosten sowie ein Zuschlag von 220 % zur Regelvergütung gewährt, begründet durch die weitere Betriebsfortführung, die übertragende Sanierung und die Gläubigeranzahl von 133. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe gegen die Beschlüsse können binnen zwei Wochen eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MP Eingabesysteme GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Marc Schmidt-Thieme, hat seine Vergütung und Auslagen für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung festsetzen lassen. Die Festsetzung erfolgte auf Basis eines Vermögenswerts von 350.…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MP Eingabesysteme GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Marc Schmidt-Thieme, hat seine Vergütung und Auslagen für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung festsetzen lassen. Die Festsetzung erfolgte auf Basis eines Vermögenswerts von 350.485,16 EUR und einem Zuschlag von 133 % zur Regelvergütung aufgrund der Betriebsfortführung mit rund 43 Arbeitnehmern, Sanierungsbemühungen und der Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen. Der Beschluss zur Festsetzung der vorläufigen Vergütung ist am 05.04.2024 ergangen. Zudem wurden die Vergütung und Auslagen des endgültigen Insolvenzverwalters, ebenfalls Rechtsanwalt Marc Schmidt-Thieme, festgesetzt. Hierfür lag ein Vermögenswert von 2.397.047,06 EUR zugrunde, wozu eine Zusatzvergütung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV sowie ein Zuschlag von 220 % zur Regelvergütung gewährt wurden. Gründe für den Zuschlag waren die weitere Betriebsfortführung, die Sanierung und die hohe Gläubigerzahl. Die Festsetzung der endgültigen Vergütung ist ebenfalls am 05.04.2024 bekannt gegeben worden. Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MP Eingabesysteme GmbH ist eröffnet. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht Heidelberg. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Marc Schmidt-Thieme hat Vergütungsanträge für Zuschläge von 133 % gestellt, die am 29.02.2024 bekannt gegeben wurden. Die Vergütung und …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MP Eingabesysteme GmbH ist eröffnet. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht Heidelberg. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Marc Schmidt-Thieme hat Vergütungsanträge für Zuschläge von 133 % gestellt, die am 29.02.2024 bekannt gegeben wurden. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden am 05.04.2024 festgesetzt; dabei wurde ein Vermögenswert von 350.485,16 EUR zugrunde gelegt und ein Zuschlag von 133 % aufgrund der Betriebsfortführung mit rund 43 Arbeitnehmern, Sanierungsbemühungen und der hohen Gläubigerzahl von 209 Gläubigern als gerechtfertigt erachtet. Später wurden auch die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marc Schmidt-Thieme festgesetzt. Hierfür wurde ein Vermögenswert von 2.397.047,06 EUR angesetzt. Ein Zuschlag von 220 % wurde aufgrund der weiteren Betriebsfortführung für ca. 3,5 Monate, der übertragenden Sanierung und der Gläubigerzahl von 133 Gläubigern gewährt. Zudem wurde eine Zusatzvergütung in Höhe der hälftigen Feststellungskosten festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MP Eingabesysteme GmbH ist eröffnet. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht Heidelberg. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Marc Schmidt-Thieme hat Vergütungsanträge für Zuschläge von 133 % gestellt, die am 29.02.2024 bekannt gegeben wurden. Die Vergütung und …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MP Eingabesysteme GmbH ist eröffnet. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht Heidelberg. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Marc Schmidt-Thieme hat Vergütungsanträge für Zuschläge von 133 % gestellt, die am 29.02.2024 bekannt gegeben wurden. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden am 05.04.2024 festgesetzt; hierbei wurde ein Vermögenswert von 350.485,16 EUR zugrunde gelegt und ein Zuschlag von 133 % aufgrund der Betriebsfortführung mit rund 43 Arbeitnehmern, Sanierungsbemühungen und hoher Gläubigerzahl von 209 Gläubigern als gerechtfertigt erachtet. Später wurden auch die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marc Schmidt-Thieme festgesetzt. Dabei wurde ein Vermögenswert von 2.397.047,06 EUR angesetzt. Ein Zuschlag von 220 % wurde aufgrund der weiteren Betriebsfortführung für ca. 3,5 Monate, der übertragenden Sanierung und der Gläubigeranzahl von 133 Gläubigern gewährt. Zudem wurde eine Zusatzvergütung in Höhe der hälftigen Feststellungskosten zugesprochen. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MP Eingabesysteme GmbH ist beim Amtsgericht Heidelberg anhängig. Zunächst wurden die Vergütungen des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Marc Schmidt-Thieme, festgesetzt. Dabei wurde ein erheblicher Arbeitsaufwand aufgrund der Betriebsfortführun…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MP Eingabesysteme GmbH ist beim Amtsgericht Heidelberg anhängig. Zunächst wurden die Vergütungen des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Marc Schmidt-Thieme, festgesetzt. Dabei wurde ein erheblicher Arbeitsaufwand aufgrund der Betriebsfortführung mit rund 43 Arbeitnehmern, Sanierungsbemühungen sowie der hohen Gläubigerzahl berücksichtigt. Der Vermögenswert lag bei ca. 2,4 Mio. EUR. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Beteiligten hatten bis zum 22.08.2024 Gelegenheit, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung zu erheben. Dieser Termin ersetzt den mündlichen Schlusstermin. Anschließend wurde der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 4.175.544,70 EUR steht ein Verteilungsbetrag von 1.639.302,08 EUR zur Verfügung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
82 IE 1/13
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MP Eingabesysteme GmbH, Carl-Benz-Str. 1, 74889 Sinsheim, vertreten durch die Geschäftsführer Jürgen Hans und Armin Maier
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 341436
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte We…
82 IE 1/13
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MP Eingabesysteme GmbH, Carl-Benz-Str. 1, 74889 Sinsheim, vertreten durch die Geschäftsführer Jürgen Hans und Armin Maier
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 341436
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg
|
Beschluss:
|
1. Es wurde eine Vergütung und über die gesetzliche Vergütung hinaus Zuschläge in Höhe von 133 % für d. vorläufigen Insolvenzverwalter beantragt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Heidelberg (Insolvenzgericht) eingesehen werden. Etwaige Stellungnahmen können binnen zwei Wochen eingereicht werden.
2. Es wurde eine Vergütung und über die gesetzliche Vergütung hinaus Zuschläge in Höhe von 220 % für d. Insolvenzverwalter beantragt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Heidelberg (Insolvenzgericht) eingesehen werden. Etwaige Stellungnahmen können binnen zwei Wochen eingereicht werden.
|
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 29.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
82 IE 1/13
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MP Eingabesysteme GmbH, Carl-Benz-Str. 1, 74889 Sinsheim, vertreten durch die Geschäftsführer Jürgen Hans und Armin Maier
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 341436
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte We…
82 IE 1/13
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MP Eingabesysteme GmbH, Carl-Benz-Str. 1, 74889 Sinsheim, vertreten durch die Geschäftsführer Jürgen Hans und Armin Maier
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 341436
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marc Schmidt-Thieme, Soldnerstraße 2, 68219 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 04.04.2023 und 26.01.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 350.485,16 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 133 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 04.04.2023 und 26.01.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war nach Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände der im vorliegenden Verfahren erbrachten und über das Maß eines Normverfahrens hinausgehenden Arbeitsleistung des vorl. Insolvenzverwalters ein Übersteigen des Regelsatzes um 133 % gerechtfertigt.
Hierbei war insbesondere der erheblich erhöhte Arbeits- und Zeitaufwand aufgrund
- der Durchführung der Betriebsfortführung mit rund 43 Arbeitnehmern für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten unter Beachtung der mittelbaren Vergütungserhöhung durch den Fortführungsüberschuss im Rahmen einer Vergleichsrechnung,
- der vorgenommenen Sanierungsbemühungen, die sich trotz Beauftragung eines professionellen M&A Beraters schwierig gestalteten,
- der Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen, insbesondere auch die Bearbeitung der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 43 Mitarbeiter
- der hohen Gläubigeranzahl von 209 Gläubigern
angemessen zu berücksichtigen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 05.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
82 IE 1/13
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MP Eingabesysteme GmbH, Carl-Benz-Str. 1, 74889 Sinsheim, vertreten durch die Geschäftsführer Jürgen Hans und Armin Maier
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 341436
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte We…
82 IE 1/13
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MP Eingabesysteme GmbH, Carl-Benz-Str. 1, 74889 Sinsheim, vertreten durch die Geschäftsführer Jürgen Hans und Armin Maier
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 341436
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marc Schmidt-Thieme, Soldnerstraße 2, 68219 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 04.04.2023 und 26.01.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.397.047,06 EUR auszugehen.
Zur Berechnung des Regelsatzes der Vergütung ist die sogenannte kleine Berechnungsmasse, d. h. ohne Berücksichtigung der Absonderungsrechte anzusetzen, und zwar auch ohne die zur Masse geflossenen Feststellungskosten (vgl. BGH, Beschl. V. 10.10.2013 - IX ZB 169/11). Weiterhin waren die Abfindungen von Aus- und Absonderungsrechten gem. § 1 Abs.2 Nr.2 InsVV, die nachlaufenden Verbindlichkeiten aus dem vorl. Verfahren, Einnahmen aus ungerechtfertigter Bereicherung und Einnahmen aus der Fortführung abzuziehen. Hinzuzusetzen waren die noch zu erwartenden Vorsteuererstattungen. Der Regelsatz aus der sodann ermittleten Masse von 2.397.047,06 EUR beträgt gem. § 2 Abs.1 InsVV BETRAG EUR.
Zur Ermittlung der Zusatzvergütung ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Regelvergütung ohne Absonderungsrechte und der Regelvergütung unter Berücksichtigung der Absonderungsrechte vorzunehmen. Der sich hierbei ergebende Mehrbetrag der Regelvergütung ist mit den hälftigen Feststellungskosten zu vergleichen. Der niedrigere Betrag stellt die zu gewährende Zusatzvergütung dar.
Gem. § 1 Abs.2 Nr.1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter vorliegend eine Zusatzvergütung in Höhe der hälftigen zur Masse geflossenen Feststellungskosten in Höhe von BETRAG EUR.
Die Regelvergütung war gemäß 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR zuzüglich der Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR auf insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Es war nach Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände der im vorliegenden Verfahren erbrachten und über das Maß eines Normverfahrens hinausgehenden Arbeitsleistung des Insolvenzverwalters ein Übersteigen des Regelsatzes um 2,2 bzw. 220 % gerechtfertigt.
Hierbei war insbesondere der erheblich erhöhte Arbeits- und Zeitaufwand aufgrund
- der Durchführung der weiteren Betriebsfortführung für einen Zeitraum ca. 3,5 Monaten unter Beachtung, dass sich hierdurch keine mittelbare Vergütungserhöhung ergeben hat
- der vorgenommenen übertragenden Sanierung
- der hohen Gläubigeranzahl von 133 Gläubigern
angemessen zu berücksichtigen. Alle weiteren, zunächst im ursprünglichen Antrag vom 04.04.2023 dargestellen Zuschlags- und Abschlagstatbestände wurden in der Gesamtschau des Verfahrens berücksichtigt. Gem. BGH-Entscheidung vom 22.07.2021, IX ZB 85/19 sind die Zuschläge auf die Regelvergütung ohne die Mehrvergütung gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV zu berechnen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde die Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR sowie die Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von 631,80 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 05.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
82 IE 1/13
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MP Eingabesysteme GmbH, Carl-Benz-Str. 1, 74889 Sinsheim, vertreten durch die Geschäftsführer Jürgen Hans und Armin Maier
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 341436
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte We…
82 IE 1/13
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MP Eingabesysteme GmbH, Carl-Benz-Str. 1, 74889 Sinsheim, vertreten durch die Geschäftsführer Jürgen Hans und Armin Maier
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 341436
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 22.08.2024
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Heidelberg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 28.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
82 IE 1/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MP Eingabesysteme GmbH, vertr. d. d. GF Jürgen Hans u. Armin Maier Carl-Benz-Str. 1, 74889 Sinsheim Amtsgericht Mannheim, Registergericht, HRB 341436 (AZ: 82 IE 1/13, Insolvenzgericht Heidelberg) steht für die angemeldeten und festgestellten Forderungen in Höhe…
82 IE 1/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MP Eingabesysteme GmbH, vertr. d. d. GF Jürgen Hans u. Armin Maier Carl-Benz-Str. 1, 74889 Sinsheim Amtsgericht Mannheim, Registergericht, HRB 341436 (AZ: 82 IE 1/13, Insolvenzgericht Heidelberg) steht für die angemeldeten und festgestellten Forderungen in Höhe von EUR 4.175.544,70 ein Verteilungsbetrag - vorbehaltlich weiterer Massekosten und Masseschulden - in Höhe von EUR 1.639.302,08 zur Verfügung.
Amtsgericht Heidelberg, 01.08.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.