Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MP Mobile Camping Technik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Siemensstraße 2, 35041 Marburg
Handelsregister
Amtsgericht Marburg HRB 7956
EUID
DEM1809.HRB7956
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Marburg
Aktenzeichen
22 IN 61/25 (25)
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Lojowsky
Kanzlei
Brinkmann & Partner
Adresse
Software Center 5b, 35037 Marburg
Telefon
06421/94813-50
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Verwaltung
28.03.2025 , 13:00 Uhr
Anzeige Masseunzulänglichkeit
16.03.2026
Festsetzung Vergütung/ Auslagen
30.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Verkauf, der Verleih und der Service von Reisemobilen, sowie der Verkauf von Campingartikeln.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MP Mobile Camping Technik GmbH ist Gegenstand mehrerer Bekanntmachungen des Amtsgerichts Marburg. Im Antragsverfahren wurde am 28.03.2025 um 13:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Lojowsky zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Später hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht (Masseunzulänglichkeit). Zudem wurde die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht veröffentlicht werden müssen. Der Beschwerdefristbeginn richtet sich nach der Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 61/25 (25): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MP Mobile Camping Technik GmbH, Siemensstraße 2, 35041 Marburg (AG Marburg , HRB 7956), vertr. d.: Hans Peter Erwin Jäger, Nelkenweg 3, 35619 Braunfels, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. j…
22 IN 61/25 (25): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MP Mobile Camping Technik GmbH, Siemensstraße 2, 35041 Marburg (AG Marburg , HRB 7956), vertr. d.: Hans Peter Erwin Jäger, Nelkenweg 3, 35619 Braunfels, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Lojowsky festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Marburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 35,78 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 13.03.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 97.251,79 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 60 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 30.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 61/25 (25): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MP Mobile Camping Technik GmbH, Siemensstraße 2, 35041 Marburg (AG Marburg , HRB 7956), vertr. d.: Hans Peter Erwin Jäger, Nelkenweg 3, 35619 Braunfels, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am 16.03.2026 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insol…
22 IN 61/25 (25): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MP Mobile Camping Technik GmbH, Siemensstraße 2, 35041 Marburg (AG Marburg , HRB 7956), vertr. d.: Hans Peter Erwin Jäger, Nelkenweg 3, 35619 Braunfels, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am 16.03.2026 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Marburg, 16.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 61/25 (25): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der MP Mobile Camping Technik GmbH, Siemensstraße 2, 35041 Marburg (AG Marburg , HRB 7956), vertr. d.: 1. Heidi Bornmann, (Geschäftsführerin), 2. Andreas Brück, (Geschäftsführer), ist am 28.03.2025 um 13:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens …
22 IN 61/25 (25): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der MP Mobile Camping Technik GmbH, Siemensstraße 2, 35041 Marburg (AG Marburg , HRB 7956), vertr. d.: 1. Heidi Bornmann, (Geschäftsführerin), 2. Andreas Brück, (Geschäftsführer), ist am 28.03.2025 um 13:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Lojowsky, c/o Brinkmann & Partner, Software Center 5b, 35037 Marburg, Tel.: 06421/94813-50, Fax: 06421/94813-60, E-Mail: marburg@brinkmann-partner.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 28.03.2025
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