Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MQ Rheinland Holding GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Am Schoppbüchel 29, 53545 Linz am Rhein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Montabaur HRB 28397
EUID
DET2214V.HRB28397
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Neuwied
Aktenzeichen
21 IN 141/23
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jens Fahnster
Adresse
Kölnstraße 135, 53757 Sankt Augustin
Telefon
02241-90 600
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
19.12.2023
Prüfungstermin
10.06.2026
Schlusstermin
10.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
a) In erster Linie Beteiligung an Unternehmen, deren Gegenstand Gebäudereinigung, Grundreinigung, Glasflächenreinigung, Teppichreinigung, Polsterreinigung, Bodenverlegung, Estricharbeiten, Hausmeisterservice, Schlüsseldienst, Möbelaufbauservice, Desinfektionsarbeiten, COVID19-Testzentrum, Schimmelbeseitigung, Vertrieb und Montage von mechanischen Sicherheitseinrichtungen, Schließanlagen, Eisenwarenhandel, Raumausstattung, Bautrocknung, Entrümpelung oder Aufstellen von Miettoiletten ist, b) sowie in zweiter Linie die in lit. a) genannten Gegenstände selbst sowie Coaching anderer Unternehmen bezüglich dieser Gegenstände.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MQ Rheinland Holding GmbH ist eröffnet. Im Rahmen des laufenden Verfahrens wurde die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen sowie ggf. geänderter Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist auf den 10.06.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nachträglich angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Die ergänzte Insolvenztabelle sowie die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MQ Rheinland Holding GmbH ist am 19.12.2023 durch das Amtsgericht Neuwied eröffnet worden. Rechtsanwalt Jens Fahnster ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde die Prüfung nach Ablauf der Anmeldefrist angeordnet, wobei der Stichtag für den…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MQ Rheinland Holding GmbH ist am 19.12.2023 durch das Amtsgericht Neuwied eröffnet worden. Rechtsanwalt Jens Fahnster ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde die Prüfung nach Ablauf der Anmeldefrist angeordnet, wobei der Stichtag für den besonderen Prüfungstermin auf den 10.06.2026 festgelegt wurde. Später wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt, wobei der Schlusstermin auf den 10.08.2026 bestimmt ist. Der Insolvenzverwalter hat dem Gericht angezeigt, dass eine Schlussverteilung stattfinden soll. Ein vorhandener Verfahrensüberschuss von 13.944,63 € ermöglicht die Ausschüttung einer Quote an festgestellte Insolvenzforderungen in Höhe von 1.927,80 €. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind durch Beschluss vom 01.07.2026 festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
21 IN 141/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MQ Rheinland Holding GmbH, Am Schoppenbüchel 29, 53545 Linz am Rhein (AG Montabaur, HRB 28397), vertr. d.: Benjamin Meik, Am Schoppenbüchel 29, 53545 Linz am Rhein, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldet…
21 IN 141/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MQ Rheinland Holding GmbH, Am Schoppenbüchel 29, 53545 Linz am Rhein (AG Montabaur, HRB 28397), vertr. d.: Benjamin Meik, Am Schoppenbüchel 29, 53545 Linz am Rhein, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 10.06.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Neuwied, 29.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
21 IN 141/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MQ Rheinland Holding GmbH, Am Schoppenbüchel 29, 53545 Linz am Rhein (AG Montabaur, HRB 28397), vertr. d.: Benjamin Meik, Am Schoppenbüchel 29, 53545 Linz am Rhein, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 19…
21 IN 141/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MQ Rheinland Holding GmbH, Am Schoppenbüchel 29, 53545 Linz am Rhein (AG Montabaur, HRB 28397), vertr. d.: Benjamin Meik, Am Schoppenbüchel 29, 53545 Linz am Rhein, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 10.08.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Anträge der Gläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO, ggf. Anträge zur Beauftragung des Treuhänders, die Erfüllung der Obliegenheiten der Schuldnerin zu überwachen (§ 292 Abs. 2 InsO)
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Neuwied, 01.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
21 IN 141/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MQ Rheinland Holding GmbH, Am Schoppenbüchel 29, 53545 Linz am Rhein (AG Montabaur, HRB 28397), vertr. d.: Benjamin Meik, Am Schoppenbüchel 29, 53545 Linz am Rhein, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf de…
21 IN 141/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MQ Rheinland Holding GmbH, Am Schoppenbüchel 29, 53545 Linz am Rhein (AG Montabaur, HRB 28397), vertr. d.: Benjamin Meik, Am Schoppenbüchel 29, 53545 Linz am Rhein, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Neuwied zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jens Fahnster, Kölnstraße 135, 53757 Sankt Augustin, Tel.: 02241-90 600, Fax: 02241-90 60 62, E-Mail: kanzlei@k-f.eu hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma MQ Rheinland Holding GmbH, Am Schoppenbüchel 29, 53545 Linz, Amtsgericht Neuwied, gerichtliches Aktenzeichen 21 IN 141/23, soll die Schlussverteilung stattfinden. Der vorhandene Verfahrensüberschuss in Höhe von 13.944,63 €, der sich noch um weitere Einnahmen erhöht sowie um zu begleichende Verfahrenskosten verringert, reicht aus, um auf die festgestellten Insolvenzforderungen in Höhe von 1.927,80 € eine Quote auszuschütten.
Das Schlussverzeichnis liegt bei der Geschäftsstelle des Amtsgericht Neuwied - Insolvenzgericht - zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Neuwied, 01.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
21 IN 141/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MQ Rheinland Holding GmbH, Am Schoppenbüchel 29, 53545 Linz am Rhein (AG Montabaur, HRB 28397), vertr. d.: Benjamin Meik, Am Schoppenbüchel 29, 53545 Linz am Rhein, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jens …
21 IN 141/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MQ Rheinland Holding GmbH, Am Schoppenbüchel 29, 53545 Linz am Rhein (AG Montabaur, HRB 28397), vertr. d.: Benjamin Meik, Am Schoppenbüchel 29, 53545 Linz am Rhein, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jens Fahnster festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Neuwied eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
Durch Beschluss vom 19.12.2023 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und Rechtsanwalt Jens Fahnster zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schreiben vom 16.06.2026 beantragt er die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen.
Der Insolvenzverwalter hat nach § 63 InsO Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter in der Regel von den ersten 35.000,00 Euro der Insolvenzmasse 40 %. Von dem Mehrbetrag bis zu 70.000 EUR erhält der Insolvenzverwalter 26 %.
Gemäß § 2 Abs. 2 InsVV beträgt die Vergütung jedoch mindestens 1.400,00 Euro.
Umsatzsteuern aus Rechnungen, die aus der Insolvenzmasse bezahlt werden und nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung zur Insolvenzmasse erstattet werden, sind in voller Höhe zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um keine durchlaufenden Posten. Dies gilt auch für die in der Vergütung des Insolvenzverwalters enthaltene Umsatzsteuer, die zwar zum Zeitpunkt der Schlussrechnung noch gar nicht festgesetzt ist, jedoch ein Massezufluss bereits mit Sicherheit feststeht
In dem vorliegenden Verfahren wurden Einnahmen in Höhe von 16.012,86 EUR erzielt.
Ein Zuschlags- oder Abschlagstatbestand nach § 3 InsVV ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Eine Abweichung vom Regelsatz ist folglich nicht festzusetzen.
Daneben ist dem Insolvenzverwalter für seine Auslagen ein Pauschsatz gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV zu erstatten.
Für die nach dem 01.01.2021 eröffneten Verfahren findet wegen §19 InsVV die neue Fassung von § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. 9002 KostG Anwendung. Neben der Auslagenpauschale kann deshalb eine gesonderte Abrechnung und Erstattung der Kosten erfolgen, die durch die Übertragung der Zustellung (§ 8 Abs. 3 InsO) in tatsächlicher Hinsicht entstanden sind.
Dies gilt jedoch nur soweit mehr als 10 Zustellungen anfallen. Im hiesigen Verfahren wurden insgesamt 11 Zustellungen getätigt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Neuwied, 01.07.2026
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