Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MS-Bausanierung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Silberstraße 27, 56077 Koblenz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Koblenz HRB 25678
EUID
DET2210V.HRB25678
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Koblenz
Aktenzeichen
21 IN 183/23
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Eröffnung
09.01.2024 , 10:40 Uhr
Forderungsanmeldefrist
11.03.2024
Prüfungstermin
11.04.2024
Widerspruchsfrist
11.02.2026
Schlusstermin
21.09.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Bausanierung und die Bauwerkserhaltung, Holz- und Bautenschutz sowie Bautrocknung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS-Bausanierung GmbH ist am 09.01.2024 um 10:40 Uhr eröffnet worden. Rechtsanwältin Mechthild Greve ist als Insolvenzverwalterin bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 11.03.2024 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Der Stichtag für die Prüfung der Forderungen ist der 11.04.2024. Widersprüche gegen Forderungen sowie Anträge bezüglich der Verwalterin, eines Gläubigerausschusses oder sonstiger Verfahrensschritte müssen bis zu diesem Datum schriftlich beim Gericht eingehen. Das Verfahren wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Für die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen bis zum 11.02.2026 ist ebenfalls das schriftliche Verfahren angeordnet. Gegenstand der Prüfung sind Forderungen, die bis zum 11.02.2026 nachträglich angemeldet wurden. Die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 11.02.2026 schriftlich Widerspruch einlegen. Nach Ablauf der Frist gilt die Forderung als festgestellt, falls kein Widerspruch eingelegt wird.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS-Bausanierung GmbH ist am 09.01.2024 um 10:40 Uhr durch das Amtsgericht Koblenz eröffnet worden. Rechtsanwältin Mechthild Greve ist zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 11.03.2024 anzumelden. Der Stichtag für di…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS-Bausanierung GmbH ist am 09.01.2024 um 10:40 Uhr durch das Amtsgericht Koblenz eröffnet worden. Rechtsanwältin Mechthild Greve ist zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 11.03.2024 anzumelden. Der Stichtag für die Prüfung der Forderungen war ursprünglich der 11.04.2024. Im weiteren Verfahrensverlauf wird die Schlussverteilung durch die Insolvenzverwalterin genehmigt. Anstelle eines mündlichen Schlusstermins wird das schriftliche Verfahren angeordnet. Der Stichtag für die Überprüfung der Schlussrechnung, die Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist auf den 21.09.2026 bestimmt worden.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS-Bausanierung GmbH ist am 09.01.2024 um 10:40 Uhr eröffnet worden. Rechtsanwältin Mechthild Greve wurde zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 11.03.2024 anzumelden. Der Stichtag für die Prüfung der Forderungen is…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS-Bausanierung GmbH ist am 09.01.2024 um 10:40 Uhr eröffnet worden. Rechtsanwältin Mechthild Greve wurde zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 11.03.2024 anzumelden. Der Stichtag für die Prüfung der Forderungen ist der 11.04.2024. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Für nachträglich angemeldete Forderungen endet die Frist zum Widerspruch am 11.02.2026. Zudem wurde die Schlussverteilung durch die Insolvenzverwalterin genehmigt, wobei anstelle eines mündlichen Schlusstermins ebenfalls das schriftliche Verfahren angeordnet wurde. Der Stichtag für die Überprüfung der Schlussrechnung und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis ist auf den 21.09.2026 bestimmt. Die Vergütung der Insolvenzverwalterin sowie deren Auslagen wurden festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS-Bausanierung GmbH, Silberstraße 27, 56077 Koblenz (AG Koblenz, HRB 25678), vertr. d.: 1. Louis Michael Scheidt, Silberstraße 24, 56077 Koblenz, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Scheidt Ilona, Silberstraße 27, 56077 Koblenz, (Bevollmächtige/r), wird für die Prüfung de…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS-Bausanierung GmbH, Silberstraße 27, 56077 Koblenz (AG Koblenz, HRB 25678), vertr. d.: 1. Louis Michael Scheidt, Silberstraße 24, 56077 Koblenz, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Scheidt Ilona, Silberstraße 27, 56077 Koblenz, (Bevollmächtige/r), wird für die Prüfung der bis zum 11.02.2026 nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet.
Die Insolvenzverwalterin, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 11.02.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich gegen Grund, Betrag und Rang wendet. Nach Ablauf der Frist gilt die jeweilige Forderung als festgestellt, falls kein Insolvenzgläubiger oder die Insolvenzverwalterin die Forderung bestreitet.
56068 Koblenz, 11.12.2025
Das Amtsgericht -Abt.21-
21 IN 183/23
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
21 IN 183/23: Über das Vermögen der MS-Bausanierung GmbH, Silberstraße 27, 56077 Koblenz (AG Koblenz, HRB 25678), vertr. d.: Louis Michael Scheidt, Silberstraße 24, 56077 Koblenz, (Geschäftsführer), ist am 09.01.2024 um 10:40 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Mechthild…
21 IN 183/23: Über das Vermögen der MS-Bausanierung GmbH, Silberstraße 27, 56077 Koblenz (AG Koblenz, HRB 25678), vertr. d.: Louis Michael Scheidt, Silberstraße 24, 56077 Koblenz, (Geschäftsführer), ist am 09.01.2024 um 10:40 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Mechthild Greve, -Kanzlei Lieser -, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261/304790, Fax: 0261/9114729, E-Mail: info@lieser-rechtsanwaelte.de, Internet: http://www.lieser-rechtsanwaelte.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 11.03.2024 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 11.04.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
" Anträge über:
- die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (11.03.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (11.04.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Koblenz - Insolvenzgericht - Karmeliterstr. 14 - 56068 Koblenz, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442407563448-015914602 einzulegen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Koblenz, 11.01.2024
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS-Bausanierung GmbH, Silberstraße 27, 56077 Koblenz (AG Koblenz, HRB 25678), vertr. d.: 1. Louis Michael Scheidt, Pfarrer-Kraus-Straße 83, 56077 Koblenz, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Ilona Scheidt, Silberstraße 27, 56077 Koblenz, (Bevollmächtige/r), wird die Schlus…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS-Bausanierung GmbH, Silberstraße 27, 56077 Koblenz (AG Koblenz, HRB 25678), vertr. d.: 1. Louis Michael Scheidt, Pfarrer-Kraus-Straße 83, 56077 Koblenz, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Ilona Scheidt, Silberstraße 27, 56077 Koblenz, (Bevollmächtige/r), wird die Schlussverteilung durch die Insolvenzverwalterin genehmigt . Anstelle des Schlusstemins wird das schriftliche Verfahren angeordnet. Stichtag, der dem Schlusstermin im schriftlichen Verfahren entspricht, wird auf den 21.09.2026 bestimmt.
Der Stichtag dient zur:
1. Überprüfung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis;
3. Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
4. Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
5. Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen;
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
56068 Koblenz, 21.07.2026
Das Amtsgericht - Abt 21
21 IN 183/23
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Diesen Text im Internet veröffentlichen
___________________________________________________________________
Veröffentlichungstext
In dem Insolvenzverfahren der
MS-Bausanierung GmbH, Silberstraße 27, 56077 Koblenz (AG Koblenz, HRB 25678),
vertreten durch:
1. Louis Michael Scheidt, Pfarrer-Kraus-Straße 83, 56077 Koblenz,…
Diesen Text im Internet veröffentlichen
___________________________________________________________________
Veröffentlichungstext
In dem Insolvenzverfahren der
MS-Bausanierung GmbH, Silberstraße 27, 56077 Koblenz (AG Koblenz, HRB 25678),
vertreten durch:
1. Louis Michael Scheidt, Pfarrer-Kraus-Straße 83, 56077 Koblenz, (Geschäftsführer),
vertreten durch:
1.1. Ilona Scheidt, Silberstraße 27, 56077 Koblenz, (Bevollmächtige/r),
wird die Vergütung der Insolvenzverwalterin , Rechtsanwältin Mechthild Greve , auf
xxx €
und der Auslagensatz auf
xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer i.H.v. xxx €
insgesamt auf xxx € festgesetzt.
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Insolvenzantragsverfahren besonders vergütet. Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten.
Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich gem. 11 Abs. 1 i.V.m. § 1 InsVV nach dem Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters tatsächlich erstreckt hat. Berechnungsgrundlage ist somit für den vorläufigen Insolvenzverwalter der Wert des insgesamt verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens, dass seiner Tätigkeit während der vorläufigen Insolvenzverwaltung zugrunde lag.
Aus dem vorgelegten Bericht nach § 156 InsO mit der entsprechenden Vermögensübersicht ergibt sich ein zu verwaltendes Vermögen in Höhe von 123.625,40 €. Dieser Wert ist nachfolgend Berechnungsgrundlage.
Da § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV für den Regelfall auf einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters abstellt, ist zunächst auf die oben dargelegten Berechnungsgrundlage die sog. fiktive Insolvenzverwaltervergütung zu ermitteln.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich danach die Regelvergütung für den Insolvenzverwalter wie folgt:
Die Vergütung errechnet sich wie folgt:
40 % aus xxx € xxx €
26 % aus xxx € xxx €
7,5 % aus xxx € xxx €
Summe: xxx €
Im vorliegenden Insolvenzantragsverfahren wurde Rechtsanwältin Mechthild Greve am 27.10.2023 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Darüber hinaus wurde kein Allgemeines Verfügungsverbot mit Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis angeordnet.
Bereits für den Fall der Sicherung und Inbesitznahme der Vermögensgegenstände der Schuldnerin durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter ohne zusätzlichen Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ist nach der Begründung des Verordnungsgebers zur InsVV entsprechend der früheren Regelvergütung für einen Sequester einen Regelbruchteil von 25 % anzunehmen (§ 63 Abs. 3 S. 2 InsO).
Somit ergibt sich eine Vergütung für die vorläufige Verwaltung in Höhe von 6.780,48 €.
Nach §§ 11, 10,8 Abs. 3 InsVV kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschalsatz fordern, der im 1. Jahr 15 %, danach 10 % der oben berechneten gesetzlichen Vergütung, höchstens jedoch 350,00 € je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters beträgt.
Danach errechnet sich unter Berücksichtigung der Dauer des Insolvenzantragsverfahrens ( 4 Monate) vorliegend die Auslagenpauschale von xxx €.
Die berechnete Vergütung sowie die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind nach §§ 11,10,7 InsVV um die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % zu erhöhen.
Der vollständige Vergütungsbeschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 € übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
oder bei dem
Landgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Koblenz, 19.08.2026
Das Amtsgericht - Abt. 21-
21 IN 183/23
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
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___________________________________________________________________
In dem Insolvenzverfahren der
MS-Bausanierung GmbH, Silberstraße 27, 56077 Koblenz (AG Koblenz, HRB 25678),
vertreten durch:
1. Louis Michael Scheidt, Pfarrer-Kraus-Straße 83, 56077 Koblenz, (Geschäftsführer),
ve…
Diesen Text im Internet veröffentlichen
___________________________________________________________________
In dem Insolvenzverfahren der
MS-Bausanierung GmbH, Silberstraße 27, 56077 Koblenz (AG Koblenz, HRB 25678),
vertreten durch:
1. Louis Michael Scheidt, Pfarrer-Kraus-Straße 83, 56077 Koblenz, (Geschäftsführer),
vertreten durch:
1.1. Ilona Scheidt, Silberstraße 27, 56077 Koblenz, (Bevollmächtige/r),
wird die Vergütung der Insolvenzverwalterin , Rechtsanwältin Mechthild Greve , auf
xxx €
und der Auslagensatz auf
xxx €
jeweils zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer i.H.v.xxx €
insgesamt auf xxx € festgesetzt.
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Durch Beschluss vom 09.01.2024 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und Rechtsanwältin Mechthild Greve zur Insolvenzverwalterin bestellt worden.
Mit Schreiben vom 15.12.2025 beantragt die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und ihrer Auslagen.
Die Vergütung der Insolvenzverwalterin wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Masse beträgt xxx€.
Die Vergütung errechnet sich wie folg (§ 2 InsVV)t:
40 % aus xxx € xxx €
26 % aus xxx € xxx €
7,5 % aus xxx € xxx €
Summe: xxx €
Nach § 3 InsVV ist ein Abschlag auf die Verwaltervergütung zuzubilligen bei einer erheblichen Abweichung vom Regelfall.
Hier berechtigen folgende Umstände zu einer Erhöhung der Vergütung:
Vorläufige Insolvenzverwaltung
Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Schlussbericht verwiesen.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Erhöhungskriterien wird daher für das vorliegende Verfahren ein Bruchteil von 90 % der oben berechneten Vergütung für angemessen angesehen.
Daneben stehen der Insolvenzverwalterin die Erstattung der Auslagen und die Geltendmachung der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV) zu.
Die Insolvenzverwalterin kann nach ihrer Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschalsatz fordern, der im ersten Jahr des Verfahrens 15 %, danach 10 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 € je angefangenen Monats der Dauer der Tätigkeit des Verfahrens beträgt. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen, § 8 Abs. 3 InsVV .
Vorliegend wurden Auslagen in Höhe von xxx € geltend gemacht.
Die Insolvenzverwalterin hat darüber hinaus gemäß § 7 InsVV Anspruch auf Erstattung der von ihm zu zahlenden Umsatzsteuer.
Zur Vermeidung von Wiederholungen darf auf den Festsetzungsantrag vom 15.12.2025 vollinhaltlich Bezug genommen werden.
Es ist somit antragsgemäß wie geschehen festzusetzen.
Der vollständige Vergütungsbeschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 € übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
oder bei dem
Landgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Koblenz, 19.08.2026
Das Amtsgericht - Abt. 21-
21 IN 183/23
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