Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MS "Hammonia Africum" Schiffahrts GmbH & Co. KG, vertr. d.d. Verwaltung MS "Hammonia Africum" GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hamburg
Adresse
Elbchaussee 370, 22609 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRA 115787
EUID
DEK1101.HRA115787
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Reinbek
Aktenzeichen
8 IN 293/13
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Peter Rieck
Adresse
Elbchaussee 370, 22609 Hamburg
Termine & Fristen
Beschlussfassung Gläubigerversammlung
14.09.2026 , 09:50 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS "Hammonia Africum" Schiffahrts GmbH & Co. KG, vertreten durch die Verwaltung MS "Hammonia Africum" GmbH, ist in der laufenden Phase. Das Amtsgericht Reinbek hat einen Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung angesetzt. Dieser Termin dient der Zustimmung zur Befriedigung der Gewerbesteuerschulden aus der sog. "Sondermasse", soweit sie von der sog. "normalen" Insolvenzmasse nicht gedeckt sind. Die Zustimmung gilt gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 293/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MS "Hammonia Africum" Schiffahrts GmbH & Co. KG, vertr. d.d. Verwaltung MS "Hammonia Africum" GmbH, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Rieck
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlu…
8 IN 293/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MS "Hammonia Africum" Schiffahrts GmbH & Co. KG, vertr. d.d. Verwaltung MS "Hammonia Africum" GmbH, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Rieck
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zur Befriedigung der Gewerbesteuerschulden aus der sog. "Sondermasse", soweit sie von der sog. "normalen" Insolvenzmasse nicht gedeckt sind
wird bestimmt auf
Montag, 14.09.2026, 09:50 Uhr
Sitzungssaal 107, Amtsgericht Reinbek, Parkallee 6, 21465 Reinbek
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 17.08.2026
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