Schlussverteilung Niedersachsen HRA 121

Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen

Insolvenzprofil

MS "SLEIPNER" J. Kahrs GmbH & Co.KG

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Erfasst

Insolvenzeröffnung

4 Aktuell

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Tostedt HRA 121
EUID
DEP2613.HRA121

Insolvenzgericht

Gericht
Amtsgericht Neumünster
Aktenzeichen
93 IN 42/14
Phase
Schlussverteilung

Termine & Fristen

Frist für Einwendungen und Anträge
23.12.2026

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS "SLEIPNER" J. Kahrs GmbH & Co.KG mit Sitz in Jork ist beim Amtsgericht Neumünster anhängig (Aktenzeichen 93 IN 42/14). Die Schuldnerin wird durch die Komplementärin MS "Sleipner" Verwaltungs GmbH vertreten, deren Geschäftsführer Christian Büttner ist. Das Registergericht ist das Amtsgericht Tostedt (HRA 121 122). Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten haben bis einschließlich 23.12.2026 Gelegenheit, Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung vorzubringen sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse einzureichen. Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Neumünster erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen. Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin. Stellungnahmen, die nach dem genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO ist zugestimmt. Es sind Forderungen in Höhe von 1.862.747,19 EUR zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 623.615,37 EUR gegenübersteht. Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen. Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung. In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden. Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Neumünster einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet. Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Originalbekanntmachung

Bekanntmachung

93 IN 42/14 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. MS "SLEIPNER" J. Kahrs GmbH & Co.KG, Königreicher Straße 114, 21635 Jork, vertreten durch die Komplementärin MS "Sleipner" Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Christian Büttner Registergericht: Amtsgericht Tostedt Register-Nr.: HRA 121 1…

Originalbekanntmachung

Bekanntmachung

93 IN 42/14 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. MS "SLEIPNER" J. Kahrs GmbH & Co.KG, Königreicher Straße 114, 21635 Jork, vertreten durch die Komplementärin MS "Sleipner" Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Christian Büttner Registergericht: Amtsgericht Tostedt Register-Nr.: HRA 121 1…

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