Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MS"Neele"Shipping GmbH & Co.KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Osnabrück HRA 203162
EUID
DEP3313.HRA203162
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
14 IN 457/14
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Dirk Poff
Adresse
Eisenbahnstraße 1, 72072 Tübingen
Termine & Fristen
Aufhebung des Verfahrens
16.10.2018
Anordnung Nachtragsverteilung
02.09.2026
Festsetzung Vergütung und Auslagen
23.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS"Neele"Shipping GmbH & Co.KG ist im Jahr 2018 aufgehoben worden. Das Amtsgericht Stuttgart hat am 02.09.2026 beschlossen, von Amts wegen eine Nachtragsverteilung anzuordnen. Diese betrifft die eingegangene Quotenzahlung aus dem Insolvenzverfahren der Beluga Fleet Management GmbH in Höhe von 5.901,05 Euro. Die Durchführung der Nachtragsverteilung wurde Herrn Rechtsanwalt Dr. Dirk Poff übertragen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Nachtragsverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS"Neele"Shipping GmbH & Co.KG ist beim Amtsgericht Stuttgart anhängig. Das Verfahren war zuvor am 16.10.2018 aufgehoben worden. Am 02.09.2026 hat das Gericht die Nachtragsverteilung hinsichtlich einer Quotenzahlung aus dem Insolvenzverfahren der Beluga Fleet Management GmbH…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS"Neele"Shipping GmbH & Co.KG ist beim Amtsgericht Stuttgart anhängig. Das Verfahren war zuvor am 16.10.2018 aufgehoben worden. Am 02.09.2026 hat das Gericht die Nachtragsverteilung hinsichtlich einer Quotenzahlung aus dem Insolvenzverfahren der Beluga Fleet Management GmbH in Höhe von 5.901,05 EUR angeordnet. Die Durchführung dieser Nachtragsverteilung wurde Herrn Rechtsanwalt Dr. Dirk Poff übertragen. Am 23.09.2026 wurden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Der Wert der nachträglich verteilten Insolvenzmasse betrug 5.875,25 EUR. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen beide Entscheidungen kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 457/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MS"Neele"Shipping GmbH & Co.KG, Boschstr. 21, 49733 Haren, vertreten durch die Komplementärin NM Shipping Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Werner Renz
Registergericht: Amtsgericht Osnabrück Register-Nr.: HRA 203162
- Schuldnerin -
V…
14 IN 457/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MS"Neele"Shipping GmbH & Co.KG, Boschstr. 21, 49733 Haren, vertreten durch die Komplementärin NM Shipping Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Werner Renz
Registergericht: Amtsgericht Osnabrück Register-Nr.: HRA 203162
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Menold Bezler Partnerschaft mbB, Stresemannstraße 79, 70191 Stuttgart, Gz.: Rechtsanwalt Dr. Frank Schäffler
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hat das Amtsgericht Stuttgart am 02.09.2026 beschlossen:
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In dem am 16.10.2018 aufgehobenen Insolvenzverfahren wird von Amts wegen die Nachtragsverteilung hinsichtlich der eingegangenen Quotenzahlung aus dem Insolvenzverfahren Beluga Fleet Management GmbH in Höhe von 5901,05€ angeordnet.
Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird
Herrn Rechtsanwalt Dr. Dirk Poff
Eisenbahnstraße 1 in 72072 Tübigen
aus der Kanzlei des bisherigen Insolvenzverwalters RA Gerhard Walter übertragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 02.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 457/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MS"Neele"Shipping GmbH & Co.KG, Boschstr. 21, 49733 Haren, vertreten durch die Komplementärin NM Shipping Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Werner Renz
Registergericht: Amtsgericht Osnabrück Register-Nr.: HRA 203162
- Schuldnerin -…
14 IN 457/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MS"Neele"Shipping GmbH & Co.KG, Boschstr. 21, 49733 Haren, vertreten durch die Komplementärin NM Shipping Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Werner Renz
Registergericht: Amtsgericht Osnabrück Register-Nr.: HRA 203162
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Menold Bezler Partnerschaft mbB, Stresemannstraße 79, 70191 Stuttgart, Gz.: Rechtsanwalt Dr. Frank Schäffler
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Dirk Poff, Eisenbahnstraße 1, 72072 Tübingen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 18.09.2026.
Für die Durchführung der Nachtragsverteilung war dem Insolvenzverwalter unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse in Höhe von 5.875,25 EUR eine gesonderte Vergütung in Höhe von BETRAG EUR zu gewähren.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 23.09.2026
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