Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MT Hellespont Charger GmbH & Co. KG ist eröffnet und läuft. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Edgar Grönda hat seine Vergütung beantragt, welche vom Amtsgericht Bremen festgesetzt wurde. Die Berechnungsgrundlage für die Regelvergütung beträgt 516.951,05 EUR. Es wurden zusätzliche Zuschläge in Höhe von 100 % für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung, dem Insolvenzplan und der Vielzahl der Gläubiger gewährt. Der verfügbare Massebestand wird mit 255.914,83 EUR angegeben, abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen in Höhe von 4.450.627,86 EUR sind zu berücksichtigen. Das Gericht hat der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und einen besonderen Prüfungs- und Schlusstermin auf den 29.09.2026 im schriftlichen Verfahren bestimmt. Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, bis einen Tag vor diesem Termin Einwendungen gegen die Schlussrechnung, das Schlussverzeichnis sowie gegen die eventuelle Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit zu erheben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
509 IN 12/12: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MT Hellespont Charger GmbH & Co. KG, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg (AG Hamburg, HRA 107832), vertr. d.: 1. MT Hellespont Charger Verwaltungs GmbH, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Hellespont Ship …
509 IN 12/12: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MT Hellespont Charger GmbH & Co. KG, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg (AG Hamburg, HRA 107832), vertr. d.: 1. MT Hellespont Charger Verwaltungs GmbH, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Hellespont Ship Management GmbH & Co. KG, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg, (Gesellschafterin), 1.2. HCI Treuhand SERVICE GmbH & Co. KG, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg, (Gesellschafterin), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und besonderer Prüfungs- und Schlusstermin im schriftlichen Verfahren bestimmt auf den 29.09.2026.
Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, spätestens bis einen Tag vor diesem Termin schriftlich Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, das Schlussverzeichnis sowie gegen die eventuelle Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 InsO zu erheben.
Die Gläubiger und die Schuldnerin können innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist den nachgemeldeten Forderungen schriftlich widersprechen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 29.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 29.06.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 509 IN 12/12
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
MT Hellespont Charger GmbH & Co. KG, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg (AG Hamburg, HRA 107832),
vertreten durch:
1. MT Hellespont Charger Verwaltungs GmbH, …
Amtsgericht Bremen 29.06.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 509 IN 12/12
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
MT Hellespont Charger GmbH & Co. KG, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg (AG Hamburg, HRA 107832),
vertreten durch:
1. MT Hellespont Charger Verwaltungs GmbH, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Hellespont Ship Management GmbH & Co. KG, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg, (Gesellschafterin),
1.2. HCI Treuhand SERVICE GmbH & Co. KG, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg, (Gesellschafterin),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Edgar Grönda festgesetzt auf:
*** EUR (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Gründe:
Mit Antrag vom 21.03.2024 (s. Bl. 430 ff. d.A.) beantragt der Insolvenzverwalter die Vergütung für seine Tätigkeiten im eröffneten Insolvenzverfahren.
Die zur Ermittlung der Regelvergütung zugrunde zu legende Berechnungsgrundlage ergibt sich aus dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters bezieht und beträgt vorliegend 516.951,05 EUR. Daraus ergibt sich ein Regelsatz der Vergütung von *** EUR (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt), § 2 InsVV. Hinzu kommt die zusätzliche Vergütung in Höhe von *** EUR (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt) für die Verwertung von Absonderungsrechten, § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV.
Nach der Entscheidung des BGH vom 22.07.2021, IX ZB 85/19, darf der Teil der Regelvergütung, der sich aus der Mehrvergütung für Absonderungsrechte ergibt, auch durch die Gewährung von Zuschlägen nicht über die Kappungsgrenze von 50% der Feststellungskosten hinaus erhöht werden. Diese Grenze ist vorliegend bereits allein durch die eingestellte Mehrvergütung erreicht, so dass die Zuschläge aus der einfachen Regelvergütung ohne Mehrvergütung für Absonderungsrechte zu berechnen sind.
Es wurden gemäß § 3 Abs. 1 InsVV zusätzliche Zuschläge von insgesamt 125% geltend gemacht, die seitens des Insolvenzverwalters im Rahmen der Gesamtbetrachtung (BGH vom 11.05.2006, IX ZB 201/05) auf 100,00 % reduziert wurden.
Zuschläge können grundsätzlich für qualitative (Regel-)Aufgaben nur dann gewährt werden, wenn entweder ein signifikanter zeitlicher Mehraufwand seitens des Insolvenzverwalters im Vergleich zu einem "Normalverfahren" vorliegt oder, besondere rechtliche Schwierigkeiten von diesem zu bewältigen sind, und durch die Tätigkeit des Insolvenzverwalters nicht bereits aufgrund Massemehrung eine entsprechend hohe oder höhere Berechnungsgrundlage bei der Berechnung der (Regel-)Vergütung zugrunde liegt (BGH vom 08.03.2012, IX ZB 162/11), so dass das Ergebnis für die geleistete Tätigkeit bzw. das Erschwernis des Verfahrens keine angemessene Vergütung darstellt.
Aufgrund des Umfangs bzw. der rechtlichen Schwierigkeiten und Komplexität der Angelegenheiten werden die vom Insolvenzverwalter im Rahmen der Gesamtbetrachtung geltend gemachten Zuschläge in Höhe von 100% für die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung in Form einer "kalten Zwangsverwaltung", den Vorbereitungen eines Insolvenzplans, der übertragenden Sanierung, dem Auslandsbezug und der Vielzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, trotz der Überschneidungen einzelner Zuschlagstatbestände und gewisser Synergieeffekte aufgrund der Gleichartigkeit der weiteren vom Insolvenzverwalter zur selben Zeit abgewickelten fünf Parallelverfahren im Hinblick auf die im Verhältnis kleine Berechnungsgrundlage als angemessen erachtet.
Auf die detaillierten Ausführungen des Insolvenzverwalters in seinem Antrag zu den von ihm geleisteten Tätigkeiten wird vollinhaltlich Bezug genommen.
Aus der Betriebsfortführung in Form einer "kalten Zwangsverwaltung" ist aufgrund der zwischen der absicherungsberechtigten und die Betriebsfortführung finanzierende Gläubigerin (Commerzbank AG) und dem Insolvenzverwalter geschlossenen Vereinbarung vom 16. bzw. 21.05.20213 kein Überschuss zugunsten der Schuldnerin und damit der Insolvenzmasse entstanden. Folglich bedarf es keiner der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 24.01.2008, IX ZB 120/07 und 12.05.2011, IX ZB 143/2008) entsprechenden Vergleichsberechnung.
Vergütungserhebliche Delegationen wurden durch den Insolvenzverwalter nicht vorgenommen.
Hinzu kommen Auslagenersatz sowie Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen, §§ 7, 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 300,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) oder dem Landgericht Bremen, Domsheide 16, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133346098711-000000053)
) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
509 IN 12/12: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MT Hellespont Charger GmbH & Co. KG, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg (AG Hamburg, HRA 107832), vertr. d.: 1. MT Hellespont Charger Verwaltungs GmbH, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Hellespont Ship …
509 IN 12/12: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MT Hellespont Charger GmbH & Co. KG, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg (AG Hamburg, HRA 107832), vertr. d.: 1. MT Hellespont Charger Verwaltungs GmbH, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Hellespont Ship Management GmbH & Co. KG, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg, (Gesellschafterin), 1.2. HCI Treuhand SERVICE GmbH & Co. KG, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg, (Gesellschafterin), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bremen zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Edgar Grönda, Domshof 18-20, 28195 Bremen, Tel.: 0421-3686-0, Fax: 0421-3686-100, Internet: www.schultze-braun.de hat dem Gericht folgendes gemäß § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 255.914,83 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 4.450.627,86 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Bremen, 02.07.2026
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