Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MT Technologies GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Hebbelstraße 65, 85055 Ingolstadt
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ingolstadt HRB 3715
EUID
DED5701V.HRB3715
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 543/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl
Adresse
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Telefon
+49(911)951285-0
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
01.02.2025 , 09:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
17.03.2025
Berichtstermin
28.04.2025 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
28.04.2025 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Engineering- und Beratungsdienstleistungen bei der Entwicklung komplexer technischer Produkte sowie damit zusammenhängender Fertigungsleistungen. Schwerpunkt sind Design, Konstruktion, Modellbau, Prototyping und Tooling
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MT Technologies GmbH ist am 01.02.2025 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl bestellt worden. Der Verwalter hat bereits vor Eröffnung sowie nachträglich am 03.02.2025 Masseunzulänglichkeit angezeigt. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endete am 17.03.2025. Ein Berichtstermin und Prüfungstermin sind für den 28.04.2025 anberaumt worden, in dessen Rahmen die Beibehaltung des Gläubigerausschusses beschlossen wurde. Die Vergütungen von Mitgliedern des Gläubigerausschusses (Euler Hermes Deutschland, Bundesagentur für Arbeit und Herr Dimitri Kurnosow) sind durch Beschluss festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 543/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MT Technologies GmbH, Hebbelstrasse 65, 85055 Ingolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Hartrampf Jürgen
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 3715
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnersc…
IN 543/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MT Technologies GmbH, Hebbelstrasse 65, 85055 Ingolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Hartrampf Jürgen
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 3715
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prinzregentenstraße 22, 80538 München
|
Die Vergütung des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes S.A. wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 05.05.2025.Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gemäß § 73 Abs. 1 InsO den Anspruch, dass ihre Tätigkeit vergütet und angemessene Auslagen erstattet werden. Die Vergütung richtet sich nach § 73 Abs. 1 InsO, § 17 InsVV primär nach dem Zeitaufwand.Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV beträgt die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen.Die Anzahl der angesetzten Stunden ergibt sich aus der dem Antrag beigefügten Auflistung, welche plausibel und nachvollziehbar ist.Auch der von dem Gläubigerausschussmitglied geltend gemachte Stundensatz von 200,00 EUR ist angemessen. Bei dem Verfahren handelt es sich um ein aufwändiges, über dem Durchschnitt liegendes Insolvenzverfahren. Die Begleitung der Fortführung des Unternehmens und des umfassenden M&A Prozesses erforderte eine besondere Verantwortlichkeit der Mitglieder des Gläubigerausschusses.Auf die umfangreichen Ausführungen zu den einzelnen Tätigkeiten im Antrag des Gläubigerausschussmitglieds vom 05.05.2025 sowie in der Stellungnahme des Insolvenzverwalters vom 11.06.2025 wird Bezug genommen. Die besondere Sachkunde und Qualifikation des Gläubigerausschussmitglieds wurde dargelegt.Für die Erstattung der Auslagen gilt § 18 Abs. 1 InsVV. Diese sind einzeln anzuführen und zu belegen. Auf die mit Schreiben vom 05.05.2025 eingereichten Nachweise wird Bezug genommen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
oder bei dem
Landgericht Ingolstadt
Auf der Schanz 37
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 11.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 543/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MT Technologies GmbH, Hebbelstrasse 65, 85055 Ingolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Hartrampf Jürgen
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 3715
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnersc…
IN 543/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MT Technologies GmbH, Hebbelstrasse 65, 85055 Ingolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Hartrampf Jürgen
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 3715
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prinzregentenstraße 22, 80538 München
|
Die Vergütung des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses vom 08.07.2025.Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gemäß § 73 Abs. 1 InsO den Anspruch, dass ihre Tätigkeit vergütet und angemessene Auslagen erstattet werden. Die Vergütung richtet sich nach § 73 Abs. 1 InsO, § 17 InsVV primär nach dem Zeitaufwand.Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV beträgt die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen.Die Anzahl der angesetzten Stunden ergibt sich aus der dem Antrag beigefügten Auflistung, welche plausibel und nachvollziehbar ist.Auch der von dem Gläubigerausschussmitglied geltend gemachte Stundensatz von 200,00 EUR ist angemessen. Bei dem Verfahren handelt es sich um ein aufwändiges, über dem Durchschnitt liegendes Insolvenzverfahren. Die Begleitung der Fortführung des Unternehmens und des umfassenden M&A Prozesses erforderte eine besondere Verantwortlichkeit der Mitglieder des Gläubigerausschusses.Auf die umfangreichen Ausführungen zu den einzelnen Tätigkeiten im Antrag des Gläubigerausschussmitglieds vom 08.07.2025 wird Bezug genommen. Die besondere Sachkunde und Qualifikation des Gläubigerausschussmitglieds wurde dargelegt.Der Insolvenzverwalter erklärte gemäß Schreiben vom 17.07.2025 sein Einverständnis mit dem Vergütungsantrag.Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 29.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 543/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MT Technologies GmbH, Hebbelstrasse 65, 85055 Ingolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Hartrampf Jürgen
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 3715
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnersc…
IN 543/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MT Technologies GmbH, Hebbelstrasse 65, 85055 Ingolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Hartrampf Jürgen
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 3715
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prinzregentenstraße 22, 80538 München
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Die Vergütung des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Herr Dimitri Kurnosow wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses vom 11.07.2025.Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gemäß § 73 Abs. 1 InsO den Anspruch, dass ihre Tätigkeit vergütet und angemessene Auslagen erstattet werden. Die Vergütung richtet sich nach § 73 Abs. 1 InsO, § 17 InsVV primär nach dem Zeitaufwand.Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV beträgt die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen.Die Anzahl der angesetzten Stunden ergibt sich aus der dem Antrag beigefügten Auflistung, welche plausibel und nachvollziehbar ist.Auch der von dem Gläubigerausschussmitglied geltend gemachte Stundensatz von 200,00 EUR ist angemessen. Bei dem Verfahren handelt es sich um ein aufwändiges, über dem Durchschnitt liegendes Insolvenzverfahren. Die Begleitung der Fortführung des Unternehmens und des umfassenden M&A Prozesses erforderte eine besondere Verantwortlichkeit der Mitglieder des Gläubigerausschusses.Auf die umfangreichen Ausführungen zu den einzelnen Tätigkeiten im Antrag des Gläubigerausschussmitglieds vom 11.07.2025 wird Bezug genommen. Die besondere Sachkunde und Qualifikation des Gläubigerausschussmitglieds wurde dargelegt.Der Insolvenzverwalter erklärte gemäß Schreiben vom 17.07.2025 sein Einverständnis mit dem Vergütungsantrag.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 29.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 543/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MT Technologies GmbH, Hebbelstrasse 65, 85055 Ingolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Hartrampf Jürgen
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 3715
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnersc…
IN 543/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MT Technologies GmbH, Hebbelstrasse 65, 85055 Ingolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Hartrampf Jürgen
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 3715
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prinzregentenstraße 22, 80538 München
|
hat der Insolvenzverwalter am 03.02.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 04.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 543/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
MT Technologies GmbH, Hebbelstrasse 65, 85055 Ingolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Hartrampf Jürgen
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 3715
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Re…
IN 543/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
MT Technologies GmbH, Hebbelstrasse 65, 85055 Ingolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Hartrampf Jürgen
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 3715
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prinzregentenstraße 22, 80538 München
Geschäftszweig/Beschäftigung: Engineering- und Beratungsdienstleistungen bei der Entwicklung komplexer technischer Produkte sowie damit zusammenhängender Fertigungsleistungen. Schwerpunkt sind Design, Konstruktion, Modellbau, Prototyping und Tooling
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.02.2025 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Telefon: +49(911)951285-0
Telefax: +49(911)951285-10
Email: advo@ra-dr-beck.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 17.03.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Montag, 28.04.2025, 10:00 Uhr,
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Montag, 28.04.2025, 10:00 Uhr,
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Ein Gläubigerausschuss wird bis zur ersten Gläubigerversammlung eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
|Frau Henrike Janke-Wiener, Bundesagentur für Arbeit,
Galgenbergstr. 24, 93053 Regensburg
|Herr Thomas Harbrecht, Euler Hermes Deutschland,
Gasstrasse 29, 22761 Hamburg
|Herr Dimitri Kurnosow
Brunnerstraße 54, 85051 Ingolstadt
9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Der Insolvenzverwalter hat am 24.01.2025 angezeigt, dass mit Eröffnung des Verfahrens Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 InsO.
11. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 20.11.2024 beim Insolvenzgericht Ingolstadt eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 03.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 543/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MT Technologies GmbH, Hebbelstrasse 65, 85055 Ingolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Hartrampf Jürgen
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 3715
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnersc…
IN 543/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MT Technologies GmbH, Hebbelstrasse 65, 85055 Ingolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Hartrampf Jürgen
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 3715
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prinzregentenstraße 22, 80538 München
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Der Insolvenzverwalter bittet im Berichtstermin am Montag, 28.04.2025, 10:00 Uhr, 28, Schrannenstr. 3, Ingolstadt, um Zustimmung zu folgenden Punkten:
|der vom Insolvenzgericht eingesetzte Gläubigerausschuss beibehalten wird (§ 68 InsO)
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die Zustimmung als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO.
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 16.04.2025
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