Einstellung des VerfahrensNordrhein-WestfalenVR 50746
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Insolvenzprofil
MTC Rot-Weiß Raffelberg e. V.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Duisburg VR 50746
EUID
DER1202.VR50746
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Duisburg
Aktenzeichen
60 IN 79/17
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Maurizio Buono
Adresse
Horbeckstraße 19, 45470 Mülheim an der Ruhr
Termine & Fristen
Beschluss Masseunzulänglichkeit
12.06.2026
Beschluss Schlussverteilung
15.06.2026
Frist Kostenvorschuss
12.08.2026
Beschluss Vergütung vorläufiger Verwalter
08.09.2026
Beschluss Vergütung Insolvenzverwalter
08.09.2026
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Nicht eindeutig klassifizierbar
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins MTC Rot-Weiß Raffelberg e. V., Akazienallee 50, 45478 Mülheim an der Ruhr, hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO belaufen sich auf 57.321,37 EUR, wobei für die Verteilung ein Betrag von 0,00 EUR zur Verfügung steht. Zuvor wurde mitgeteilt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken; eine Einstellung des Verfahrens mangels Masse ist vorgesehen, sofern bis zum 12.08.2026 ein Kostenvorschuss in Höhe von 3.625,20 EUR eingezahlt wird.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins MTC Rot-Weiß Raffelberg e. V. wurde vom Amtsgericht Duisburg behandelt. Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken (§§ 207, 54 InsO). Es wurde eine Frist bis zum 12.08.2026 gesetzt, einen Kostenvorsch…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins MTC Rot-Weiß Raffelberg e. V. wurde vom Amtsgericht Duisburg behandelt. Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken (§§ 207, 54 InsO). Es wurde eine Frist bis zum 12.08.2026 gesetzt, einen Kostenvorschuss in Höhe von 3.625,20 EUR zu zahlen, andernfalls würde das Verfahren mangels Masse eingestellt. Später stimmte das Gericht der Schlussverteilung zu. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO beliefen sich auf 57.321,37 EUR, jedoch stand für die Verteilung kein Betrag zur Verfügung (0,00 EUR). Zudem wurden die Vergütung und Auslagen sowohl des vorläufigen als auch des endgültigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Grundlage für die Berechnung der Schlussvergütung bildete eine Masse von 20.969,77 EUR. Die Beschlüsse sind auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 60 IN 79/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg unter VR 50746 eingetragenen Verein MTC Rot-Weiß Raffelberg e. V., Akazienallee 50, 45478 Mülheim an der Ruhr, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Maurizio Buono,…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 60 IN 79/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg unter VR 50746 eingetragenen Verein MTC Rot-Weiß Raffelberg e. V., Akazienallee 50, 45478 Mülheim an der Ruhr, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Maurizio Buono, Horbeckstraße 19, 45470 Mülheim an der Ruhr und Herrn Mike Schmidt, Adlerhorst 5, 45478 Mülheim an der Ruhr
reicht nach Mitteilung des Insolvenzverwalters die Insolvenzmasse nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§§ 207, 54 InsO). Falls nicht einer der Beteiligten bis zum 12.08.2026 einen Kostenvorschuss in Höhe von 3 625,20 EUR bei der Zahlstelle Duisburg, IBAN DE38350400380580069300 einzahlt, wird das Verfahren mangels Masse eingestellt.
Die Schlussrechnung sowie das Schlussverzeichnis des Verwalters sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C214 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
60 IN 79/17
Amtsgericht Duisburg, 12.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 60 IN 79/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg unter VR 50746 eingetragenen Verein MTC Rot-Weiß Raffelberg e. V., Akazienallee 50, 45478 Mülheim an der Ruhr, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Maurizio Buono,…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 60 IN 79/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg unter VR 50746 eingetragenen Verein MTC Rot-Weiß Raffelberg e. V., Akazienallee 50, 45478 Mülheim an der Ruhr, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Maurizio Buono, Horbeckstraße 19, 45470 Mülheim an der Ruhr und Herrn Mike Schmidt, Adlerhorst 5, 45478 Mülheim an der Ruhr
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 57.321,37 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 0,00 EUR zur Verfügung. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C214 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
60 IN 79/17
Amtsgericht Duisburg, 15.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 60 IN 79/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg unter VR 50746 eingetragenen Verein MTC Rot-Weiß Raffelberg e. V., Akazienallee 50, 45478 Mülheim an der Ruhr, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Maurizio Buono,…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 60 IN 79/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg unter VR 50746 eingetragenen Verein MTC Rot-Weiß Raffelberg e. V., Akazienallee 50, 45478 Mülheim an der Ruhr, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Maurizio Buono, Horbeckstraße 19, 45470 Mülheim an der Ruhr und Herrn Mike Schmidt, Adlerhorst 5, 45478 Mülheim an der Ruhr
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO).
Nach §§ 21, 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§§ 21, 63 Abs. 3 InsO).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 13.05.2026.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C214 eingesehen werden.
60 IN 79/17
Amtsgericht Duisburg, 08.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 60 IN 79/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg unter VR 50746 eingetragenen Verein MTC Rot-Weiß Raffelberg e. V., Akazienallee 50, 45478 Mülheim an der Ruhr, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Maurizio Buono,…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 60 IN 79/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg unter VR 50746 eingetragenen Verein MTC Rot-Weiß Raffelberg e. V., Akazienallee 50, 45478 Mülheim an der Ruhr, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Maurizio Buono, Horbeckstraße 19, 45470 Mülheim an der Ruhr und Herrn Mike Schmidt, Adlerhorst 5, 45478 Mülheim an der Ruhr
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Auf der Grundlage der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters hat das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von 20.969,77 EUR zugrunde gelegt. Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 13.05.2026.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Neben dem Pauschbetrag hat das Gericht auch die dem Insolvenzverwalter die infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C214 eingesehen werden.
60 IN 79/17
Amtsgericht Duisburg, 08.09.2026
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