Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MUC Logistik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 250848
EUID
DED2601V.HRB250848
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1513 IN 1588/21
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Axel W. Bierbach
Adresse
Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München
Termine & Fristen
Antragstellung
18.11.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MUC Logistik GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht München. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel W. Bierbach festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 18.11.2024. Dabei wurde ein Zuschlag von 25 % auf die Regelvergütung gewährt, da der Geschäftsführer der Schuldnerin unkooperativ und obstruktiv agierte sowie Unterlagen nicht vollständig zur Verfügung standen. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält gestattet, einen Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 1588/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MUC Logistik GmbH, Kistlerhofstraße 170, 81379 München, vertreten durch den Geschäftsführer Nader Essam
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 250848
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Theatiner Rechtsanwälte, Perusas…
1513 IN 1588/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MUC Logistik GmbH, Kistlerhofstraße 170, 81379 München, vertreten durch den Geschäftsführer Nader Essam
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 250848
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Theatiner Rechtsanwälte, Perusastr. 2, 80333 München
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel W. Bierbach, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 18.11.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Die Vergütung beträgt gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO regelmäßig 25 % der Regelvergütung, hier also BETRAG EUR.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf einen Zuschlag von 25 % (insgesamt also 50 % der Regelvergütung). Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben:Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 25 % für seinen Mehraufwand aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Geschäftsführers und der unvollständigen Geschäftsunterlagen.
So wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter insbesondere glaubhaft dargelegt, dass sich die Bearbeitung des Verfahrens aufgrund der fehlenden Mitarbeit des Geschäftsführers der Schuldnerin besonders zeitintensiv gestaltete. Viele Unterlagen und Informationen mussten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter aufwendig von Dritten beschafft oder anhand der rudimentären Unterlagen selbst zusammengesucht werden. Die rechtliche Prüfung von ausstehenden Verbindlichkeiten und Ansprüchen war daher erschwert. Der Geschäftsführer der Schuldnerin verhielten sich von Beginn an unkooperativ, stellenweise auch obstruktiv. Die ordentliche Abwicklung des vorläufigen Insolvenzverfahrens wurde dadurch zum Teil erheblich erschwert. Für den insgesamt entstandenen Mehraufwand ist ein Zuschlag daher nach herrschender Meinung anerkannt und angemessen. Der im Vergütungsantrag beanspruchte Zuschlag in Höhe von 25 % war daher zuzugestehen.
Auf die ausführliche Begründung im Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 18.11.2024 wird Bezug genommen.
Die Zuschläge werden auf der Grundlage der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters berechnet (BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04), wodurch sich eine Gesamtvergütung i.H.v. BETRAG EUR ergibt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.01.2025
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