Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Muchow, Svenja
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRA 8016
EUID
DEX1721R.HRA8016
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Eutin - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
ML-7286-25/ML
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Ute Nitschke
Adresse
Lorentzendamm 19, 24103 Kiel
Telefon
0431 31911-0
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
18.02.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Eutin hat am 18.02.2025 über den Antrag der Svenja Muchow, Inhaberin der Svenja Muchow e.K. Druck und Medien, das eigene Insolvenzverfahren eröffnet bzw. vorläufige Maßnahmen angeordnet. Zur Sicherung des Vermögens ist vorläufige Insolvenzverwaltung gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO angeordnet worden. Rechtsanwältin Ute Nitschke ist zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Verfügungen der Schuldnerin bedürfen der Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin, was auch die Einziehung von Außenständen umfasst. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
51 IN 31/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Svenja Muchow, Krusekoppel 14, 23743 Grömitz
Inhaberin der Svenja Muchow e.K. Druck und Medien, Sierksdorfer Straße 14, 23730 Neustadt in Holstein
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRA 8016 HL
Inhaberin des Apartement-Hotel-Betriebs Seemöwe, 23743 Grömit…
51 IN 31/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Svenja Muchow, Krusekoppel 14, 23743 Grömitz
Inhaberin der Svenja Muchow e.K. Druck und Medien, Sierksdorfer Straße 14, 23730 Neustadt in Holstein
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRA 8016 HL
Inhaberin des Apartement-Hotel-Betriebs Seemöwe, 23743 Grömitz
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ludwig Wöhren Schewtschenko (LWS Rechtsanwälte) Rechtsanwälte PartG mit beschränkter Berufshaftung, Neuer Wall 43, 20354 Hamburg, Gz.: ML-7286-25/ML
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 18.02.2025 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Ute Nitschke, Lorentzendamm 19, 24103 Kiel, Telefon: 0431 31911-0, Telefax: 0431 31911-11.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Eutin
Jungfernstieg 3
23701 Eutin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Eutin - Insolvenzgericht - 18.02.2025
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