Einstellung des VerfahrensRheinland-PfalzHRB 52936
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Insolvenzprofil
Mudra Life Balance UG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Rothrockstraße 77, 67549 Worms
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mainz HRB 52936
EUID
DET2304V.HRB52936
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Worms
Aktenzeichen
10 IN 122/25
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Abweisung mangels Masse
03.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Beratung von Frauen in den Wechseljahren zum Thema Ernährung, Gewichtsabnahme und Gesundheit sowie die Beratung zum Thema Stressmanagement, Energiemanagement und Balance im Alltag.
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der Mudra Life Balance UG, Worms, ist am 03.03.2026 der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden. Das Verfahren ist somit nicht eröffnet worden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 122/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Mudra Life Balance UG, Rothrockstraße 77, 67549 Worms (AG Mainz, HRB 52936), vertr. d.: 1. Peter Mudra, Rothrockstraße 77, 67549 Worms, (Geschäftsführer), 2. Nadine Mudra, Rothrockstraße 77, 67549 Worms, (Geschäftsführerin), ist der Antrag auf Eröffn…
10 IN 122/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Mudra Life Balance UG, Rothrockstraße 77, 67549 Worms (AG Mainz, HRB 52936), vertr. d.: 1. Peter Mudra, Rothrockstraße 77, 67549 Worms, (Geschäftsführer), 2. Nadine Mudra, Rothrockstraße 77, 67549 Worms, (Geschäftsführerin), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 03.03.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms-, elektronisches Gerichtspostfach: govapp_16417973158617710649122712873785 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Worms eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Worms an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Worms, 03.03.2026
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