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Insolvenzprofil
Müller Transporte e.K. Inh. Alexander Müller
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.K.
Bundesland
Hessen
Adresse
An der Grotte 4, 36154 Hosenfeld
Handelsregister
Amtsgericht Fulda HRA 6092
EUID
DEM1301.HRA6092
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fulda
Aktenzeichen
93 IN 62/20
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Termine & Fristen
Eröffnung
01.11.2020
Schlussbericht
14.08.2024
Festsetzung Vergütung/Verwaltung
19.08.2024
Widerspruchsfrist Forderungen
11.10.2024
Frist Antrag Aufhebung schriftliches Verfahren
31.10.2024
Schlusstermin Frist
03.12.2024
Ende Wohlverhaltensperiode
03.11.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren Müller Transporte e.K., Inhaber Alexander Müller, wurde am 01.11.2020 eröffnet. Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung für die vor Eröffnung begründeten Forderungen erteilt worden, wobei bestimmte Verbindlichkeiten gemäß § 302 InsO sowie Neuforderungen unberührt bleiben. Für den weiteren Verfahrensverlauf ist nun die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet worden, um die Gläubiger zur Anhörung zum Restschuldbefreiungsantrag anzuhören. Die Frist zur Abgabe schriftlicher Erklärungen sowie zur Stellung von Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO endet am 18.12.2025.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Müller Transporte e.K., Inh. Alexander Müller, ist am 01.11.2020 durch das Amtsgericht Fulda eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat die Verwertung mit Schlussbericht vom 14.08.2024 als beendet angezeigt. Das Gericht hat am 19.08.2024 die Vergütung und Auslagen des Insol…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Müller Transporte e.K., Inh. Alexander Müller, ist am 01.11.2020 durch das Amtsgericht Fulda eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat die Verwertung mit Schlussbericht vom 14.08.2024 als beendet angezeigt. Das Gericht hat am 19.08.2024 die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt sowie der Zustimmung zur Schlussverteilung nach § 196 InsO stattgegeben. Es wurde die Prüfung noch nicht geprüfter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei die Frist zur Erklärung von Widersprüchen bis zum 11.10.2024 lief. Anstelle einer abschließenden Gläubigerversammlung ist die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet worden. Dieser umfasste die Erörterung der Schlussrechnung, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen sowie die Anhörung zum Restschuldbefreiungsantrag und die Bestellung eines Treuhänders. Die Frist zur Abgabe von Erklärungen und Anträgen für diesen Schlusstermin endete am 03.12.2024. Später ist festgestellt worden, dass dem Schuldner nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung für die vor Insolvenzeröffnung begründeten Forderungen erteilt worden ist. Die sechsjährige Frist für die Wohlverhaltensperiode ist am 03.11.2025 abgelaufen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 93 IN 62/20 Insolvenzverfahren Müller Transporte e.K. Inh. Alexander Müller, Transporte, geb. am 10.04.1974, Großenbacher Straße 66, 36088 Hünfeld, (Amtsgericht Fulda HRA 6092) Geschäftsanschrift: An der Grotte 4, 36154 Hosenfeld; davor wohnhaft: Heiligenstädter Straße 7, 36037 Fulda (AG Fulda, HRA 6092)…
Geschäfts-Nr.: 93 IN 62/20 Insolvenzverfahren Müller Transporte e.K. Inh. Alexander Müller, Transporte, geb. am 10.04.1974, Großenbacher Straße 66, 36088 Hünfeld, (Amtsgericht Fulda HRA 6092) Geschäftsanschrift: An der Grotte 4, 36154 Hosenfeld; davor wohnhaft: Heiligenstädter Straße 7, 36037 Fulda (AG Fulda, HRA 6092),: Dem Schuldner ist nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode nach § 300 InsO Restschuldbefreiung für die vor Insolvenzeröffnung am 01.11.2020 begründeten Insolvenzforderungen erteilt worden. Die in § 302 InsO bezeichneten Verbindlichkeiten ebenso wie Verbindlichkeiten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.11.2020 entstanden sind (sog. Neuforderungen), bleiben von der Erteilung der Restschuldbefreiung unberührt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach § 300 Abs. 1 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
93 IN 62/20:
In dem Insolvenzverfahren Müller Transporte e.K. Inh. Alexander Müller, Transporte, geb. am 10.04.1974, Großenbacher Straße 66, 36088 Hünfeld, (Amtsgericht Fulda HRA 6092) Geschäftsanschrift: An der Grotte 4, 36154 Hosenfeld; davor wohnhaft: Heiligenstädter Straße 7, 36037 Fulda (AG Fulda, HRA 6092), ist a…
93 IN 62/20:
In dem Insolvenzverfahren Müller Transporte e.K. Inh. Alexander Müller, Transporte, geb. am 10.04.1974, Großenbacher Straße 66, 36088 Hünfeld, (Amtsgericht Fulda HRA 6092) Geschäftsanschrift: An der Grotte 4, 36154 Hosenfeld; davor wohnhaft: Heiligenstädter Straße 7, 36037 Fulda (AG Fulda, HRA 6092), ist anstelle einer abschließenden Gläubigerversammlung zum Ablauf der sechsjährigen Frist für die Wohlverhaltensperiode am 03.11.2025 zur Anhörung der Insolvenzgläubiger zum Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren i. S. der §§ 287 Abs. 4, 290 InsO angeordnet worden, § 5 Abs. 2 InsO (BGH, Beschluss v. 03.12.2009 - IX ZB 247/08), nachdem eine Schlussrechnung noch nicht möglich ist.
Gegenstand des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren ist:
> Anhörung zum Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners, § 287 Abs. 4 InsO und Stellung von Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung aus den Gründen des § 290 InsO.
Frist
> zur Abgabe schriftlicher Erklärungen zu vorstehend bezeichnetem Gegenstand des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren sowie zur Stellung schriftlicher Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO
ist bestimmt worden zum 18.12.2025.
Erklärungen, Widersprüche und Anträge, die nach diesem Zeitpunkt bei Gericht eingehen, sind grundsätzlich unzulässig und werden nicht mehr berücksichtigt.
Hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 InsO durch einen Insolvenzgläubiger kann dieser unter den Voraussetzungen des § 297a InsO allerdings auch nach der gesetzten Frist für das angeordnete schriftliche Schlussterminverfahren oder im Falle des § 211 InsO nach der Einstellung zulässig sein. Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn sich nach dem Schlusstermin oder im Falle des § 211 InsO nach der Einstellung herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat. Der Antrag kann nur binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Versagungsgrund dem Gläubiger bekannt geworden ist. Er ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen des § 297a Abs. 1 S. 1 und 2 InsO vorliegen und dass der Gläubiger bis zu dem gemäß § 297a Abs. 1 S. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt keine Kenntnis von ihnen hatte. § 296 Abs. 3 InsO gilt entsprechend.
Rechtsbehelfsbelehrung
Sofern diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 13.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 93 IN 62/20. In dem Insolvenzverfahren Müller Transporte e.K. Inh. Alexander Müller, Transporte, geb. am 10.04.1974, Großenbacher Straße 66, 36088 Hünfeld, (Amtsgericht Fulda HRA 6092) Geschäftsanschrift: An der Grotte 4, 36154 Hosenfeld; davor wohnhaft: Heiligenstädter Straße 7, 36037 Fulda (AG Fulda, H…
Geschäfts-Nr.: 93 IN 62/20. In dem Insolvenzverfahren Müller Transporte e.K. Inh. Alexander Müller, Transporte, geb. am 10.04.1974, Großenbacher Straße 66, 36088 Hünfeld, (Amtsgericht Fulda HRA 6092) Geschäftsanschrift: An der Grotte 4, 36154 Hosenfeld; davor wohnhaft: Heiligenstädter Straße 7, 36037 Fulda (AG Fulda, HRA 6092),
sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters zzgl. der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 19.08.2024 festgesetzt worden.
Dem Insolvenzverwalter wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Die bereits festgesetzten und der Masse entnommenen Vorschüsse i. H. v. xx € sind auf die Gesamtvergütung anzurechnen. Dem Insolvenzverwalter wird daher gestattet, sich einen restlichen Betrag von xx € aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 01.11.2020 eröffnet worden. Mit Schlussbericht vom 14.08.2024 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Verwertung beendet worden ist.
Mit Antrag vom 14.08.2024 begehrt der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in der Insolvenzverwaltung in der mit diesem Beschluss festgesetzten Höhe sowie der mit diesem Beschluss festgesetzten Auslagen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Insolvenzverwalter legt seinem Antrag eine Berechnungsgrundlage von 310.250,95 €, sowie Zuschläge gemäß § 3 InsVV mit zusammen 44% zugrunde.
Die durch den Insolvenzverwalter ermittelte Berechnungsgrundlage ist zutreffend festgestellt worden.
Auf die nähere Begründung des Vergütungsantrags des Insolvenzverwalters vom 14.08.2024 wird Bezug genommen.
Dem Antrag ist in vollem Umfang stattzugeben, da er sich an nachfolgenden Grundsätzen orientiert.
Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 63 InsO Anspruch auf eine Vergütung für die entfaltete Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Die Vergütung bemisst sich nach der Berechnungsgrundlage nach § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV aus dem Wert der Insolvenzmasse nach der Schlussrechnung. Die so ermittelte Berechnungsgrundlage ist nach § 1 Abs. 2 InsVV zu bereinigen. Die sich daraus ergebende Berechnungsmasse ist der Ermittlung der Regelvergütung nach § 2 InsVV zu Grunde zu legen. Die Regelvergütung des § 2 InsVV geht dabei von dem sog. Normalfall aus (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 5 zu § 2).
Die Vergütung des Insolvenzverwalters hat sich an einem qualitativ und quantitativ typisierten Normalfall zu orientieren. Weicht der konkrete Fall von dem typisierten Normalfall ab, so ist dies gegenüber dem Normalfall mit Zu- bzw. Abschlägen nach § 3 InsVV anzupassen (vgl. hierzu: Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 21 ff. zu § 2).
Der vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV zwar nicht positiv definiert, allerdings wird allgemein aus den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Erhöhungsfaktoren gefolgert, dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände des § 3 Abs. 1 InsVV nicht gegeben sind.
LG Berlin v. 21.11.2017 - 20 T 119/17, ZInsO 2017, 2770
Als Maßstab für die Unterscheidung besonderer Aufgaben von Regelaufgaben gilt ein geschäftskundiger und erfahrener, die Voraussetzungen des § 56 InsO erfüllender Insolvenzverwalter. Eine Regelaufgabe liegt daher vor, wenn sie bei Vorliegen eines "Normalverfahrens" in das Tätigkeitsprofil eines solchen Verwalters fällt.
LG Freiburg v. 23.08.2017 - 3 T 246/16, ZInsO 2017, 2083
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter in der Regel
von den ersten 25 000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 Euro 25 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 250 000 Euro 7 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro 3 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 25 000 000 Euro 2 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 000 Euro 1 vom Hundert,
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert.
Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in dem vorliegenden Insolvenzverfahren entsprach den regelmäßig anfallenden Aufgaben einer/s Insolvenzverwalterin/s, so dass die Festsetzung der Regelvergütung geboten und angemessen ist.
Der Insolvenzverwalter hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der vorgenommenen Erstellung der Insolvenzgeldbescheinigungen und der Klärung arbeitsrechtlicher Fragen mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag in Höhe von 7%-Punkten geltend gemacht.
Nach der Rechtsprechung und Literatur rechtfertigt die Erstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen, sowie eine über den normalen Umfang hinausgehende, erhebliche Belastung des Insolvenzverwalters durch arbeitsrechtliche Fragen regelmäßig die Erhöhung der Regelvergütung.
Von einer Überschreitung eines normalen Umfangs ist erst dann auszugehen, wenn die diesbezüglichen Tätigkeiten und Belastungen des Insolvenzverwalters mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen haben.
Bei den zur Begründung des Zuschlags vorgebrachten Tätigkeiten und Belastungen darf es sich allerdings nicht um solche handeln, die regelmäßig als normale Bestandteile der Aufgaben eines Arbeitgebers anzusehen sind. Zu diesen normalen Arbeitgeberaufgaben gehören die Entscheidungen über normale Kündigungen, wie sie in einem normalen Betriebsablauf vorkommen, die laufende Lohnabrechnung und die Erstellung von Arbeitsbescheinigungen hierfür.
Auf die Kommentierung Graeber/Graeber InVV-Online, Rn. 91ff zu § 3 InsVV wird hingewiesen.
In dem vorliegenden Verfahren oblag dem Insolvenzverwalter die Erstellung von insgesamt 22 Insolvenzgeldbescheinigungen, sowie weiterer Bescheinigungen und Steuerbescheinigungen bei dem Ausscheiden aus dem Unternehmen der Schuldnerin.
Das Insolvenzgericht hält daher die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung in Höhe von 7%-Punkten dem Grunde nach für begründet um zu einer angemessenen Vergütung des Insolvenzverwalters i. S. des § 63 Abs. 1 InsO zu gelangen.
Der Insolvenzverwalter hat weiter für die Tätigkeit im Zusammenhang mit den vorgenommenen Sanierungsbemühungen mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag i. H. v. 15 %-Punkten geltend gemacht.
Sanierungsbemühungen des Insolvenzverwalters können notwendig und sinnvoll sein, um das wirtschaftliche Verfahrensergebnis zu sichern bzw. zu verbessern. Stellt ein Insolvenzverwalter solche Bemühungen an und sind diese mit erheblichen Belastungen verbunden, ist dies auch dann durch einen angemessenen Zuschlag zu berücksichtigen, wenn die Bemühungen letztendlich erfolglos geblieben sind.
Auf die Kommetierung Graeber/Graeber, InsVV-Online, Rn. 255 zu § 3 InsVV wird hingewiesen.
In dem vorliegenden Verfahren wurden durch den Insolvenzverwalter intensive Bemühungen um eine Auffanglösung für die Schuldnerin vorgenommen, unter anderem wurde mit dem Hauptauftraggeber der Schuldnerin Kontakt aufgenommen um eine Auffanglösung für die betroffenen Arbeitnehmer zu suchen. Ebenfalls wurden intensive Verhandlungen mit den Eigentümern bzw. Sicherungsunternehmern der Fahrzeuge der Schuldnerin geführt.
Im vorliegenden Verfahren hält das Gericht die Gewährung des seitens des Insolvenzverwalters geltend gemachten Zuschlags zur Regelvergütung i. H. v. 15 %-Punkten grundsätzlich für begründet, um zu einer angemessenen Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters i. S. des § 63 Abs. 1 InsO zu gelangen.
Der Insolvenzverwalter hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der vorgenommenen Fortführung des Betriebs des Schuldners mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag i. H. v. 30 %-Punkten geltend gemacht. Nach § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV ist im Fall der Betriebsfortführung ein Zuschlag auf die Regelvergütung zu gewähren, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist.
Das Gericht hält die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung i. H. v. 30 %-Punkten dem Grunde nach für begründet, um zu einer angemessenen Vergütung des Insolvenzverwalters i. S. des § 63 Abs. 1 InsO zu gelangen.
Im vorliegenden Verfahren ist es durch die Betriebsfortführung nicht zu einer Erhöhung der Insolvenzmasse gekommen (negatives Fortführungsergebnis). Eine Vergleichsberechnung nach der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07 - ist daher nicht notwendig.
Der Insolvenzverwalter hat für die Tätigkeit im Zusammenhang der Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter mit dem Vergütungsantrag einen Abschlag i. H. v. 8 %-Punkten geltend gemacht.
Durch die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird die Übernahme des Amtes als Insolvenzverwalter eines eröffneten Insolvenzverfahrens regelmäßig vereinfacht bzw. weniger haftungsträchtig für den Insolvenzverwalter. § 3 Abs. 2 Buchst. a) geht davon aus, dass der vorläufige Insolvenzverwalter, sofern er pflichtgemäß tätig geworden ist, dem endgültigen Verwalter in der Regel erhebliche Arbeiten erspart hat. Bereits die Erstellung einer, wenn auch möglicherweise noch nicht vollständigen, Vermögensübersicht und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner vereinfachen in der Regel die Arbeit des Insolvenzverwalters erheblich. Es gilt der Grundsatz, dass jede Tätigkeit nur einmal vergütet wird, es sei denn, durch einen Wechsel in der Person des Verwalters werden Doppelarbeit und doppelte Aufwendungen unabwendbar.
Auf die Kommentierung Graeber/Graeber, InsVV-Online, Rn. 301 zu § 3 InsVV wird hingewiesen.
Vorliegend wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter bereits eine Sicherung der vorhandenen Masse durchgeführt.
In dem vorliegenden Verfahren hält das Gericht daher die Vornahme eines Abschlags von der Regelvergütung in Höhe von 8 %-Punkten, wie seitens des Insolvenzverwalters beantragt, dem Grunde nach für begründet, um zu einer angemessenen Vergütung des Insolvenzverwalters i. S. des § 63 Abs. 1 InsO zu gelangen.
Die berechneten Auslagen sind gemäß § 8 Abs. 3 InsVV antragsgemäß festzusetzen.
Neben der Auslagenpauschale hat der Insolvenzverwalter auch die Festsetzung besonderer Auslagen für die Durchführung der gerichtlich beauftragten Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beantragt. Dem Antrag ist in der festgesetzten Höhe stattzugeben, da es sich dabei dem Grunde nach um besondere Auslagen nach § 4 Abs. 2 InsVV handelt und sie der Höhe nach zur Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10 - entstanden sind.
Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 19.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
93 IN 62/20:
In dem Insolvenzverfahren Müller Transporte e.K. Inh. Alexander Müller, Transporte, geb. am 10.04.1974, Großenbacher Straße 66, 36088 Hünfeld, (Amtsgericht Fulda HRA 6092) Geschäftsanschrift: An der Grotte 4, 36154 Hosenfeld; davor wohnhaft: Heiligenstädter Straße 7, 36037 Fulda (AG Fulda, HRA 6092), ist
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93 IN 62/20:
In dem Insolvenzverfahren Müller Transporte e.K. Inh. Alexander Müller, Transporte, geb. am 10.04.1974, Großenbacher Straße 66, 36088 Hünfeld, (Amtsgericht Fulda HRA 6092) Geschäftsanschrift: An der Grotte 4, 36154 Hosenfeld; davor wohnhaft: Heiligenstädter Straße 7, 36037 Fulda (AG Fulda, HRA 6092), ist
1. Zustimmung zur Schlussverteilung nach § 196 InsO erteilt worden,
2. Prüfung noch nicht geprüfter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet worden, § 177 Abs. 1 InsO. Frist zur Erklärung von Widersprüchen gegen verspätet angemeldete und noch zu prüfende Forderungen ist gesetzt worden bis 11.10.2024. Danach bei Gericht eingehende Widersprüche werden nicht mehr berücksichtigt mit den Folgen des § 178 Abs. 1 InsO.
3. anstelle einer abschließenden Gläubigerversammlung die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren zu folgenden Gegenständen angeordnet worden:
a) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, § 197 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO.
b) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, § 197 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO.
c) Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, die aufgrund des kurzfristigen Eingangs der Anmeldung nicht mehr vor dem Schlusstermin geprüft werden können; Forderungsanmeldungen, die später als zwei Wochen vor Ablauf der Frist für das schriftliche Schlussterminverfahren eingehen, werden nicht mehr geprüft.
Hinweis: Die im Schlusstermin zu prüfenden Forderungen werden nicht in das Schlussverzeichnis eingestellt, selbst wenn diese Forderungen im Schlusstermin festgestellt werden; diese Forderungen nehmen an etwaigen Verteilungen der baren Insolvenzmasse nicht teil.
d) Anhörung zum Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners, § 287 Abs. 4 InsO.
e) Vorschlag zur Auswahl eines geeigneten Treuhänders für die restliche Zeit der Abtretungsfrist ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens, § 288 InsO,
f) Beauftragung des Treuhänders mit der Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners, § 292 Abs. 2 S. 1 InsO,
g) Regelung der zusätzlichen Vergütung des Treuhänders für die Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners, sowie Gewährung eines entsprechenden Vorschusses auf diese zusätzliche Vergütung, § 15 InsVV.
Frist zur Abgabe von Erklärungen und Anträgen ist gesetzt zum 03.12.2024.
Frist zur Stellung von Anträgen auf Aufhebung des schriftlichen Verfahrens ist gesetzt zum 31.10.2024
Rechtsbehelfsbelehrung
Sofern diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 19.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
93 IN 62/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Müller Transporte e.K. Inh. Alexander Müller, Transporte, geb. am 10.04.1974, Großenbacher Straße 66, 36088 Hünfeld, (Amtsgericht Fulda HRA 6092) Geschäftsanschrift: An der Grotte 4, 36154 Hosenfeld; davor wohnhaft: Heiligenstädter Straße 7, 36037 Fulda (AG Fulda…
93 IN 62/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Müller Transporte e.K. Inh. Alexander Müller, Transporte, geb. am 10.04.1974, Großenbacher Straße 66, 36088 Hünfeld, (Amtsgericht Fulda HRA 6092) Geschäftsanschrift: An der Grotte 4, 36154 Hosenfeld; davor wohnhaft: Heiligenstädter Straße 7, 36037 Fulda (AG Fulda, HRA 6092), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Schlussverteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Fulda zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt worden.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Sören-Mac Mahr, Kanzlei Westhelle und Partner, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561 / 31 66 311, Fax: 0561 / 31 66 312, E-Mail: s.mahr@westhelleundpartner.eu hat dem Gericht Folgendes angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 47.262,86 € abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und sonstiger Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 530.535,18 € zu berücksichtigen.
Amtsgericht Fulda, 22.10.2024
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