Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Müller, Volker
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Erlenhöhe 19, 66871 Konken
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Kaiserslautern HRA 30484
EUID
DET3201V.HRA30484
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kaiserslautern
Aktenzeichen
1 IN 177/22
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt LL.M. corp.restruc. Michael Wellstein
Termine & Fristen
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
01.02.2023
Ende Abtretungsfrist
02.02.2026
Ende Anhörungsfrist
23.02.2026
Restschuldbefreiung erteilt
04.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Volker Müller ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Michael Wellstein ist bestellt und seine Vergütung sowie Auslagen sind festgesetzt worden. Im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens wurde die Frist zur Anhörung der Beteiligten bis zum 23.02.2026 bestimmt. Die Abtretungsfrist endet am 02.02.2026. Durch Beschluss vom 04.03.2026 ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung rechtskräftig erteilt worden. Das Insolvenzverfahren bleibt hiervon unberührt, gilt aber als beendet im Sinne der Restschuldbefreiung. Von der Restschuldbefreiung sind alle Insolvenzgläubiger betroffen, die am 01.02.2023 Insolvenzgläubiger waren.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 177/22: In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Volker Müller, geb. am 01.02.1965, Am Nanstein 1, 66849 Landstuhl, - Bäckerei & Konditorei Volker Müller e.K., Erlenhöhe 19, 66871 Konken - (AG Kaiserslautern, HRA 30484), ist dem Schuldner durch Beschluss vom rechtskräftig Restschuldbefreiung erteilt worden. Das In…
1 IN 177/22: In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Volker Müller, geb. am 01.02.1965, Am Nanstein 1, 66849 Landstuhl, - Bäckerei & Konditorei Volker Müller e.K., Erlenhöhe 19, 66871 Konken - (AG Kaiserslautern, HRA 30484), ist dem Schuldner durch Beschluss vom rechtskräftig Restschuldbefreiung erteilt worden. Das Insolvenzverfahren bleibt hiervon unberührt.
Das Vermögen, das der Schuldner nach dem 02.02.2026 erwirbt, gehört nicht mehr zur Insolvenzmasse. Dies gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines von dem Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.
Von der Restschuldbefreiung sind diejenigen Gläubiger betroffen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 01.02.2023 Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO waren, auch wenn sie nicht an dem Insolvenzverfahren teilgenommen haben. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO aufgeführten Forderungen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Kaiserslautern, 04.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 177/22: In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Volker Müller, geb. am 01.02.1965, Am Nanstein 1, 66849 Landstuhl, - Bäckerei & Konditorei Volker Müller e.K., Erlenhöhe 19, 66871 Konken - (AG Kaiserslautern, HRA 30484), wurde beschlossen:
Die Frist zur Anhörung des Schuldners, des Insolvenzverwalters und aller In…
1 IN 177/22: In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Volker Müller, geb. am 01.02.1965, Am Nanstein 1, 66849 Landstuhl, - Bäckerei & Konditorei Volker Müller e.K., Erlenhöhe 19, 66871 Konken - (AG Kaiserslautern, HRA 30484), wurde beschlossen:
Die Frist zur Anhörung des Schuldners, des Insolvenzverwalters und aller Insolvenzgläubiger wird bestimmt bis zum 23.02.2026. Die Beteiligten haben bis zu dem Ende der Frist die Möglichkeit, sich zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung zu äußern.
Die Abtretungsfrist endet mit dem 02.02.2026. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht beendet. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung liegen bislang nicht vor. Die Restschuldbefreiung wird gemäß § 300 Abs. 1 S. 1 InsO erteilt werden, soweit bis zu dem Ende der Anhörungsfrist bei dem Insolvenzgericht kein schriftlicher Versagungsantrag gestellt wird.
Da das Insolvenzverfahren noch nicht beendet ist, gilt § 290 InsO bezüglich möglicher Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Kaiserslautern, 02.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 177/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Volker Müller, geb. am 01.02.1965, Am Nanstein 1, 66849 Landstuhl, - Bäckerei & Konditorei Volker Müller e.K., Erlenhöhe 19, 66871 Konken - (AG Kaiserslautern, HRA 30484), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael We…
1 IN 177/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Volker Müller, geb. am 01.02.1965, Am Nanstein 1, 66849 Landstuhl, - Bäckerei & Konditorei Volker Müller e.K., Erlenhöhe 19, 66871 Konken - (AG Kaiserslautern, HRA 30484), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Wellstein, LL.M. corp.restruc. festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Kaiserslautern eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 8 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 599.010,00 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 135 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
19
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht -Insolvenzgericht- Kaiserslautern, Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern, Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach:safe-sp1-1436791051877-015871088 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht -Insolvenzgericht- Kaiserslautern, Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern, Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach:safe-sp1-1436791051877-015871088 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Kaiserslautern, 22.10.2025
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