Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
munich food factory GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 197915
EUID
DED2601V.HRB197915
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1542 IN 11845/24
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Aufhebung
06.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der munich food factory GmbH in München ist eröffnet. Mit Zustimmung des Gerichts findet nun die Schlussverteilung statt. Für die Verteilung stehen 7.340,18 € zur Verfügung, während Forderungen in Höhe von 110.185,29 € zu berücksichtigen sind. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht niedergelegt.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der munich food factory GmbH in München ist eröffnet worden. Mit Zustimmung des Gerichts fand die Schlussverteilung statt, bei der Forderungen in Höhe von 110.185,29 € zu berücksichtigen waren und 7.340,18 € verfügbar waren. Das Schlussverzeichnis wurde auf der Geschäftsstelle d…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der munich food factory GmbH in München ist eröffnet worden. Mit Zustimmung des Gerichts fand die Schlussverteilung statt, bei der Forderungen in Höhe von 110.185,29 € zu berücksichtigen waren und 7.340,18 € verfügbar waren. Das Schlussverzeichnis wurde auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München niedergelegt. Anschließend ist das Verfahren nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden. Gegen die Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 11845/24
Veröffentlichung gemäß § 188 InsO.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der munich food factory GmbH, Bayerstraße
28, 80335 München, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt.
Verfügbar sind 7.340,18 €, zu berücksichtigen sind 110.185,29 € Forderungen. Das
Schlussverzeichnis…
1542 IN 11845/24
Veröffentlichung gemäß § 188 InsO.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der munich food factory GmbH, Bayerstraße
28, 80335 München, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt.
Verfügbar sind 7.340,18 €, zu berücksichtigen sind 110.185,29 € Forderungen. Das
Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht
-, Geschäftsnummer 1542 IN 11845/24 niedergelegt.
Veröffentlicht durch Amtsgericht München, Insolvenzgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 11845/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
munich food factory GmbH, Bayerstraße 28, 80335 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Wittmann Nexhmije
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 197915
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des…
1542 IN 11845/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
munich food factory GmbH, Bayerstraße 28, 80335 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Wittmann Nexhmije
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 197915
- Schuldnerin -
|
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 06.08.2026
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