Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Muslic & Söhne GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Sprendlinger Landstraße 180, 63069 Offenbach am Main
Handelsregister
Amtsgericht Offenbach am Main HRB 49053
EUID
DEM1114.HRB49053
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 492/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführerin Laurie Sarah Janivel
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Ende
31.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
die Durchführung von Trockenbauarbeiten, Abrissarbeiten und Einbau genormter Baufertigteile
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Muslic & Söhne GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Offenbach am Main hat die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Verfahrensbeteiligten können bis zum 31.03.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung schriftlich Widerspruch erheben. Die Eintragung des Prüfungsergebnisses in die Tabelle erfolgt nach Ablauf der Widerspruchsfrist. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Muslic & Söhne GmbH ist eröffnet. Im ersten Teil der Bekanntmachung wird die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Den Verfahrensbeteiligten steht bis zum 31.03.2026 die Möglichkeit offen, gegen die Höhe, den Grund oder den Rang…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Muslic & Söhne GmbH ist eröffnet. Im ersten Teil der Bekanntmachung wird die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Den Verfahrensbeteiligten steht bis zum 31.03.2026 die Möglichkeit offen, gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung Widerspruch bei dem Insolvenzgericht Offenbach am Main zu erheben. Die Eintragung des Prüfungsergebnisses erfolgt nach Ablauf dieser Frist. Im zweiten Teil der Bekanntmachung wird die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Gerichts bekannt gegeben. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. Rechtsbehelfe sind innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen möglich.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 492/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Muslic & Söhne GmbH, Sprendlinger Landstraße 180, 63069 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 49053), vertr. d.: Laurie Sarah Janivel, (Geschäftsführerin), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordne…
8 IN 492/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Muslic & Söhne GmbH, Sprendlinger Landstraße 180, 63069 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 49053), vertr. d.: Laurie Sarah Janivel, (Geschäftsführerin), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Absatz 1 Satz 2 InsO).
Die Verfahrensbeteiligten können bis zum 31.03.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem Insolvenzgericht Offenbach am Main, Justizzentrum, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K 18), 63065 Offenbach am Main, schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Die Eintragung des Prüfungsergebnisses in die Tabelle erfolgt nach Ablauf der Widerspruchsfrist.
Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.
Amtsgericht Offenbach am Main, 27.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 492/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Muslic & Söhne GmbH, Sprendlinger Landstraße 180, 63069 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 49053), vertr. d.: Laurie Sarah Janivel, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführerin),sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolve…
Geschäftsnummer: 8 IN 492/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Muslic & Söhne GmbH, Sprendlinger Landstraße 180, 63069 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 49053), vertr. d.: Laurie Sarah Janivel, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführerin),sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbeschluss:
1. XXXXX Euro Nettovergütung § 11 InsVV
2. XXXXX Euro Auslagen zuzüglich
3. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
4. XXXXX Euro Gesamtbetrag
Begründung:
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Tätigkeit besonders vergütet wird, gelten gem. § 10 InsVV die in den §§ 1-9 InsVV enthaltenen Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters soll dabei einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten (§ 11 Abs. 1 S.2 InsVV).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist entsprechend § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehende Vergütung beträgt im Normalfall 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Weicht die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters vom sogenannten Normalfall in einer auffälligen Art und Weise ab, kann eine Erhöhung der Grundvergütung vorgenommen werden.
Soweit keine oder nur eine geringe vergütungsrelevante Masse vorhanden ist, besteht gem. § 10 i. V. m. § 2 Absatz 2 InsVV ein Anspruch auf eine Mindestvergütung i.H.v. 1.400,- EUR (s. a. BGH, Beschluss vom 04.02.2010, IX ZB 129/08).
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gem. §§ 11, 10, 8 III InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf Monate
15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EURO je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem Insolvenzverwalter zu entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, von den Verfahrensbeteiligten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 300,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 25.08.2026.
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