Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MV Werften Holdings GbR
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GbR
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Wendorfer Weg 5, 23966 Wismar
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Schwerin HRB 12602
EUID
DEN1308V.HRB12602
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schwerin
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stefan Denkhaus
Adresse
Jungfernstieg 30, 20354 Hamburg
Termine & Fristen
Bekanntmachung
20.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Investments und Beteiligungen jeder Art, insbesondere von ausländischen und inländischen Gesellschaften.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MV Werften Holdings GbR ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Schwerin. Im Rahmen des Verfahrens ist Herr Rechtsanwalt Stefan Denkhaus zum Sonderinsolvenverwalter bestellt worden. Sein Aufgabengebiet umfasst die Prüfung der Forderungsanmeldungen mit den laufenden Nummern 9 bis 13, 17 bis 24 sowie 26 bis 37 der Tabelle. In diesem Bereich hat der Sonderinsolvenverwalter allein die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters. Die gerichtliche Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters erfolgte aufgrund einer drohenden Interessenkollision des allgemein bestellten Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen. Dieser ist auch als Insolvenzverwalter über das Vermögen der anmeldenden Gläubiger bestellt, was zu einer Interessenkollision im Sinne des § 181 BGB führt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 11/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MV Werften Holdings GbR, (weiterer Name: MV Werften Holdings Limited), vertr.d.d. Director Colin Fook Yew Au, Chris Kam Hing Chan, Tan Sri Thay Kok Lim, Carsten J. Haake, Wendorfer Weg 5, 23966 Wismar
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 126…
580 IN 11/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MV Werften Holdings GbR, (weiterer Name: MV Werften Holdings Limited), vertr.d.d. Director Colin Fook Yew Au, Chris Kam Hing Chan, Tan Sri Thay Kok Lim, Carsten J. Haake, Wendorfer Weg 5, 23966 Wismar
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 12602
- Schuldnerin -
Beschluss:
Es wird Herr Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Jungfernstieg 30, 20354 Hamburg, zum Sonderinsolvenverwalter bestellt.
Sein Aufgabengebiet umfasst die Prüfung der Forderungsanmeldungen lfd. Nrn. 9 bis 13, 17 bis 24 und 26 bis 37 der Tabelle.
In diesem Bereich hat er allein die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
Gründe:
Die gerichtliche Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist zulässig, wenn und soweit der allgemein bestellte Insolvenzverwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, Bundestags-Drucksache 12/7302, zu § 77 RegE-InsO, zitiert nach Kübler/ Prütting, Das neue Insolvenzrecht, 1994, Bd. I, S. 596; Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, 8. Auflage, Rdnr. 1182; HK-InsO, 9. Auflage, § 56, Rdnrn. 121f). Besonders in den Fällen einer Interessenkollision bezüglich einzelner Rechtsgeschäfte kommt die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters in Betracht (Graeber in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 56 Rn. 155).
Bei der Prüfung der Forderungen Nrn. 9 bis 13, 17 bis 24 und 26 bis 37 der Tabelle besteht Interessenkollision bei dem allgemein bestellten Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, da dieser auch als Insolvenzverwalter über das Vermögen der anmeldenden Gläubiger bestellt ist.
Vor diesem Hintergrund einer drohenden Interessenkollision i.S.d. § 181 BGB ist die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters angezeigt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Schwerin, Demmlerplatz 1 - 2, 19053 Schwerin einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 20.02.2026
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