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Insolvenzprofil
MV Werften Wismar GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Wendorfer Weg 5, 23966 Wismar
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Schwerin HRB 12573
EUID
DEN1308V.HRB12573
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schwerin
Aktenzeichen
580 IN 18/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen
Adresse
Freiligrathstraße 1, 18055 Rostock
Termine & Fristen
Eröffnung
01.03.2022
Antrag Festsetzung Vergütung
08.10.2024
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb von einer oder mehrerer Werften, mobiler oder stationärer Dockanlagen, insbesondere für den Schiffsbau, den Schiffsumbau, die Schiffsreparatur am Standort Wismar
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MV Werften Wismar GmbH ist eröffnet. Das Registergericht Amtsgericht Schwerin hat in dem Verfahren die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen festgesetzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter war bereits per Beschluss vom 12.01.2022 in sein Amt berufen worden, was durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und seine Bestellung zum Insolvenzverwalter am 01.03.2022 beendet wurde. Die Festsetzung der Vergütung erfolgte auf Antrag des Verwalters vom 08.10.2024. Grundlage war ein Vermögenswert in Höhe von 138.648.595,61 EUR. Die Regelvergütung betrug ursprünglich 384.623,25 EUR und wurde aufgrund besonderer Umstände wie Betriebsfortführung, Arbeitnehmerfragen, Sanierungsbemühungen, Konzernverflechtungen, Finanzierungsstrukturen, Zuliefererprüfung, steuerlichen Themen, Gläubigerzahl und Öffentlichkeitsarbeit erheblich erhöht. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält die Erlaubnis, einen Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 18/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MV Werften Wismar GmbH, vertr.d.d. GF Lars Peter Andersson, Colin Fook Yew Au, Gustaf Grönberg, Carsten Jonny Haake, Wendorfer Weg 5, 23966 Wismar
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 12573
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die zu…
580 IN 18/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MV Werften Wismar GmbH, vertr.d.d. GF Lars Peter Andersson, Colin Fook Yew Au, Gustaf Grönberg, Carsten Jonny Haake, Wendorfer Weg 5, 23966 Wismar
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 12573
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Freiligrathstraße 1, 18055 Rostock, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 08.10.2024. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde per Beschluss vom 12.01.2022 in sein Amt berufen, welches durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und seine Bestellung zum Insolvenzverwalter am 01.03.2022 beendet wurde.Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 138.648.595,61 EUR auszugehen.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 815% (300% Betriebsfortführung, 225% Arbeitnehmerfragen, 60% Operative Sanierung, 25% Konzernverhältnisse, 120% Finanzierung und Besicherung, 10 % Prüfung Innenfinanzierung, 40% Aus- und Absonderungsrechte der Lieferanten, 5% Gläubigerzahl, 15% Steuerliche Bearbeitung, 10% Gläubigerausschuss, 35% Öffentlichkeitsarbeit, Abschläge von 30% für Erleichterungen durch Konzernverflechtungen, Dienstleister und Gesamtwürdigung).
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 08.10.2024 wird Bezug genommen.Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 384.623,25 EUR festzusetzen.Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung es erfordern. Die insgesamt festgesetzte Vergütung muss aus der Gesamtbetrachtung der Tätigkeit des Verwalters heraus gerechtfertigt und angemessen sein (BGH, Beschluss vom 08.11.2012 - IX ZB 139/10). Anfall und Höhe eines Zuschlages sind nach dem Einzelfall zu bestimmen. Sie haben sich daran zu orientieren, ob der Verwalter quantitativ und/oder qualitativ mehr belastet wurde, als in einem vergleichbaren Verfahren. Das Gericht ist bei der Bemessung von Zu- und Abschlägen auch nicht an sog. "Faustregeltabellen" der Literatur gebunden (BGH, Beschlüsse v. 06.05.2010 - IX ZB 123/09 und v. 13.11.2008 - IX ZB 141/07). Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren außergewöhnlichen Ausmaßes. Dies trifft auf die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu wie auch auf das zu verwaltende Vermögen, was sich ebenfalls in der Berechnungsmasse widerspiegelt.
Im Zusammenhang mit relativ hohen Berechnungsmassen ist bei beantragten Zuschlägen für höheren quantitativen Aufwand die Prüfung erforderlich, ob der tatsächlich erforderte Aufwand erheblich über dem bei vergleichbaren Massen Üblichen liegt.
Bei der Dauer des vorläufigen Verfahrens von annähernd sieben Wochen handelt es sich um einen relativ kurzen Zeitraum. Es waren existenzielle Entscheidungen zu treffen und maßgebliche Voraussetzungen zu schaffen und dies unter enormen Zeitdruck, so dass hier trotz bzw. wegen der Kürze der Zeit überdurchschnittliche Leistungen in nahezu allen Bereichen zu erbringen waren. Grundlegend bedeutsam für den Verlauf des weiteren Verfahrens war die Betriebsfortführung während der Dauer des gesamten vorläufigen Verfahrens.
Die Tätigkeiten des Verwalters waren u.a. auf die Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit ausgerichtet. Bereits die Sicherung des laufenden Geschäftsbetriebes (betreffend das Werftgelände, externe Lager, Wasserflächen, Dauerschuldverhältnisse, Versicherungsschutz, Bewachung, Feuerwehr, Gerüstbau, Kfz- und IT-Leasing, Liquidititätsplanungen) sind bei einem Betrieb dieser Größe erheblich. Insbesondere die Prüfung der Optionen des Umgangs mit dem Kreuzfahrtschiff Global One samt Einleitung erforderlicher Erhaltungsmaßnahmen und Vorbereitungen eines Weiterbaus waren über die Maßen umfangreich. Hinzu kamen diverse Optionsprüfungen für weitere in Bau oder Planung befindliche Großprojekte. Diese Tätigkeiten beinhalten bzw. gehen einher mit dem Bemühen um eine Sanierung des schuldnerischen Unternehmens. Sanierungsbemühungen stellen naturbedingt einen notwendigen Bestandteil einer Betriebsfortführung dar. Für die äußerst umfangreiche Betriebsfortführung nebst unternommener Sanierungsbemühungen inklusive Einleitung des M&A-Prozesses wird aufgrund der inhaltlichen Nähe, auch unter Berücksichtigung des während der Betriebsfortführung erwirtschafteten Überschusses, ein Zuschlag von insgesamt 280% bewilligt. Von dem Verfahren betroffen waren 1.123 Arbeitnehmer in einem tarifgebundenen Unternehmen. Neben der umgehenden Organisation der Insolvenzgeldvorfinanzierung und Prüfung der Möglichkeit Kurzarbeitergeld war eine, für den weiteren Standorterhalt erforderliche Sicherung der Arbeitnehmer, Transfergesellschaft zu errichten bzw. zu erweitern. Dies beinhaltete u.a. auch die Ermittlung des Finanzierungsbedarfs sowie eine schwierig zu verhandelnde Darlehensfinanzierung und den Abschluss von Betriebsvereinbarungen, mitunter unter Beteiligung von Gewerkschaften und Landeswirtschaftsministerium.
Es wird, auch unter Berücksichtigung der beteiligten Personalabteilung der Schulnerin, ein Zuschlag von 180% als angemessen betrachtet.Die Schuldnerin ist Teil einer Unternehmensgruppe, die an vier norddeutschlandweiten Standorten operiert. Die Schuldnerin ist in diesem Zusammenhang sowohl Mutter als auch als Tochter an Unternehmen beteiligt. Diese Verhältnisse waren zu ermitteln und aufzuklären, die schuldnerinsche Masse zu identifizieren und zu sichern. Weiterhin waren aufgrund gesellschaftsrechtlicher Verbundenheiten bspw. Gesellschafterdarlehen, Bereitschaftskredite, Übernahme- und Kooperationsverträge zu prüfen.
Für diesen zusätzlichen Aufwand aufgrund der Verflechtungen ist ein Zuschlag von 20% zu gewähren.Einen weiteren Schwerpunkt der vorläufigen Verwaltung bildete die Sichtung und Prüfung der komplexen Finanzierungsstrukturen der Schulderin mit zahlreichen Beteiligten. Im Rahmen der Befassung mit der Außen- und Innenfinanzierung waren Problematiken betreffend komplexe Sicherungsrechte, bezüglich der Schiffsbauwerke betreffend Raumsicherungsübereignung, Vermieterpfandrecht und Eigentumsvorbehalte, Schiffsbauwerkhypotheken, Sicherungszessionen inkl. Feststellung von Rangverhältnissen zu klären und entstandene Rechtskonflikte zu lösen. Im Weiteren waren Gegenstand der Bearbeitung Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge, bilaterale Intercompany-Darlehensverträge etc..
Für die entstandene zusätzliche Belastung durch die Außen- und Innenfinanzierung wird ein Zuschlag von insgesamt 90% als angemessen betrachtet.Die Prüfung von Eigentumsvorbehalten und Aussonderungsansprüchen von über 1000 Zulieferern und die Begleitung des Durchsetzungsprozesses rechtfertigt einen Zuschlag von 30%.Vor dem Hintergrund der bestehenden steuerlichen Organschaften innerhalb der MV Werftengruppe waren die sich daraus ergebenden Themen unter hohem zeitlichen Druck zu erörtern und und lösungsorientiert zu bearbeiten. Es wird ein Zuschlag von 15 % als angemessen betrachtet.
Für die hohe Anzahl der Gläubiger sowie die umfangreiche und kleinteilige Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss wird dem vorläufigen Verwalter ein Zuschlag von insgesamt 15% zugebilligt.Das Insolvenzverfahren der regional stark verwurzelten Schuldnerin hat ein großes öffentliches Interesse hervorgerufen, was mit zahlreichen und permanenten Presseanfragen aus In- und Ausland einherging. Im Sinne einer transparenten Koordination waren auch weitere, medial beteiligte Institutionen bis hin zur Landesregierung einzubeziehen.
Unterstützung erfolgte hier durch eine professionelle, gesondert vergütete Presseagentur; Pressetermine und -gespräche wurden zahlreich durch den vorläufigen Verwalter persönlich wahrgenommen und durchgeführt. Hierfür wird ein Zuschlag von 20% gewährt.
Insgesamt war unter Berücksichtigung der Abschläge für Erleichterungen durch Konzernverflechtungen, Dienstleister und Gesamtwürdigung ein Übersteigen des Regelsatzes gerechtfertigt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Schwerin, Demmlerplatz 1 - 2, 19053 Schwerin einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Schwerin, Demmlerplatz 1 - 2, 19053 Schwerin einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 14.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 18/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MV Werften Wismar GmbH, vertr.d.d. GF Lars Peter Andersson, Colin Fook Yew Au, Gustaf Grönberg, Carsten Jonny Haake, Wendorfer Weg 5, 23966 Wismar
Registergericht: Amtsgericht Schwerin - Registergericht - Register-Nr.: HRB 12573
- Schuldnerin -
In dem Insolven…
580 IN 18/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MV Werften Wismar GmbH, vertr.d.d. GF Lars Peter Andersson, Colin Fook Yew Au, Gustaf Grönberg, Carsten Jonny Haake, Wendorfer Weg 5, 23966 Wismar
Registergericht: Amtsgericht Schwerin - Registergericht - Register-Nr.: HRB 12573
- Schuldnerin -
In dem Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung beantragt und über die gesetzliche Regelvergütung hinausgehende Zuschläge geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Schwerin eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung dieses Textes gegeben.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 05.11.2024
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