Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MVB Maschinenbau GmbH vertr. d. d. GF
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Dämmstoffwerk 100, 38524 Sassenburg
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRB 200814
EUID
DEP2408.HRB200814
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 38/21
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Prüfungstermin
13.05.2025
Schlusstermin
09.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die industrielle Metallverarbeitung, der Maschinen-, Anlagen- und Vorrichtungsbau sowie der Handel mit diesen Geräten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MVB Maschinenbau GmbH ist eröffnet. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Olaf Köhne vertreten. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht Gifhorn. Im Verfahren ist Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann als Insolvenzverwalter bestellt. Am 01.04.2025 wurde die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei der Stichtag für den besonderen Prüfungstermin auf den 13.05.2025 festgelegt wurde. Später erfolgte die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss vom 12.05.2026. Der verfügbare Massebestand betrug 45.219,23 EUR (nach Abzug der Zustellungskosten), während Insolvenzforderungen in Höhe von 118.593,11 EUR zu berücksichtigen waren. Am 12.05.2026 wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt. Der Stichtag für den Schlusstermin und die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist der 09.07.2026. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Einwendungen gegen die Schlussrechnung sowie das Schlussverzeichnis und Anträge bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MVB Maschinenbau GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei ein Zuschlag von insgesamt 100 % gewährt wurde. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden nachträglich angemeldete For…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MVB Maschinenbau GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei ein Zuschlag von insgesamt 100 % gewährt wurde. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden nachträglich angemeldete Forderungen geprüft, wobei der Stichtag für den besonderen Prüfungstermin auf den 13.05.2025 bestimmt wurde. Später erfolgte die Anordnung der Schlussverteilung. Der verfügbare Massebestand betrug 45.221,23 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten, während Insolvenzforderungen in Höhe von 118.593,11 EUR zu berücksichtigen waren. Die Zustimmung zur Schlussverteilung wurde erteilt, wobei der Stichtag für den Schlusstermin auf den 09.07.2026 festgelegt wurde. Bis zu diesem Datum konnten Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen sowie Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 38/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MVB Maschinenbau GmbH vertr. d. d. GF, Dämmstoffwerk 100, 38524 Sassenburg (AG Hildesheim, HRB 200814), vertr. d.: Olaf Köhne, Moorstraße 19, 38550 Isenbüttel, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO…
35 IN 38/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MVB Maschinenbau GmbH vertr. d. d. GF, Dämmstoffwerk 100, 38524 Sassenburg (AG Hildesheim, HRB 200814), vertr. d.: Olaf Köhne, Moorstraße 19, 38550 Isenbüttel, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 09.07.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 12.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 38/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MVB Maschinenbau GmbH vertr. d. d. GF, Dämmstoffwerk 100, 38524 Sassenburg (AG Hildesheim, HRB 200814), vertr. d.: Olaf Köhne, Moorstraße 19, 38550 Isenbüttel, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Gesc…
35 IN 38/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MVB Maschinenbau GmbH vertr. d. d. GF, Dämmstoffwerk 100, 38524 Sassenburg (AG Hildesheim, HRB 200814), vertr. d.: Olaf Köhne, Moorstraße 19, 38550 Isenbüttel, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gifhorn zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann, Rathausstraße 1, 38518 Gifhorn, Tel.: 05371/945400, Fax: 05371/9454020, E-Mail: gifhorn@mfp-law.com, Internet: mfp-law.com hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 45.221,23 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 118.593,11 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Gifhorn, 12.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 38/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MVB Maschinenbau GmbH vertr. d. d. GF, Dämmstoffwerk 100, 38524 Sassenburg (AG Hildesheim, HRB 200814), vertr. d.: Olaf Köhne, Moorstraße 19, 38550 Isenbüttel, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Franc Z…
35 IN 38/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MVB Maschinenbau GmbH vertr. d. d. GF, Dämmstoffwerk 100, 38524 Sassenburg (AG Hildesheim, HRB 200814), vertr. d.: Olaf Köhne, Moorstraße 19, 38550 Isenbüttel, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Antrag war rechnerisch zu korrigieren.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 27.03.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 212.020,01 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Da hier nur zum Teil Verbindlichkeiten aus der gewerblichen Tätigkeit betroffen sind, ist der Vorsteuererstattungsanspruch im Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten der jeweils geltend gemachten Insolvenzforderungen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 15. Februar 2015, Az. V R 44/14). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Es war der beantragte Zuschlag von 15 % vorzunehmen. Insofern wird auf die Begründung im Antrag des Insolvenzverwalters verwiesen.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 129,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 37 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 12.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 38/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MVB Maschinenbau GmbH vertr. d. d. GF, Dämmstoffwerk 100, 38524 Sassenburg (AG Hildesheim, HRB 200814), vertr. d.: Olaf Köhne, Moorstraße 19, 38550 Isenbüttel, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten For…
35 IN 38/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MVB Maschinenbau GmbH vertr. d. d. GF, Dämmstoffwerk 100, 38524 Sassenburg (AG Hildesheim, HRB 200814), vertr. d.: Olaf Köhne, Moorstraße 19, 38550 Isenbüttel, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 13.05.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gifhorn, 01.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 38/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MVB Maschinenbau GmbH vertr. d. d. GF, Dämmstoffwerk 100, 38524 Sassenburg (AG Hildesheim, HRB 200814), vertr. d.: Olaf Köhne, Moorstraße 19, 38550 Isenbüttel, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr.…
35 IN 38/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MVB Maschinenbau GmbH vertr. d. d. GF, Dämmstoffwerk 100, 38524 Sassenburg (AG Hildesheim, HRB 200814), vertr. d.: Olaf Köhne, Moorstraße 19, 38550 Isenbüttel, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 115 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 06.09.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der Insolvenzverwalter hat folgende Zuschläge beantragt:
- Betriebsfortführung 45 %
- Controlling/ Ausübung Zustimmungsvorbehalt 15 %
- Sanierungsbemühungen 50 %
- Zusätzliche Buchhaltungsaufgaben 5 %.
Der Zuschlag in Höhe von 45 % hinsichtlich der Betriebsfortführung war dem vorläufigen Insolvenzverwalter antragsgemäß zu gewähren. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat in seiner Antragsbegründung dargelegt, dass seine Arbeitskraft in erheblichem Umfang in Anspruch genommen wurde. So wurden Sachverhalte, die für die Betriebsfortführung von Bedeutung waren, z.B. Vertragsverhältnisse, Kundenkontakte, Maschinenpark usw., durch den vorläufigen Insolvenzverwalter aufgearbeitet werden. Es wurden keine externen Dienstleister in Anspruch genommen.
Der Zuschlag in Höhe von 15 % für Controlling/ Ausübung des Zustimmungsvorbehalts wird nicht gewährt. Dieser wird als nicht angemessen erachtet. Wie der vorläufige Insolvenzverwalter richtigerweise in seiner Antragsbegründung ausführt, gehört dies grundsätzlich im Rahmen der Betriebsfortführung zu den Regelaufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters. Der Zuschlag für die Betriebsfortführung wurde in vollem Umfang gewährt. Die Gewährung eines zusätzlichen Zuschlags für das Controlling/ Ausübung des Zustimmungsvorbehalts wird nicht als angemessen erachten und ergibt sich auch nicht schlüssig aus dem Vortrag des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Für Sanierungsbemühungen hat der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 50 % geltend gemacht. Hierzu führt er aus, dass durch seine Bemühungen ein Kaufinteressent für die Insolvenzschuldnerin akquiriert werden konnte, mit welchem zahlreiche Verhandlungen geführt wurden und sämtliche vorbereitende Maßnahmen wurden zum Abschluss gebracht. Darüber hinaus wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer Betriebsversammlung darüber informiert. Diese haben sich jedoch gegen eine Übernahme des Geschäftsbetriebes ausgesprochen. Der Mehraufwand des Insolvenzverwalters ist insoweit erkennbar, der geltend gemachte Zuschlag wird als angemessen erachtet.
Der für zusätzliche Buchhaltungsaufgaben geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 5 %, insbesondere im Hinblick auf die daraus resultierenden Haftungsrisiken des vorläufigen Insolvenzverwalters, wird als angemessen erachtet. Der vorläufige Insolvenzverwalter legt in seiner Antragsbegründung glaubhaft dar, dass besondere und erhebliche zusätzliche Handlungsnotwendigkeiten entstanden sind, z.B. umfangreichere Buchhaltungsmaßnahmen mit einemerweitertem Kontenrahmen, erweiterte steuerliche Pflichten usw. Der geltend gemachte Zuschlag war entsprechend festzusetzen.
In der Gesamtschau des vorliegenden Verfahrens und einer auf das gesamte Verfahren bezogene Angemessenheitsbetrachtung, unter Gesamtwürdigung der dargelegten Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters, ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Zuschlag von insgesamt 100 % zu gewähren. Dem Insolvenzverwalter wird damit ein Zuschlag von insgesamt 100 % festgesetzt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 28.01.2025
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