Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MVZ für Ästhetik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Neuer Wall 38, 20354 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 186839
EUID
DEK1101.HRB186839
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67a IN 320/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Kévin P.-H. Tanguy
Adresse
Mittelweg 9, 20148 Hamburg
Termine & Fristen
Antragseingang
27.09.2024
Eröffnung
01.01.2025 , 13:25 Uhr
Forderungsanmeldefrist
28.02.2025
Prüfungstermin
28.03.2025
Gegenstand des Unternehmens
der Betrieb von ambulanten Einrichtungen im Gesundheitswesen, insbesondere der Betrieb einer oder mehrerer Privatpraxen und medizinischer Versorgungszentren (MVZ) im Sinne des § 95 Abs. 1 SGB V zur Erbringung von vertrags- und privatärztlichen bzw. vertragszahnärztlichen und privatzahnärztlichen Leistungen. Für die Errichtung und den Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums sind die vertrags(zahn)arztrechtlichen Vorgaben zu beachten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der MVZ für Ästhetik GmbH (Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen 67a IN 320/24) wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Kévin P.-H. Tanguy festgesetzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt im Zeitraum vom 27.09.2024 bis zum 01.01.2025 ausgeübt. Das Gericht bewilligte einen Zuschlag von insgesamt 60 % der Regelvergütung, wobei die Erhöhung des Regelsatzes auf 85 % im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit gerechtfertigt ist. Der Antrag auf Erstattung weiterer Kosten wurde zurückgewiesen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MVZ für Ästhetik GmbH ist am 01.01.2025 um 13:25 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage war ein Antrag der Schuldnerin vom 27.09.2024. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Kévin P.-H. Tanguy ernannt worden. Forderungen der Insolvenz…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MVZ für Ästhetik GmbH ist am 01.01.2025 um 13:25 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage war ein Antrag der Schuldnerin vom 27.09.2024. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Kévin P.-H. Tanguy ernannt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 28.02.2025 anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 28.03.2025. Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen, das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Zudem ist eine Vergütungsfestsetzung für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 27.09.2024 bis zum 01.01.2025 ergangen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 320/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 186839 eingetragenen MVZ für Ästhetik GmbH, Neuer Wall 38, 20354 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Emre Kultas,
Verfahrensbevollmächtigte…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 320/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 186839 eingetragenen MVZ für Ästhetik GmbH, Neuer Wall 38, 20354 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Emre Kultas,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SHNF Rechtsanwälte, Weidestraße 134, 22083 Hamburg
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Kévin P.-H. Tanguy, Mittelweg 9, 20148 Hamburg wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 27.09.2024 bis zum 01.01.2025 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt EUR. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 85 % und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 18.09.2025 verwiesen.
Die Zuschläge wurden begründet mit - kurz -
1. Leistungsverflechtungen
2. Fortführung
3. Arbeitsrecht
4. Filialen
5. übertragenen Sanierung
6. Datenschutz
Nach Ansicht des Gerichts ist dabei nicht ausreichend berücksichtigt, dass Dritte im Sinne des § 8 Abs. 2 InsVV beauftragt wurden.
Insbesondere
1.im Investorenprozess
2. beim Insolvenzgeld
3. bei der Finanz- und Lohnbuchhaltung
4. bei Handlungsalternativen zu den Kundenstammdaten.
Hier sind offensichtlich Überschneidungen aufgetreten zwischen Tätigkeiten, die eine besondere Bedeutung haben und so von einem Normal-Verfahren abweichen, und Tätigkeiten, die von Dritten erbracht wurden und somit auch extern zu Lasten der Masse zu vergüten sind.
Daher kann in der Gesamtschau nur ein Zuschlag von insgesamt 60% bewilligt werden.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B424 eingesehen werden.
67a IN 320/24
Amtsgericht Hamburg, 05.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 320/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 186839 eingetragenen MVZ für Ästhetik GmbH, Neuer Wall 38, 20354 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Emre Kultas
Geschäftszweig: Der Betrieb von ambulanten Einrichtu…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 320/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 186839 eingetragenen MVZ für Ästhetik GmbH, Neuer Wall 38, 20354 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Emre Kultas
Geschäftszweig: Der Betrieb von ambulanten Einrichtungen im Gesundheitswesen, insbesondere der Betrieb einer oder mehrerer Privatpraxen und medizinischer Versorgungszentren (MVZ) im Sinne des § 95 Abs. 1 SGB V zur Erbringung von vertragsund privatärztlichen bzw. vertragszahnärztlichen und privatzahnärztlichen Leistungen. Für die Errichtung und den Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums sind die vertrags(zahn)arztrechtlichen Vorgaben zu beachten.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.01.2025, um 13:25 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 27.09.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Kévin P.-H. Tanguy, Mittelweg 9, 20148 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 28.02.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 28.03.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 10.03.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
67a IN 320/24
Amtsgericht Hamburg, 01.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 320/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 186839 eingetragenen MVZ für Ästhetik GmbH, Neuer Wall 38, 20354 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Emre Kultas
Geschäftszweig: …
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 320/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 186839 eingetragenen MVZ für Ästhetik GmbH, Neuer Wall 38, 20354 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Emre Kultas
Geschäftszweig: Der Betrieb von ambulanten Einrichtungen im Gesundheitswesen, insbesondere der Betrieb einer oder mehrerer Privatpraxen und medizinischer Versorgungszentren (MVZ) im Sinne des § 95 Abs. 1 SGB V zur Erbringung von vertragsund privatärztlichen bzw. vertragszahnärztlichen und privatzahnärztlichen Leistungen. Für die Errichtung und den Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums sind die vertrags(zahn)arztrechtlichen Vorgaben zu beachten.
ist am 27.09.2024, um 13:20 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Kévin P.-H. Tanguy, Mittelweg 9, 20148 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67a IN 320/24
Amtsgericht Hamburg, 27.09.2024
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