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Insolvenzprofil
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Verfahrensfortschritt
Antrag / Prüfung
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzeröffnung
Berichte & Termine
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie des Wohlfahrtswesens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Gründung und den Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums, oder - soweit rechtlich zulässig - mehrerer Medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen und aller hiermit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten (Zweckbetriebe gem. § 66 Abgabenordnung) sowie soweit rechtlich zulässig Zweigniederlassungen zu errichten. (2) Der Satzungszweck kann ferner verwirklicht werden durch die Bildung und Durchführung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern, mit Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation und mit nichtärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer ärztlicher Versorgungsformen, wie z. B. der Integrierten Versorgung, soweit dies rechtlich zulässig ist.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MVZ Herzogin-Elisabeth-Hospital GmbH ist anhängig. Am 04.09.2025 ist im Antragsverfahren die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Karina Schwarz bestellt worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Unter Aufhebung des schriftlichen Verfahrens ist Termin zur besonderen Gläubigerversammlung auf den 17.06.2026 um 11:00 Uhr beim Amtsgericht Braunschweig bestimmt worden. Tagesordnung ist die Entscheidung der Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalterin zu gestatten, im eigenen Ermessen Aktiv- und Passivprozesse zu führen bzw. sich über Ansprüche zu vergleichen. Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung gemäß § 160 Abs. 1 InsO als erteilt.
Originalbekanntmachung
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