Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MVZDerArzt Erzgebirge GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Carolastraße 7 a, 09111 Chemnitz
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 32103
EUID
DEU1206.HRB32103
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
418 IN 868/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Martin Krause
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Termine & Fristen
Beschlussfassung Gläubigerversammlung
23.04.2024 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
ärztliche und nichtärztliche Tätigkeiten auf dem Gebiet der ambulanten privatärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung im gesetzlich zulässigen Umfang, insbesondere im Rahmen der Zulassungen als Medizinische Versorgungszentren im Sinne des § 5 Abs. 1 SGB V, sowie im gesetzlich zulässigen Umfang Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens, einschließlich Durchführung von Selektivverträgen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MVZ DerArzt Erzgebirge GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Chemnitz hat am 27.03.2024 eine Beschlussfassung der Gläubigerversammlung für den 23.04.2024 um 10:00 Uhr im Sitzungssaal 3.011 des Hauptgebäudes in Chemnitz bestimmt. Auf der Tagesordnung steht die Zustimmungserteilung gemäß § 160 Abs. 1 und 2 Nr. 3 InsO zur Einleitung von Prozessen gegen frühere Geschäftsführer sowie gegenüber Dritten auf Rückgewähransprüche aus Insolvenzanfechtung und Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MVZ DerArzt Erzgebirge GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Chemnitz hat am 27.03.2024 eine Beschlussfassung der Gläubigerversammlung für den 23.04.2024 um 10:00 Uhr im Sitzungssaal 3.011 angeordnet. Auf der Tagesordnung steht die Zustimmungserteilung gemäß § 160 Abs. 1 und 2 …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MVZ DerArzt Erzgebirge GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Chemnitz hat am 27.03.2024 eine Beschlussfassung der Gläubigerversammlung für den 23.04.2024 um 10:00 Uhr im Sitzungssaal 3.011 angeordnet. Auf der Tagesordnung steht die Zustimmungserteilung gemäß § 160 Abs. 1 und 2 Nr. 3 InsO zur Einleitung von Prozessen gegen frühere Geschäftsführer sowie gegenüber der MVZ Marienberg Projektentwicklungsgesellschaft mbH und der D.A.S. Systemhaus GmbH. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. Zudem wurde die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 24.08.2026.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MVZ DerArzt Erzgebirge GmbH ist eröffnet. Rechtsanwalt Martin Krause war vorläufiger Insolvenzverwalter; seine Bestellung endete mit der Verfahrenseröffnung am 01.08.2023. Am 27.03.2024 erging eine Entscheidung des Gerichts, wonach die Zustimmung der Gläubigerversammlung zur…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MVZ DerArzt Erzgebirge GmbH ist eröffnet. Rechtsanwalt Martin Krause war vorläufiger Insolvenzverwalter; seine Bestellung endete mit der Verfahrenseröffnung am 01.08.2023. Am 27.03.2024 erging eine Entscheidung des Gerichts, wonach die Zustimmung der Gläubigerversammlung zur Einleitung von Prozessen gegen frühere Geschäftsführer und Dritte gemäß § 160 InsO gilt, da die Versammlung beschlussunfähig war. Die Prozesse betreffen Geschäftsführerhaftungsansprüche in Höhe von 450.000,00 EUR, Rückgewähransprüche aus Insolvenzanfechtung in Höhe von 632.429,00 EUR sowie Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von 1.170.995,70 EUR. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wurde auf den 23.04.2024 um 10:00 Uhr im Sitzungssaal des Amtsgerichts Chemnitz bestimmt. Zudem wurde die Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter festgesetzt, wobei Rechtsbehelfe innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden können.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 418 IN 868/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MVZ DerArzt Erzgebirge GmbH, Carolastraße 7a, 09111 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 32103
vertreten durch die Geschäftsführerin Katrin Voigtländer
ergeht am 27.03.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. T…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 418 IN 868/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MVZ DerArzt Erzgebirge GmbH, Carolastraße 7a, 09111 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 32103
vertreten durch die Geschäftsführerin Katrin Voigtländer
ergeht am 27.03.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Dienstag, 23.04.2024
10:00 Uhr
Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
Auf der Tagesordnung steht:
Zustimmungserteilung gemäß § 160 Abs. 1 und 2 Nr. 3 InsO
a) zur Einleitung eines Prozesses zur Durchsetzung von Geschäftsführerhaftungsansprüchen nach § 43 Abs. 2 GmbHG gen die früheren Geschäftsführer, Herrn Stephan Lazarides und Herrn Jörg Sternkopf, i. H. v. 450.000,00 EUR
b) zur Einleitung eines Prozesses zur Durchsetzung von Rückgewähransprüchen nach Insolvenzanfechtung gem. §§ 143 Abs. 1 i.V.m. 129 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO gegenüber der MVZ Marienberg Projektentwicklungsgesellschaft mbH i.H.v. 632.429,00 EUR und
c) zur Einleitung eines Prozesses zur Durchsetzung von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB gegenüber der D.A.S. Systemhaus GmbH i.H.v. 1.170.995,70 EUR.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MVZ DerArzt Erzgebirge GmbH, Carolastraße 7a, 09111 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 32103
vertreten durch die Geschäftsführerin Katrin Voigtländer
wurde die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt. Der Antrag kann auf …
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MVZ DerArzt Erzgebirge GmbH, Carolastraße 7a, 09111 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 32103
vertreten durch die Geschäftsführerin Katrin Voigtländer
wurde die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 24.08.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MVZ DerArzt Erzgebirge GmbH, Carolastraße 7a, 09111 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 32103
vertreten durch die Geschäftsführerin Katrin Voigtländer
wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter antragsgemäß Vergütung und Auslagen zzgl. Umsatzsteuer am 01.09.2026 festgesetz…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MVZ DerArzt Erzgebirge GmbH, Carolastraße 7a, 09111 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 32103
vertreten durch die Geschäftsführerin Katrin Voigtländer
wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter antragsgemäß Vergütung und Auslagen zzgl. Umsatzsteuer am 01.09.2026 festgesetzt.
Rechtsanwalt Martin Krause als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 26.05.2023 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.08.2023.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 26.06.2026 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von x,xx EUR zugrunde zu legen.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von x,xx EUR.
Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon x Prozent, mithin x,xx EUR.
Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierzu einen Zuschlag in Höhe von x,xx EUR. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 26.06.2026 verwiesen.
Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt.
Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von x Prozent, mithin in Höhe von x,xx EUR, zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen.
Der Vergütungswert beträgt mithin x,xx EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Veröffentlichungszusatz:
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen, § 64 Abs. 2 S. 2 InsO. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
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