Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
My Poké Ottensen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 171545
EUID
DEK1101.HRB171545
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67g IN 366/24
Phase
Eröffnungsbeschluss
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Prof. Dr. Susanne Riedemann
Adresse
Neuer Wall 25, 20354 Hamburg
Termine & Fristen
Antragseingang
02.12.2024
Eröffnung
02.01.2025 , 18:53 Uhr
Forderungsanmeldefrist
28.02.2025
Einsichtnahme Forderungen
10.03.2025
Prüfungstermin Stichtag
28.03.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Hamburg hat am 02.01.2025 um 18:53 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der My Poké Ottensen GmbH eröffnet. Das Verfahren wurde auf Antrag der Schuldnerin eingeleitet, dessen Eingang bei Gericht am 02.12.2024 erfolgte. Als Grund für die Eröffnung wird Zahlungsunfähigkeit angegeben. Zur Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Prof. Dr. Susanne Riedemann ernannt worden. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 28.02.2025 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Zudem müssen Sicherungsrechte unverzüglich mitgeteilt werden. Eine vorläufige Gläubigerversammlung wird nicht einberufen; das Verfahren wird schriftlich nach § 5 InsO durchgeführt. Der Stichtag für den Prüfungstermin ist der 28.03.2025. Die Tabellen mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden ab dem 10.03.2025 auf der Geschäftsstelle des Gerichts niedergelegt. Gegen den Eröffnungsbeschluss steht der Schuldnerin das Recht der sofortigen Beschwerde innerhalb von zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 366/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 171545 eingetragenen My Poké Ottensen GmbH, gegründet am 13.09.2021, Große Rainstraße 13, 22765 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Abdulhaq Garwal,
Geschäftszweig: Betr…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 366/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 171545 eingetragenen My Poké Ottensen GmbH, gegründet am 13.09.2021, Große Rainstraße 13, 22765 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Abdulhaq Garwal,
Geschäftszweig: Betreiben eines Schnellrestaurants
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 02.01.2025, um 18:53 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 02.12.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Prof. Dr. Susanne Riedemann, Neuer Wall 25, 20354 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 28.02.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 28.03.2025.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 10.03.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin, so hat die Schuldnerin im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob sie diesen Vortrag bestreitet.
Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen gegenüber dem Insolvenzverwalter erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
67g IN 366/24
Amtsgericht Hamburg, 02.01.2025
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