Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Myos Finance II GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 219576
EUID
DEF1103R.HRB219576
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36 m IN 3172/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Sebastian Laboga
Adresse
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin
Termine & Fristen
Bekanntmachung Abschlagsverteilung
15.01.2025
Bekanntmachung Vergütungsfestsetzung
29.01.2025
Beschluss Vergütungsfestsetzung
20.02.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Myos Finance II GmbH, Friedrichstraße 68, 10117 Berlin, wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Sebastian Laboga festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte auf Antrag vom 06.01.2025 unter Berücksichtigung eines Vermögenswertes von 4.483.544,57 EUR. Aufgrund komplexer vertraglicher Strukturen zwischen der Schuldnerin und ihren Vertragsparteien wurde ein Zuschlag von 15 % auf die Regelvergütung festgesetzt. Die Auslagenpauschale wurde gemäß den gesetzlichen Vorgaben unter Beachtung der Höchstgrenzen festgelegt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Myos Finance II GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Sebastian Laboga, hat am 06.01.2025 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Diese wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg festgesetzt; eine Veröffentlichung der…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Myos Finance II GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Sebastian Laboga, hat am 06.01.2025 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Diese wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg festgesetzt; eine Veröffentlichung der Beträge ist gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht vorgesehen. Der vorläufige Verwalter erhielt die Erlaubnis, einen Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Im weiteren Verfahrensverlauf beabsichtigt der Insolvenzverwalter eine Abschlagsverteilung. Dabei sollen Forderungen in Höhe von 4.592.080,34 € berücksichtigt werden, wovon 3.701.140,83 € verteilt werden sollen. Gläubigern bestrittener oder für den Ausfall festgestellter Forderungen wird auf die Ausschlussfristen der §§ 189, 190, 194 InsO verwiesen. Einwendungen gegen die Abschlagsverteilung können binnen drei Wochen ab Veröffentlichung erhoben werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36m IN 3172/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Myos Finance II GmbH, Mindspace, Friedrichstraße 68, 10117 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Nikolaus Hilgenfeldt und Benjamin Armin Schickert
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 219576
- Schuldnerin -
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…
36m IN 3172/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Myos Finance II GmbH, Mindspace, Friedrichstraße 68, 10117 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Nikolaus Hilgenfeldt und Benjamin Armin Schickert
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 219576
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 06.01.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 4.483.544,57 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag i.H.v. 15 %.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgt dem Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeit entsprechend, sodass es die Regelvergütung in Angesicht konkret gegebener Tatbestände in Einzelfällen zu erhöhen gilt. Gemäß § 3 Abs. I InsVV gilt es eine den Regelsatz der Vergütung übersteigenden Betrag festzusetzen, wenn die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden war und dieser so signifikant ist, dass eine Abweichung von der Regelvergütung im Einzelfall geboten ist. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter war aus folgenden Gründen ein Zuschlag in Höhe von 15 % festzusetzen:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte sich im Rahmen seiner Tätigkeit mit komplexen Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Es galt explizit die Analyse und die inhaltliche, sowie auch rechtliche Bewertung der komplexen vertraglichen Strukturen zwischen der Schuldnerin und einer Vielzahl ihrer Vertragsparteien vorzunehmen. Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der Amafin GmbH, welche im Bereich der digitalen Finanzierung tätig gewesen war. Über eine Internetplattform bot die Schuldnerin innovative digitale Finanzierungen für Onlinehändler an. Die Abwicklung des Finanzierungsvertrages erfolgte sodann nicht durch die Schuldnerin selbst, viel mehr durch eine andere Aktiengesellschaft, welche zuvor von der Fasanara S.A. das Kapital auf eines ihrer Finanzierungskonten erhielt. Es handelt sich hierbei um eine dreiseitige Vereinbarung der Parteien. Die Aufschlüsselung dieser Vertragsstrukturen ging mit einem erhöhten Arbeitsaufwand auf quantitativer und qualitativer Ebene einher. Eine rechtliche Expertise ist an dieser Stelle unabdingbar gewesen, um ein vollständiges Verständnis für diese komplexen Vertragsstrukturen zu erlangen. Insofern galt es den Zuschlag in Höhe von 15 % antragsgemäß festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 20.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36m IN 3172/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Myos Finance II GmbH, Mindspace, Friedrichstraße 68, 10117 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Nikolaus Hilgenfeldt und Benjamin Armin Schickert
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 219576
- Schuldnerin -
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…
36m IN 3172/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Myos Finance II GmbH, Mindspace, Friedrichstraße 68, 10117 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Nikolaus Hilgenfeldt und Benjamin Armin Schickert
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 219576
- Schuldnerin -
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hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit Antrag vom 06.01.2025 die Regelvergütung gemäß § 63 InsO i.V.m. §§ 2, 10, 11 Abs. 1 InsVV sowie einen Zuschlag von 15 % für rechtlich komplexe Vertragsverhältnisse und die Auslagen gemäß § 8 InsVV aufgrund eines der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 4.483.544,57 Euro nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Der vollständige Antrag kann durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzschuldner erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 29.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
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36m IN 3172/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Myos Finance II GmbH, Mindspace, Friedrichstraße 68, 10117 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Nikolaus Hilgenfeldt und Benjamin Armin Schickert
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 219576
- Schuldnerin -
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36m IN 3172/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Myos Finance II GmbH, Mindspace, Friedrichstraße 68, 10117 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Nikolaus Hilgenfeldt und Benjamin Armin Schickert
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 219576
- Schuldnerin -
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Beabsichtigt der Insolvenzverwalter eine Abschlagsverteilung vorzunehmen. Das Verteilungsverzeichnis der bei der Abschlagsverteilung zu berücksichtigenden Forderungen liegt auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Charlottenburg, Az. 36 m IN 3172/24, zur Einsichtnahme der Beteiligten aus.
Im Rahmen der Abschlagsverteilung sollen 3.701.140,83 € verteilt werden. Gemäß § 38 InsO zu berücksichtigende Forderungen: 4.592.080,34 €. Die Gläubiger bestrittener oder für den Ausfall festgestellter Forderungen werden auf die Ausschlussfristen der §§189,190,194 InsO verwiesen.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit binnen 3 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen zu erheben.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 15.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36m IN 3172/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Myos Finance II GmbH, Mindspace, Friedrichstraße 68, 10117 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Nikolaus Hilgenfeldt und Benjamin Armin Schickert
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 219576
- Schuldnerin -
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…
36m IN 3172/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Myos Finance II GmbH, Mindspace, Friedrichstraße 68, 10117 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Nikolaus Hilgenfeldt und Benjamin Armin Schickert
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 219576
- Schuldnerin -
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1. Zur Sonderinsolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Dr. jur. Susanne Berner
Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin
2. Ihr Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Sebastian Laboga als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Amafin GmbH angemeldeten Forderung lfd. Nr. 5.
In diesem Bereich hat allein sie die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 14.10.2024
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