Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
N.A. Gipser und Stuckateur GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Industriestraße 3, 76770 Hatzenbühl
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landau in der Pfalz HRB 32273
EUID
DET3304V.HRB32273
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen
3 IN 15/21
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Christoph Glatt
Adresse
Seckenheimer Landstr. 4, 68163 Mannheim
Telefon
0621-309 83 98-0
Termine & Fristen
Besondere Gläubigerversammlung
02.07.2024 , 09:30 Uhr
Schlusstermin
30.06.2025
Gegenstand des Unternehmens
Gipser-und Stuckateurarbeiten, Trockenbau, Vollwärmeschutz und Malerarbeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der N.A. Gipser und Stuckateur GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter ist bestellt. Für den 02.07.2024 ist eine besondere Gläubigerversammlung angesetzt, die der Beschlussfassung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters gemäß § 160 InsO dient, insbesondere den Abschluss eines Vergleichs oder Schiedsvertrages. Die Entscheidung des Gerichts vom 19.06.2024 kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen mit der befristeten Erinnerung angefochten werden.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der N.A. Gipser und Stuckateur GmbH ist eröffnet. Zunächst wurde eine besondere Gläubigerversammlung für den 02.07.2024 anberaumt, die der Beschlussfassung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters gemäß § 160 InsO diente. Im weiteren Verfahrensverlauf h…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der N.A. Gipser und Stuckateur GmbH ist eröffnet. Zunächst wurde eine besondere Gläubigerversammlung für den 02.07.2024 anberaumt, die der Beschlussfassung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters gemäß § 160 InsO diente. Im weiteren Verfahrensverlauf hat das Amtsgericht Landau in der Pfalz mit Beschluss vom 07.04.2025 der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und einen Schlusstermin im schriftlichen Verfahren zum 30.06.2025 bestimmt. Dieser Termin dient der Überprüfung der Schlussrechnung, der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis sowie der Anhörung hinsichtlich nicht verwertbarer Gegenstände. Der verfügbare Massebestand wird mit 46.232,14 EUR angegeben, während Insolvenzforderungen in Höhe von 566.880,89 EUR zu berücksichtigen sind. Die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christoph Glatt sowie dessen Auslagen und Umsatzsteuer wurden festgesetzt. Das Verfahren befindet sich somit im Stadium der Schlussverteilung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 15/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der N.A. Gipser und Stuckateur GmbH, Industriestr. 3, 76770 Hatzenbühl (AG Landau in der Pfalz, HRB 32273), vertr. d.: Nurullah Alkin, Wielandstr. 3, 76744 Wörth am Rhein, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestim…
3 IN 15/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der N.A. Gipser und Stuckateur GmbH, Industriestr. 3, 76770 Hatzenbühl (AG Landau in der Pfalz, HRB 32273), vertr. d.: Nurullah Alkin, Wielandstr. 3, 76744 Wörth am Rhein, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Dienstag, 02.07.2024, 09:30 Uhr, Zimmer 407, Amtsgericht, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- den Abschluss eines Vergleichs/Schiedsvertrages zur Beilegung/Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichen Streitwert
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 19.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 15/21
07.04.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
N.A. Gipser und Stuckateur GmbH, Industriestr. 3, 76770 Hatzenbühl (AG Landau in der Pfalz, HRB 32273),
vertreten durch:
Nurullah Alkin, Wielandstr. 3, 76744 Wörth am Rhein, (Geschäftsführer)…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 15/21
07.04.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
N.A. Gipser und Stuckateur GmbH, Industriestr. 3, 76770 Hatzenbühl (AG Landau in der Pfalz, HRB 32273),
vertreten durch:
Nurullah Alkin, Wielandstr. 3, 76744 Wörth am Rhein, (Geschäftsführer),
1. Gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt (§§ 5 Abs. 2, 196, 197 InsO).
Es wird gemäß §§ 5 Abs. 2, 197 InsO im schriftlichen Verfahren
S c h l u s s t e r m i n zum 30.06.2025 bestimmt.
Er dient zur:
a.) Überprüfung der gelegten Schlussrechnung des Insolvenzverwalters (§ 66 InsO),
b.) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis (§ 188 InsO),
c.) Anhörung hinsichtlich der nicht verwertbaren Gegenstände.
Schlussrechnung einschließlich Kostennote des Insolvenzverwalters und Schlussverzeichnis können beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Landau in der Pfalz eingesehen werden.
Weiterhin können zu a.) - c.) bis zum vorgenannten Zeitpunkt schriftlich Einwendungen erhoben und Stellungnahmen abgegeben werden. Falls bis zum Schlusstermin die Klagefrist des § 189 InsO noch nicht abgelaufen ist, verlängert sich die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis (Buchst. b) um den entsprechenden Zeitraum.
2. Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wird auf XXX EUR und der ihm zu erstattende Auslagenbetrag auf XXX EUR sowie die zu erstattende Umsatzsteuer (19 %) auf XXX EUR festgesetzt. Es wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Bisher entnommene Vorschüsse sind anzurechnen.
Gründe:
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt XXX EUR. Ausgehend von dieser Berechnungsgrundlage ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von XXX EUR. Die Regelvergütung ist im vorliegenden Verfahren angemessen. Anhaltspunkte für ein Zurückbleiben hinter diesem Regelsatz im Rahmen des § 3 Abs. 2 InsVV ergeben sich keine. Es wurden keine Tätigkeiten an Dritte delegiert.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV unter Berücksichtigung der Laufzeit des Verfahrens.
Die Erstattung der Umsatzsteuer ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Gegen die Zustimmung zur Schlussverteilung ist die befristete Erinnerung zulässig. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Internetveröffentlichung
3 IN 15/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der N.A. Gipser und Stuckateur GmbH, Industriestr. 3, 76770 Hatzenbühl (AG Landau in der Pfalz, HRB 32273), vertr. d.: Nurullah Alkin, Wielandstr. 3, 76744 Wörth am Rhein, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteil…
Internetveröffentlichung
3 IN 15/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der N.A. Gipser und Stuckateur GmbH, Industriestr. 3, 76770 Hatzenbühl (AG Landau in der Pfalz, HRB 32273), vertr. d.: Nurullah Alkin, Wielandstr. 3, 76744 Wörth am Rhein, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Landau in der Pfalz zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Christoph Glatt, Seckenheimer Landstr. 4, 68163 Mannheim, Tel.: 0621-309 83 98-0, Fax: 0621-309 83 98-9 hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 46.232,14 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 566.880,89 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 07.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Aktenzeichen: 3 IN 15/21
07.04.2025
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
N.A. Gipser und Stuckateur GmbH, Industriestr. 3, 76770 Hatzenbühl (AG Landau in der Pfalz, HRB 32273),
vertreten durch:
Nurullah Alkin, Wielandstr. 3, 76744 Wörth am Rhein, (Geschäftsführer),
Die Vergütung des Insolve…
Aktenzeichen: 3 IN 15/21
07.04.2025
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
N.A. Gipser und Stuckateur GmbH, Industriestr. 3, 76770 Hatzenbühl (AG Landau in der Pfalz, HRB 32273),
vertreten durch:
Nurullah Alkin, Wielandstr. 3, 76744 Wörth am Rhein, (Geschäftsführer),
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wird auf XXXX EUR und der ihm zu erstattende Auslagenbetrag auf XXXX EUR sowie die zu erstattende Umsatzsteuer (19 %) auf XXXX EUR festgesetzt. Es wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Bisher entnommene Vorschüsse sind anzurechnen.
Gründe:
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt XXXX EUR. Ausgehend von dieser Berechnungsgrundlage ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von XXXX EUR. Die Regelvergütung ist im vorliegenden Verfahren angemessen. Anhaltspunkte für ein Zurückbleiben hinter diesem Regelsatz im Rahmen des § 3 Abs. 2 InsVV ergeben sich keine. Es wurden keine Tätigkeiten an Dritte delegiert.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV unter Berücksichtigung der Laufzeit des Verfahrens.
Die Erstattung der Umsatzsteuer ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Gemäß § 64 Abs. 2 S.2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Landau in der Pfalz eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 15/21
07.04.2025
In dem Insolvenzverfahren
N.A. Gipser und Stuckateur GmbH, Industriestr. 3, 76770 Hatzenbühl (AG Landau in der Pfalz, HRB 32273),
vertreten durch:
Nurullah Alkin, Wielandstr. 3, 76744 Wörth am Rhein, (Geschäftsführer),
Die Vergütung, Ausla…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 15/21
07.04.2025
In dem Insolvenzverfahren
N.A. Gipser und Stuckateur GmbH, Industriestr. 3, 76770 Hatzenbühl (AG Landau in der Pfalz, HRB 32273),
vertreten durch:
Nurullah Alkin, Wielandstr. 3, 76744 Wörth am Rhein, (Geschäftsführer),
Die Vergütung, Auslagen und Umsatzsteuer des vorläufigen Insolvenzverwalters
Rechtsanwalt Dr. Christoph Glatt, Seckenheimer Landstr. 4, 68163 Mannheim, Tel.: 0621-309 83 98-0, Fax: 0621-309 83 98-9
werden gem. §§ 21 II 1, 64 InsO wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX €
Auslagen gemäß § 8 III InsVV XXX €
19 % Umsatzsteuer XXX €
Gesamtbetrag XXX €
Es wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Berechnungsgrundlage beträgt XXX €. Der Regelsatz gemäß § 2 InsVV beträgt XXX €. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters beträgt in der Regel 25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV. Hinzu kommen die Auslagen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV und die Umsatzsteuer.
Es ist daher die Mindestvergütung in Ansatz zu bringen. Die Mindestvergütung bestimmt sich auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 2 Abs. 2 InsVV. Hinzu kommen die Auslagen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV und die Umsatzsteuer.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes eingesehen werden.
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