Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nah- und Fernverkehr Spedition Jürgen Hamke Nachfolger GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Neubrandenburg. Der Schuldner wird durch den Geschäftsführer Axel Fiedler vertreten. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 3.639.293,06 Euro zuzüglich Forderungen in Höhe von 80.584,03 Euro für den Ausfall zu berücksichtigen. Dem stehen Massebestände von ca. 278.809,25 Euro gegenüber. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes um 165 % aufgrund von Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen und Problemen mit dem Steuerberater sowie einem obstruktiven Geschäftsführer gerechtfertigt war. Es erfolgt eine schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO zur Erörterung der Schlussrechnung, Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und Prüfung nachträglicher Forderungsanmeldungen. Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin. Einwendungen und Stimmabgaben können bis zum 02.06.2026 schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingereicht werden. Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung liegen zur Einsicht aus. Der Schlussverteilung wird zugestimmt. Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
702 IN 273/14
In dem Insolvenzverfahren d.
Nah- und Fernverkehr Spedition Jürgen Hamke Nachfolger GmbH, Industriegelände 18, 17139 Malchin, vertreten durch den Geschäftsführer Axel Fiedler
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 7961
- Schuldnerin -
Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in …
702 IN 273/14
In dem Insolvenzverfahren d.
Nah- und Fernverkehr Spedition Jürgen Hamke Nachfolger GmbH, Industriegelände 18, 17139 Malchin, vertreten durch den Geschäftsführer Axel Fiedler
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 7961
- Schuldnerin -
Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 3.639.293,06 Euro zuzüglich Forderungen in Höhe von 80.584,03 Euro für den Ausfall zu berücksichtigen, denen derzeit vor Kostenregulierung und weiterer lfd. Masseverbindlichkeiten ein Massebestand von ca. 278.809,25 Euro gegenübersteht.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung mit Belegen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 09.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
702 IN 273/14
In dem Insolvenzverfahren d.
Nah- und Fernverkehr Spedition Jürgen Hamke Nachfolger GmbH, Industriegelände 18, 17139 Malchin, vertreten durch den Geschäftsführer Axel Fiedler
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 7961
- Schuldnerin -
Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussan…
702 IN 273/14
In dem Insolvenzverfahren d.
Nah- und Fernverkehr Spedition Jürgen Hamke Nachfolger GmbH, Industriegelände 18, 17139 Malchin, vertreten durch den Geschäftsführer Axel Fiedler
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 7961
- Schuldnerin -
Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. Erörterung der Schlussrechnung
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
3. Prüfung nachträglicher Forderungsanmeldungen
Die Stimmabgabe und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bis zum 02.06.2026 bei dem Amtsgericht Neubrandenburg, Friedrich-Engels-Ring 16 - 18, 17033 Neubrandenburg erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen und Anträge die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 3.639.293,06 Euro zuzüglich Forderungen in Höhe von 80.584,03 Euro für den Ausfall zu berücksichtigen, denen derzeit vor Kostenregulierung und weiterer lfd. Masseverbindlichkeiten ein Massebestand von ca. 278.809,25 Euro gegenübersteht. Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wurde festgesetzt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 09.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
702 IN 273/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Nah- und Fernverkehr Spedition Jürgen Hamke Nachfolger GmbH, Industriegelände 18, 17139 Malchin, vertreten durch den Geschäftsführer Axel Fiedler
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 7961
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und d…
702 IN 273/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Nah- und Fernverkehr Spedition Jürgen Hamke Nachfolger GmbH, Industriegelände 18, 17139 Malchin, vertreten durch den Geschäftsführer Axel Fiedler
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 7961
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 24.08.2021.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 165 %.
Für folgende Tätigkeiten werden folgende Einzelzuschläge geltend gemacht:
- für die Betriebsfortführung 100 %
- für die Sanierungsbemühungen 50 %
- Probleme mit dem Steuerberater - Obstruktiver Geschäftsführer 30 %
Insgesamt betragen die Zuschläge 180 %. Im Rahmen der Gesamtschau sieht der Insolvenzverwalter einen Abschlag in Höhe von 15 % als gerechtfertigt.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 24.08.2021 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Die vom Verwalter im vorliegenden Verfahren zu bewältigenden Probleme gehen in hohem Maß über die Merkmale eines Normalverfahrens hinaus. Der Verwalter war in besonderem Maße belastet, was sich auch in der zu gewährenden Vergütung widerspiegeln soll. Bei der Bemessung eines Zuschlags für die Verwaltung und Verwertung ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang diese Tätigkeit bereits zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage und dadurch gemäß § 2 Abs. 1 InsO zu einer Erhöhung der Regelvergütung geführt hat. In Fällen, in denen eine Tätigkeit die Masse und damit schon die Regelvergütung erhöht, hängt die Gewährung und die Höhe eines Zuschlags davon ab, dass die bewirkte Erhöhung der Regelvergütung keine angemessene Vergütung der Tätigkeit darstellt.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 165 % gerechtfertigt.
Hierbei sind Einzelzuschläge in Höhe von 100 % für die Betriebsfortführung, 50 % für die Sanierungsbemühungen sowie 30 % für die Probleme mit dem Steuerberater - Obstruktiver Geschäftsführer angemessen und zur Abgeltung des konkreten Mehraufwandes auch gerechtfertigt.
Nach anschließender Gesamtschau unter Einbeziehung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung erachtet das Insolvenzgericht einen Zuschlag in Höhe von 165 % für angemessen und ausreichend.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Portoauslagen waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 16 - 18
17033 Neubrandenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 16 - 18
17033 Neubrandenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 09.04.2026
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