Erwerb von Grundstücken, die Projektierung, Errichtung und Vermarktung von Gebäuden sowie die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene und fremde Rechnung, unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten, von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte; wirtschaftliche Nutzung oder Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NORD-OST BAUPROJEKT GmbH in Neubrandenburg ist anhängig. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Sebastian Laboga hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt, der durch Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 14.04.2026 teilweise stattgegeben wurde. Der Regelsatz wurde um 70 Prozent erhöht, wobei Einzelzuschläge für die Verwertung von Immobilien, kalte Zwangsverwaltung, Verhandlungen und einen Rechtsstreit sowie Abschläge für Vorbefassung und Synergieeffekte berücksichtigt wurden. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Im Rahmen der Schlussphase sind Forderungen in Höhe von 1.150.090,18 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 82.752,67 Euro vor Kostenregulierung gegenübersteht. Das Amtsgericht hat die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO angeordnet, die den Schlusstermin ersetzt. Beteiligte können Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis oder nachträgliche Forderungsanmeldungen bis zum 02.06.2026 erheben. Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 95/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NORD-OST BAUPROJEKT GmbH, Rosenstraße 2, 17033 Neubrandenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Norbert Ritter
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 4549
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Axel Saß, Seerosen…
701 IN 95/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NORD-OST BAUPROJEKT GmbH, Rosenstraße 2, 17033 Neubrandenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Norbert Ritter
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 4549
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Axel Saß, Seerosenweg 38, 14542 Werder, Gz.: 103/18 sa
Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 07.04.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 85 Prozent.
Für folgende Tätigkeiten werden folgende Einzelzuschläge geltend gemacht:
- Mehraufwand Verwertung der schuldnerischen Immobilien 15 Prozent
- Mehraufwand kalte Zwangsverwaltung 25 Prozent
- Mehraufwand Verhandlungen und Abschluss der Verwertungsvereinbarung 15 Prozent
- Mehraufwand Begleitung Rechtsstreit / Vergleich mit der DKB und Herrn Ritter 30 Prozent. Der Insolvenzverwalter beantragt einen Abschlag des Regelsatzes um 15 Prozent.
Für folgende Faktoren werden folgende Einzelabschläge berücksichtigt:
- Vorbefassung als vorläufiger Insolvenzverwalter 5 Prozent
- Synergieeffekte bezüglich des Parallelverfahrens 10 Prozent. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 07.04.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Die vom Verwalter im vorliegenden Verfahren zu bewältigenden Probleme gehen in hohem Maß über die Merkmale eines Normalverfahrens hinaus. Der Verwalter war in besonderem Maße belastet, was sich auch in der zu gewährenden Vergütung widerspiegeln soll. Bei der Bemessung eines Zuschlags für die Verwaltung und Verwertung ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang diese Tätigkeit bereits zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage und dadurch gemäß § 2 Abs. 1 InsO zu einer Erhöhung der Regelvergütung geführt hat. In Fällen, in denen eine Tätigkeit die Masse und damit schon die Regelvergütung erhöht, hängt die Gewährung und die Höhe eines Zuschlags davon ab, dass die bewirkte Erhöhung der Regelvergütung keine angemessene Vergütung der Tätigkeit darstellt.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um letztendlich 70 Prozent gerechtfertigt.
Hierbei sind Einzelzuschläge in Höhe von 15 Prozent für die Verwertung der schuldnerischen Immobilien, 25 Prozent für die kalte Zwangsverwaltung, 15 % für Verhandlungen und Abschluss der Verwertungsvereinbarung (Verkauf 2,7 % und Verwaltung 9 %) sowie 30 % für die Begleitung Rechtsstreit / Vergleich mit der DKB und Herrn Ritter und ein Abschlag in Höhe von 5 % für die Vorbefassung als vorläufiger Verwalter sowie von 10 % wegen Synergieeffekte bezüglich des Parallelverfahrens angemessen und zur Abgeltung des konkreten Mehraufwandes auch gerechtfertigt.
Die teilweise erfolge Massemehrung und damit auch erhöhte Regelvergütung stellt keine angemessene Vergütung der Tätigkeit und damit des Mehraufwandes des Insolvenzverwalters dar.
Nach anschließender Gesamtschau unter Einbeziehung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung erachtet das Insolvenzgericht einen Zuschlag in Höhe von 70 % für angemessen und ausreichend.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde die erhöhte Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 16 - 18
17033 Neubrandenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 16 - 18
17033 Neubrandenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 14.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 95/18
In dem Insolvenzverfahren d.
NORD-OST BAUPROJEKT GmbH, Rosenstraße 2, 17033 Neubrandenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Norbert Ritter
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 4549
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Axel Saß, Seerosenweg 38, 14542 Werd…
701 IN 95/18
In dem Insolvenzverfahren d.
NORD-OST BAUPROJEKT GmbH, Rosenstraße 2, 17033 Neubrandenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Norbert Ritter
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 4549
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Axel Saß, Seerosenweg 38, 14542 Werder, Gz.: 103/18 sa
Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.150.090,18 Euro zu berücksichtigen, denen derzeit vor Kostenregulierung und weiterer lfd. Masseverbindlichkeiten nach §§ 54, 55 InsO ein Massebestand von 82.752,67 Euro gegenübersteht.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung mit Belegen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 14.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 95/18
In dem Insolvenzverfahren d.
NORD-OST BAUPROJEKT GmbH, Rosenstraße 2, 17033 Neubrandenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Norbert Ritter
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 4549
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Axel Saß, Seerosenweg 38, 14542 Werd…
701 IN 95/18
In dem Insolvenzverfahren d.
NORD-OST BAUPROJEKT GmbH, Rosenstraße 2, 17033 Neubrandenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Norbert Ritter
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 4549
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Axel Saß, Seerosenweg 38, 14542 Werder, Gz.: 103/18 sa
Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. Erörterung der Schlussrechnung
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
3. Prüfung nachträglicher Forderungsanmeldungen
Die Stimmabgabe und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bis zum 02.06.2026 bei dem Amtsgericht Neubrandenburg, Friedrich-Engels-Ring 16 - 18, 17033 Neubrandenburg erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen und Anträge die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.150.090,18 Euro zu berücksichtigen, denen derzeit vor Kostenregulierung und weiterer lfd. Masseverbindlichkeiten nach §§ 54, 55 InsO ein Massebestand von 82.752,67 Euro gegenübersteht. Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wurde festgesetzt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 14.04.2026
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