Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
NAMBAYA GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Lena-Christ-Str. 44, 82152 Planegg/Martinsried
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 214528
EUID
DED2601V.HRB214528
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1507 IN 2626/21
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann
Adresse
Unterer Anger 3, 80331 München
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungen
02.06.2026
Schlusstermin
26.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung und Vertrieb von Produkten (Hardware, Software, Dienstleistungen) im Gesundheitsmarkt, Beteiligung an Unternehmen der Gesundheitswirtschaft im In- und Ausland, Beratung im Gesundheitsmarkt im In- und Ausland sowie Vertrieb und Entwicklung von IT-Produkten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NAMBAYA GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Schumacher Nikolaus, ist beim Amtsgericht München anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, Eintragung HRB 214528. Rechtsanwalt Alexander Schewtschenko ist als Verfahrensbevollmächtigter bestellt. Im Rahmen des laufenden Verfahrens erfolgt die Prüfung der bis zum 12.05.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 28-32) im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, den Forderungsanmeldungen bis zum 02.06.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine gesonderte Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NAMBAYA GmbH ist eröffnet. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Dr. Schumacher Nikolaus vertreten. Das Registergericht ist das Amtsgericht München (HRB 214528). Im Verfahren ist Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann als Insolvenzverwalter bestellt, dessen Vergütung und Auslagen …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NAMBAYA GmbH ist eröffnet. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Dr. Schumacher Nikolaus vertreten. Das Registergericht ist das Amtsgericht München (HRB 214528). Im Verfahren ist Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann als Insolvenzverwalter bestellt, dessen Vergütung und Auslagen festgesetzt wurden. Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin ist Rechtsanwalt Alexander Schewtschenko. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Frist zum Widerspruch gegen Forderungsanmeldungen endet am 02.06.2026. Ein Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung weiterer Forderungen sind für den 26.08.2026 angesetzt. Der Gläubigerausschuss hat der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 2626/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NAMBAYA GmbH, Lena-Christ-Straße 44, 82152 Planegg, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Schumacher Nikolaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 214528
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Schewtschenko Alexander,…
1507 IN 2626/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NAMBAYA GmbH, Lena-Christ-Straße 44, 82152 Planegg, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Schumacher Nikolaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 214528
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Schewtschenko Alexander, Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Münzstraße 6, 80331 München,
|
1. Die Prüfung der bis 12.05.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 28-32 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 02.06.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 12.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 2626/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NAMBAYA GmbH, Lena-Christ-Straße 44, 82152 Planegg, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Schumacher Nikolaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 214528
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Schewtschenko Alexander,…
1507 IN 2626/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NAMBAYA GmbH, Lena-Christ-Straße 44, 82152 Planegg, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Schumacher Nikolaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 214528
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Schewtschenko Alexander, Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Münzstraße 6, 80331 München,
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann, Unterer Anger 3, 80331 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 08.04.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 193.698,63 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 30 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 08.04.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 30 % gerechtfertigt nach § 3 Abs. 1 InsVV.
Dem Insolvenzverwalter können hierbei als begründenden Mehraufwand folgende Aspekte zugutegehalten werden:
Die im Vorfeld der Eröffnung unternommenen Sanierungsbemühungen wurden fortgesetzt; letztlich scheiterten jedoch alle Versuche, den Geschäftsbetrieb durch einen Management-Buy-Out oder andere Investoren zu retten; die letzten Interessenten lehnten ein Übernahmeangebot ab. Daraufhin wurde der defizitäre Betrieb geordnet eingestellt, Arbeitsverhältnisse gekündigt bzw. einvernehmlich beendet und die erforderlichen Insolvenz- und Personalunterlagen erstellt. Da die liquiden Mittel nicht ausreichten, zeigte der Verwalter am 07.12.2021 die Masseunzulänglichkeit an. Durch spätere Einnahmen aus Ansprüchen gegen den Geschäftsführer konnte die Unzulänglichkeit jedoch behoben werden. Für den hierdurch bedingten Mehraufwand kann ein Zuschlag von 10 - 20 % gewährt werden.
Daneben war der Einzug zahlreicher kleiner Forderungen mit erheblichem Zeit- und Personalaufwand verbunden. Dabei stellte sich insbesondere heraus, dass einige Ansprüche entgegen der schuldnerischen Unterlagen bedient waren und andere wiederum nicht durchsetzbar waren. Erfolgreich wurden Ratenzahlungen einer Drittschuldnerin eingetrieben, während weitere Forderungen letztlich als nicht werthaltig ausgebucht wurden. Für diesen Aufwand macht der Verwalter einen Zuschlag von 10 - 15 % für erfolgreich geltend.
Mit Satz zu 5 - 10 %beansprucht der Verwalter Zuschlag für die Prüfung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen und der Gesellschafterdarlehensverhältnisse, was spezialisierte Mitarbeiter und umfangreiches Fachwissen erforderte.
Im Ergebnis setzt der Verwalter einen Zuschlag in Höhe von 30 % an. Diesem wird gerichtsseits angesichts der Gesamtbetrachtung des Verfahrens gefolgt. Berücksichtigt wird dabei bereits ein Abschlag in Höhe von 5 % nach § 3 Abs. 2 lit. a) InsVV wegen vorläufiger Insolvenzverwaltung
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 01.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 2626/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NAMBAYA GmbH, Lena-Christ-Straße 44, 82152 Planegg, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Schumacher Nikolaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 214528
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Schewtschenko Alexander,…
1507 IN 2626/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NAMBAYA GmbH, Lena-Christ-Straße 44, 82152 Planegg, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Schumacher Nikolaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 214528
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Schewtschenko Alexander, Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Münzstraße 6, 80331 München,
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 26.08.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 01.07.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.