Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Nova Products GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Hesseloherstr. 9, 80802 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 235561
Stammkapital
95.233,00 EUR
EUID
DED2601V.HRB235561
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1507 IN 1120/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
23.03.2026
Stellungnahmefrist
02.06.2026
Beschluss Vergütungsfestsetzung
26.07.2026
Berichtigung des Beschlusses
01.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Headsets mit Bluetooth- oder sonstigem kabellosem Übertragungssystem, insbesondere Headsets enthalten in Ohrringen und sonstigem Schmuck aller Art, sowie Beteiligung an solchen Unternehmen. Hard-ware-Erweiterungen der Headsets durch zusätzliche Sensorik oder Funktionalität sind inbegriffen.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Elektro & Elektronik
Subbranche
Elektronikfertigung
Geschäftstätigkeit
Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Bluetooth-Headsets in Schmuckformen sowie Hardware-Erweiterungen durch Sensorik
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nova Products GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Gaubert-Quednau Laurence Anne Marie und Perianu Vlad, ist im Gange. Mit Schriftsatz vom 23.03.2026 hat der vorläufige Insolvenzverwalter einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung mit einem Gesamtzuschlag von 35 % eingereicht. Den Beteiligten wird bis zum 02.06.2026 Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Hierzu kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt werden. Die Bekanntmachung stammt vom 12.05.2026.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nova Products GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, Aktenzeichen 1120/23. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat am 23.03.2026 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung mit einem Gesamtzuschlag von 35 % gestellt. Den Beteiligten wurde bis zum…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nova Products GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, Aktenzeichen 1120/23. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat am 23.03.2026 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung mit einem Gesamtzuschlag von 35 % gestellt. Den Beteiligten wurde bis zum 02.06.2026 Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Später wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt festgesetzt. Bei der Festsetzung war von einem Vermögenswert in Höhe von 58.324,34 EUR auszugehen. Ein Zuschlag von 15 % für vorbereitende Verwertungsmaßnahmen und ein Zuschlag von 25 % für die Betriebsfortführung wurden berücksichtigt. Die Vergütung wurde gemäß InsVV festgesetzt, wobei der Regelsatz um 35 % überstiegen wurde. Die Umsatzsteuer beträgt 19 %. Der Insolvenzverwalter darf den Betrag der Insolvenzmasse entnehmen. Rechtsbehelfe können binnen zwei Wochen eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nova Products GmbH ist anhängig. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens hat der vorläufige Insolvenzverwalter einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung mit einem Gesamtzuschlag von 35 % gestellt. Das Amtsgericht München hat die Vergütung und die zu erstattenden Au…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nova Products GmbH ist anhängig. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens hat der vorläufige Insolvenzverwalter einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung mit einem Gesamtzuschlag von 35 % gestellt. Das Amtsgericht München hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt festgesetzt. Dabei wurde ein Vermögenswert in Höhe von 58.324,34 EUR zugrunde gelegt. Ein Zuschlag von 15 % für vorbereitende Verwertungsmaßnahmen sowie ein Zuschlag von 25 % für die Betriebsfortführung eines kleinen Unternehmens wurden als angemessen erachtet. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der Beschluss vom 26.07.2026 wurde am 01.10.2026 berichtigt, um Schreibversehen bezüglich der Bezeichnung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu korrigieren.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 1120/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Nova Products GmbH, Hesseloherstraße 9, 80802 München, vertreten durch die Geschäftsführer Gaubert-Quednau Laurence Anne Marie und Perianu Vlad
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 235561
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Da…
1507 IN 1120/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Nova Products GmbH, Hesseloherstraße 9, 80802 München, vertreten durch die Geschäftsführer Gaubert-Quednau Laurence Anne Marie und Perianu Vlad
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 235561
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schriftsatz vom 23.03.2026 wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung mit einem Gesamtzuschlag von 35% eingereicht.
Den Beteiligten wird bis zum 02.06.2026 Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Hierzu kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 12.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 1120/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Nova Products GmbH, Hesseloherstraße 9, 80802 München, vertreten durch die Geschäftsführer Gaubert-Quednau Laurence Anne Marie und Perianu Vlad
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 235561
- Schuldnerin -
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Die Vergütung u…
1507 IN 1120/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Nova Products GmbH, Hesseloherstraße 9, 80802 München, vertreten durch die Geschäftsführer Gaubert-Quednau Laurence Anne Marie und Perianu Vlad
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 235561
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt, Radlkoferstraße 2, 81373 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 23.03.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 58.324,34 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 35 %.Für vorbereitende Verwertungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters wurde ein Zuschlag in Höhe von 15% beantragt. Es obliegt dem vorläufigen Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht, das Schuldnervermögen zu verwerten, Verwertungsvereinbarungen auszuhandeln und Verwertungshandlungen vorzunehmen. Verwertet der vorläufige Insolvenzverwalter gleichwohl vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Teile des schuldnerischen Vermögens, hat er detailliert vorzutragen, warum eine solche, grundsätzlich zu vermeidende, Verwertung vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zwingend notwendig war. Gelingt dies dem vorläufigen Insolvenzverwalter nicht vollständig, können die entsprechenden Belastungen auch nicht zum Gegenstand eines Zuschlags gemacht werden. War die ausnahmsweise Verwertung tatsächlich notwendig, sind die hieraus entstandenen Belastungen durch einen angemessenen Zuschlag auszugleichen. Hierbei kann zu berücksichtigen sein, dass der vorläufige Insolvenzverwalter durch eine teilweise Verwertung des schuldnerischen Vermögens davon befreit worden ist, dieses weiter zu verwalten und zu sichern.Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte bereits im Antragsverfahren die Liquidation des Schuldners Vermögens in Form der vorhandenen Geschäftseinrichtung und Werkzeuge begonnen und somit einen expliziten Mehraufwand in der vorläufigen Insolvenzverwaltung geleistet. Diese Maßnahmen zusätzlich auch notwendig um Masseverbindlichkeiten zu vermeiden, indem eine fristgerechte und vollständige Räumung der Geschäftsräume ermöglicht wurde. Diese zusätzliche Belastung kann mit einem Zuschlag in Höhe der beantragten 15% vergütungsrechtlich honoriert werden. Des Weiteren muss dieser Aspekt jedoch bei der Vergütung für das eröffnete Verfahren ebenfalls eine Berücksichtigung finden. Für die Betriebsfortführung eines kleinen Unternehmens wurde ein Zuschlag in Höhe von 25% beantragt. Die Betriebsfortführung während des Eröffnungsverfahrens führt grundsätzlich zu einem Vergütungszuschlag, auch wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt daran mitgewirkt hat, ebenso die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung. In der Rechtssprechung wurde als maßgebliches Entscheidungskriterium für die Höhe des Zuschlags die Größe des Betriebes gemäß §267 HGB anerkannt. Für eine kurze Fortführung eines kleinen Unternehmens gemäß §267 Absatz 1 HGB wird in der Rechtssprechung ein Zuschlagstatbestand von 10%-25% als angemessen betrachtet. Trotz einer Arbeitnehmeranzahl von 6 Personen und einem Umsatzerlös von unter 50.000EUR, wurde in der weitergehenden Stellungnahme des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 13.04.2026 ein besonderer Mehraufwand ausreichend dargelegt.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 23.03.2026 sowie der weitergehenden Stellungnahme vom 13.04.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 35 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 26.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 1120/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Nova Products GmbH, Hesseloherstraße 9, 80802 München, vertreten durch die Geschäftsführer Gaubert-Quednau Laurence Anne Marie und Perianu Vlad
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 235561
- Schuldnerin -
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erlässt das Amt…
1507 IN 1120/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Nova Products GmbH, Hesseloherstraße 9, 80802 München, vertreten durch die Geschäftsführer Gaubert-Quednau Laurence Anne Marie und Perianu Vlad
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 235561
- Schuldnerin -
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erlässt das Amtsgericht München am 29.09.2026 folgenden
Beschluss
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Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 26.07.2026 wird wie folgt berichtigt:
Tenor Ziffer 1: Anstelle des Wortes „Insolvenzverwalters“ tritt richtigerweise die Bezeichnung
„(...) des vorläufigen Insolvenzverwalters (...)“.
Tenor Ziffer 2: Anstelle des Wortes „Insolvenzverwalter“ tritt richtigerweise die Bezeichnung
„(...) vorläufigen Insolvenzverwalter (...)“.
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Gründe:
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Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.
Amtsgericht München - 01.10.2026
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