Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Naturbäckerei Zeh GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Seestr. 21, 88079 Kressbronn am Bodensee
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm HRB 732503
EUID
DEB8537.HRB732503
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
20 IN 309/22
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Diplom-Wirtschaftsjurist Tobias Sorg
Adresse
Frauenstraße 14, 89073 Ulm
Termine & Fristen
Beschlussfassung Gläubigerversammlung
28.05.2024 , 10:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb einer Bäckerei mit Kaffee und Konditorei und dem Verkauf von bäckereiüblichen Handelswaren samt Unterhaltung von Zweigstellen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Naturbäckerei Zeh GmbH ist eröffnet. Das zuständige Registergericht ist das Amtsgericht Ulm, das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Ravensburg. Der Schuldner wird durch den Geschäftsführer Karl-Hermann Zeh vertreten. Als Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte der SOLUTIO Schneider Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bestellt. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum Verkauf des schuldnerischen Unternehmens ist für den 28.05.2024 um 10:30 Uhr im Dienstzimmer 125, 1. OG, Herrenstraße 40 - 44, 88212 Ravensburg bestimmt. Die Zustimmung gemäß § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Naturbäckerei Zeh GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Ulm, zuständig für die Bekanntmachungen ist das Amtsgericht Ravensburg. Im Verfahren ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Naturbäckerei Zeh GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Ulm, zuständig für die Bekanntmachungen ist das Amtsgericht Ravensburg. Im Verfahren ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes aufgrund der komplexen Fortführung der Bäckerei und der Betreuung von zehn Filialstandorten sowie über 70 Mitarbeitern gerechtfertigt wurde. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum Verkauf des schuldnerischen Unternehmens ist für den 28.05.2024 angesetzt. Die Vergütungsbeträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 309/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Naturbäckerei Zeh GmbH, Seestraße 21, 88079 Kressbronn am Bodensee, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Hermann Zeh
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 732503
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SOLUTI…
20 IN 309/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Naturbäckerei Zeh GmbH, Seestraße 21, 88079 Kressbronn am Bodensee, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Hermann Zeh
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 732503
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SOLUTIO Schneider Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Zeppelinring 36, 88400 Biberach, Gz.: 236/22 AS09 nk
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Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum Verkauf des schuldnerischen Unternehmens
wird bestimmt auf
Dienstag, 28.05.2024, 10:30 Uhr
Dienstzimmer 125, 1. OG, Herrenstraße 40 - 44, 88212 Ravensburg
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 02.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 309/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Naturbäckerei Zeh GmbH, Seestraße 21, 88079 Kressbronn am Bodensee, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Hermann Zeh
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 732503
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SOLUTI…
20 IN 309/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Naturbäckerei Zeh GmbH, Seestraße 21, 88079 Kressbronn am Bodensee, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Hermann Zeh
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 732503
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SOLUTIO Schneider Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Zeppelinring 36, 88400 Biberach, Gz.: 236/22 AS09 nk
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Diplom-Wirtschaftsjurist Tobias Sorg, Frauenstraße 14, 89073 Ulm, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 05.12.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 483.837,85 EUR auszugehen. Hinsichtlich der belasteten Vermögensgegenstände ist erhebliche Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters gegeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 05.12.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 120 Prozentpunkte gerechtfertigt, weil das Verfahren in mehreren Punkten vom Normalverfahren stark abweicht. So hat der vorläufige Insolvenzverwalter die schuldnerische Bäckerei zwei Monate in vollem Umfang fortgeführt. Die Fortführung gestaltete sich aufwändig, weil neben einer Liquiditätsplanung Absprachen mit den Zulieferern und anderen Vertragspartnern zu treffen waren. Auch die Eigentümer der benutzten Maschinen waren einzubeziehen. Neben der Produktion mussten zehn Filialstandorte, die allesamt nicht im Eigentum der Schuldnerin standen, betreut und überwacht werden. Bei der sich im Ausland befindlichen Filiale waren Steuerthemen zu bearbeiten. Die Schuldnerin beschäftigte mehr als 70 Arbeitnehmer. Neben der Insolvenzgeldvorfinanzierung waren die üblichen Mitarbeiterangelegenheiten einer vorläufigen Verwaltung zu übernehmen. Letztere waren hinsichtlich der Mitarbeiter in Österreich recht aufwändig, alle Mitarbeiter waren zu motivieren und in eine angestrebte Betriebsübernahme einzubeziehen. Der vorläufige Verwalter hat Produktion und Verkaufsstellen eingehend nach Verbesserungsmöglichkeiten geprüft, Sanierungsbemühungen in die Wege geleitet und nach einem Übernehmer gesucht. Nicht zuletzt wegen der Produktionsimmobilie gestalteten sich die Übernahmeanbahnungen als schwierig. Insgesamt erscheint die Vergütung auch in der festgesetzten Höhe als angemessen und deckt die aufwändige Arbeit des vorläufigen Insolvenzverwalters nach der vorzunehmenden Gesamtschau adäquat ab. Die Festsetzung wird bei der Bemessung der Vergütung des Insolvenzverwalters selbstverständlich angemessene Berücksichtigung finden.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 07.01.2025
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