Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
NawaRo Spielbetriebs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Ludwigsplatz 26, 94315 Straubing
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Straubing HRB 12351
EUID
DED3413V.HRB12351
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Straubing - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 10/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl
Adresse
Galgenbergstraße 2, 93053 Regensburg
Termine & Fristen
Vergütungsantrag
26.08.2024
Einwendungsfrist Vergütung
02.11.2024
Festsetzung Beschluss
21.11.2024
Prüfung Forderungen
19.01.2026
Widerspruchsfrist
12.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
professionelle Förderung und Unterhaltung des Spielbetriebs einer Damenvolleyball-Mannschaft ohne Jugendabteilung
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NawaRo Spielbetriebs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Senft Ingrid, ist beim Amtsgericht Straubing anhängig. Die Schuldnerin ist im Handelsregister unter HRB 12351 eingetragen. Im Rahmen des laufenden Verfahrens erfolgt die Prüfung der bis zum 19.01.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, den Forderungsanmeldungen bis zum 12.06.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wird, gelten nach Ablauf der Frist als festgestellt. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts aus. Die Bekanntmachung wurde am 07.05.2026 vom Amtsgericht Straubing - Insolvenzgericht - veröffentlicht.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NawaRo Spielbetriebs GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Straubing. Im Verfahren sind verschiedene Termine und Maßnahmen bekannt gegeben worden. Zunächst wurde am 02.10.2024 eine Bekanntmachung zur Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters veröffen…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NawaRo Spielbetriebs GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Straubing. Im Verfahren sind verschiedene Termine und Maßnahmen bekannt gegeben worden. Zunächst wurde am 02.10.2024 eine Bekanntmachung zur Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters veröffentlicht, wobei Einwendungen bis zum 02.11.2024 möglich waren. Später, mit Datum vom 07.05.2026, wurde bekannt gegeben, dass die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren erfolgt. Für diese Forderungen besteht eine Frist zum Widerspruch bis zum 12.06.2026.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NawaRo Spielbetriebs GmbH ist beim Amtsgericht Straubing anhängig. Die Schuldnerin wird durch die Geschäftsführerin Ingrid Senft vertreten. Im Verfahren sind verschiedene Stadien dokumentiert: Zunächst wurde über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 2…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NawaRo Spielbetriebs GmbH ist beim Amtsgericht Straubing anhängig. Die Schuldnerin wird durch die Geschäftsführerin Ingrid Senft vertreten. Im Verfahren sind verschiedene Stadien dokumentiert: Zunächst wurde über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 26.08.2024 entschieden, wobei Einwendungen bis zum 02.11.2024 möglich waren. Später wurden die Vergütung und Auslagen des endgültigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl festgesetzt. Zudem erfolgt die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren. Beteiligte hatten bis zum 12.06.2026 Gelegenheit, den Forderungsanmeldungen zu widersprechen; gegen keine erhobenen Widersprüche bedeutet dies, dass diese Forderungen als festgestellt gelten.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 10/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NawaRo Spielbetriebs GmbH, Theresienplatz 33, 94315 Straubing, vertreten durch die Geschäftsführerin Senft Ingrid
Registergericht: Amtsgericht Straubing Registergericht Register-Nr.: HRB 12351
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 19.01.2026 nachträglich ange…
IN 10/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NawaRo Spielbetriebs GmbH, Theresienplatz 33, 94315 Straubing, vertreten durch die Geschäftsführerin Senft Ingrid
Registergericht: Amtsgericht Straubing Registergericht Register-Nr.: HRB 12351
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 19.01.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 41-51 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 12.06.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Straubing - Insolvenzgericht - 07.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 10/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NawaRo Spielbetriebs GmbH, Theresienplatz 33, 94315 Straubing, vertreten durch die Geschäftsführerin Senft Ingrid
Registergericht: Amtsgericht Straubing Registergericht Register-Nr.: HRB 12351
- Schuldnerin -
Das Gericht beabsichtigt, über den Vergütungsantrag des…
IN 10/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NawaRo Spielbetriebs GmbH, Theresienplatz 33, 94315 Straubing, vertreten durch die Geschäftsführerin Senft Ingrid
Registergericht: Amtsgericht Straubing Registergericht Register-Nr.: HRB 12351
- Schuldnerin -
Das Gericht beabsichtigt, über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 26.08.2024 zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis spätestens 02.11.2024 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Straubing - Insolvenzgericht - 02.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 10/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NawaRo Spielbetriebs GmbH, Theresienplatz 33, 94315 Straubing, vertreten durch die Geschäftsführerin Senft Ingrid
Registergericht: Amtsgericht Straubing Registergericht Register-Nr.: HRB 12351
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des …
IN 10/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NawaRo Spielbetriebs GmbH, Theresienplatz 33, 94315 Straubing, vertreten durch die Geschäftsführerin Senft Ingrid
Registergericht: Amtsgericht Straubing Registergericht Register-Nr.: HRB 12351
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Galgenbergstraße 2, 93053 Regensburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 26.08.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Verwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 130 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 26.08.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 130 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagen § 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Straubing
Kolbstr. 11
94315 Straubing
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Straubing
Kolbstr. 11
94315 Straubing
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Straubing - Insolvenzgericht - 21.11.2024
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